Neue Leben - Versicherungsbedingungen
Vollstandige Versicherungsbedingungen (AVB) der Neue Leben Sterbegeldversicherung. Alle Paragraphen im Uberblick.
Diese Seite enthält die vollständigen Versicherungsbedingungen des Dokuments für neue-leben.
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§ 1
(1) Stritt die versicherte Person nach Ablauf von mindestens 18 Monaten seit Versicherungsbeginn, zahlen wir die garantierte Todesfall-Leistung.
Bei Tod innerhalb von 18 Monaten seit Versicherungsbeginn zahlen wir eine abweichende Todesfall-Leistung in Höhe
- der gezahlten Beiträge bei Tod in den ersten sechs Monaten,
- von 25 % der garantierten Todesfall-Leistung bei Tod zwischen dem 7. und 12. Monat ab Versicherungsbeginn,
- von 50 % der garantierten Todesfall-Leistung bei Tod zwischen dem 13. und 15. Monat ab Versicherungsbeginn und
- von 75 % der garantierten Todesfall-Leistung bei Tod zwischen dem 16. und 18. Monat ab Versicherungsbeginn.
Die mit Ihnen vereinbarte garantierte Todesfall-Leistung finden Sie im Abschnitt “Verlaufwerte” der Individuellen Kundeninformation.
(2) Abweichend von Absatz 1 zahlen wir bei Tod infolge eines Unfalls, der sich nach Versicherungsbeginn ereignet hat, immer die garantierte Todesfall-Leistung.
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
(3) Zusätzlich zu der garantierten Todesfall-Leistung kann eine Leistung aus der Überschussbeteiligung anfallen (§ 12).
(4) Bei Tod im Ausland ersetzen wir zusätzlich die Kosten für die Überführung der versicherten Person zum Begräbnisort in der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von
- bis zu 5.500 EUR aus dem europäischen Ausland und
- bis zu 11.000 EUR aus dem außereuropäischen Ausland.
Außerdem erstatten wir Mehrkosten bis zur Höhe von 2.500 EUR für die Rückreise des überlebenden Ehepartners. Voraussetzungen für die Erstattung:
- Die Mehrkosten entstehen im Vergleich zur gebuchten Reise durch den Tod der versicherten Person.
- Sie treten für die Rückreise aus dem Ausland zum Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland auf.
- Sie entstehen für die Nutzung von Kraft- oder Luftfahrzeugen.
Als Ausland gilt jedes Land außer der Bundesrepublik Deutschland und der Länder, in denen die versicherte Person ihren Erst- oder Zweihohnsitz hat.
Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Verträge, können mitversicherte Überführungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Ersatzanspruch gegen unsere Gesellschaft nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten.
(5) Mit Auszahlung der Todesfall-Leistung ist der Vertrag beendet.
§ 2
(1) Unsere Leistungspflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, warum und wo der Versicherungsfall eintritt (weltweiter Versicherungsschutz). Bitte beachten Sie: Bei folgenden Ursachen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Wir zahlen dann den für den Todestag berechneten Auszahlungsbetrag bei Kündigung (§ 16 Absatz 2).
Selbsttötung
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre seit Abschluss des Vertrags besteht kein Versicherungsschutz.
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass
- die Tat in einem Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit begangen wurde und
- dieser Zustand bewirkt hat, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Kriegerische Ereignisse
(3) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen besteht kein Versicherungsschutz.
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Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,
- denen sie während eines Aufenthalts im Ausland ausgesetzt war und
- an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Terrorismus
(4) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem terroristischen Angriff mit vorsätzlich eingesetzten oder vorsätzlich freigesetzten
- atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder
- radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen
besteht kein Versicherungsschutz.
Dies gilt auch, wenn andere als Waffen eingesetzte Mittel oder Stoffe mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial bei einem terroristischen Angriff benutzt wurden. Beispiele sind Sprengstoffe oder Flugzeuge.
Voraussetzung für diese Einschränkung: Der Einsatz oder das Freisetzen waren darauf gerichtet, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen
- unmittelbar sterben,
- voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder
- dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.
Die Voraussetzung einer uneingeschränkten Leistungspflicht werden wir innerhalb von sechs Monaten seit dem Ereignis von einem unabhängigen Gutachter prüfen und gegebenenfalls bestätigen lassen. Ansprüche auf die uneingeschränkte Todesfall-Leistung werden frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig.
II. Leistungsauszahlung
§ 3
(1) Sie als Versicherungsnehmer können bestimmen, wer die Leistung erhalten soll (Bezugsrecht). Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Wenn Sie uns keinen Bezugsberechtigten nennen, gilt:
- Sind Sie nicht die versicherte Person, erhalten Sie die Leistung.
- Sind Sie die versicherte Person, erhalten bei Ihrem Tod Ihre Erben die Leistung.
Bezugsrecht
(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter).
Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Deshalb können Sie das Bezugsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit ändern.
Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
Abtretung und Verpfändung
(3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden. Dies gilt nur, soweit solche Verfügungen rechtlich möglich sind.
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(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie eine Abtretung und Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (beispielsweise Brief oder E-Mail) angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie. Es können aber auch andere Personen sein, wenn Sie bereits zuvor Verfügungen getroffen haben. Beispiele dafür sind ein unwiderrufliches Bezugsrecht, eine Abtretung oder eine Verpfändung.
§ 4
(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die
Rechte aus Ihrem Vertrag zu verfügen. Dies gilt insbesondere für die Entgegennahme von Leistungen aus dem Vertrag.
(2) Wir können verlangen, dass der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.
§ 5
(1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein vorgelegt wird und notwendige weitere Auskünfte (§ 22) erteilt werden.
(2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außerdem müssen uns vorgelegt werden
- eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort sowie
- eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache.
(3) Weitere Nachweise und Auskünfte können wir verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person übernehmen, die die Leistung beansprucht.
(4) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir alle Informationen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind.
Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten nicht erfüllt, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.
(5) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte die damit verbundene Gefahr.
III. Beitrag und Kosten
§ 6
(1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen.
Die Beitragszahlweise wirkt sich auch auf die Summe der Beiträge aus, die Sie insgesamt für Ihren Versicherungsschutz zahlen. Das heißt zum Beispiel: Bei jährlichen Beiträgen ist die Beitragssumme insgesamt geringer als bei monatlichen Beiträgen.
(2) Die Beiträge müssen Sie zu Beginn einer jeden Versicherungsperiode zahlen. Die Versicherungsperiode entspricht der vereinbarten Beitragszahlweise. In der beitragsfreien Zeit ist die Versicherungsperiode ein Jahr.
(3) Sie müssen dem Lastschrifteinzug der Beiträge zustimmen oder die Beiträge auf ein von uns benanntes Konto überweisen oder einzahlen. Versicherungsvermittler sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
(4) Sie zahlen die Beiträge auf Ihre Kosten und Gefahr.
(5) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir eventuelle Beitragsrückstände verrechnen.
§ 7
Rechtzeitige Zahlung
(1) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Den Fälligkeitstag finden Sie im Abschnitt “Vertragsübersicht” der Individuellen Kundeninformation.
Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
- wir den Beitrag am Fälligkeitstag einziehen konnten und
- Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen haben.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie den Beitrag unverzüglich nach unserer Aufforderung zahlen. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Erstbeitrag
(2) Wenn Sie den ersten Beitrag (Erstbeitrag) nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum
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Vertragsgrundlagen
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Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
(3) Haben Sie den Erstbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, müssen wir nicht leisten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Wir leisten jedoch, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die ausgebliebene Zahlung nicht zu vertreten haben.
Folgebeitrag
(4) Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist und haben Sie dies zu vertreten, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese und alle weiteren Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
§ 8
(1) Durch den Abschluss und die laufende Verwaltung Ihres Vertrags entstehen Kosten (Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten). Diese sind von Ihnen zu tragen und bereits in Ihren Vertrag eingerechnet. Wir stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung. Angaben zur Höhe dieser Kosten finden Sie im Abschnitt “Modellrechnungen und Kosten” der Individuellen Kundeninformation.
(2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehört insbesondere die Abschlussvergütung für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen sie die Aufwendungen für die Aufnahme Ihres Vertrags in den Versicherungsbestand.
Wir verteilen einen Teil der Abschluss- und Vertriebskosten (einmalige Abschluss- und Vertriebskosten) gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. Der auf diese Weise entnommene Betrag ist beschränkt auf 2,5 % der von Ihnen während der Dauer des Vertrags zu zahlenden Beiträge. Den darüber hinausgehenden Teil der Abschluss- und Vertriebskosten (laufende Abschluss- und Vertriebskosten) verteilen wir gleichmäßig auf die von Ihnen vereinbarungsgemäß zu zahlenden Beiträge.
(3) Die Verwaltungskosten beinhalten Aufwendungen für die laufende Bearbeitung Ihres Vertrags. Hierzu gehören die technische Bestandsführung und die jährliche schriftliche Information.
Einen Teil der Verwaltungskosten entnehmen wir jedem Beitrag. Die restlichen Verwaltungskosten entnehmen wir über die gesamte Versicherungsdauer verteilt dem Deckungskapital.
(4) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung) an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Dauer des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(5) Die beschriebene Kostenverrechnung führt dazu, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags nur geringe Beträge für einen Rückkaufwert (§ 16) oder zur Bildung einer beitragsfreien Todesfall-Leistung (§ 17) vorhanden sind.
§ 9
(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen, beispielsweise bei:
- Erstellung von Abschriften
- Erstellung von Bescheinigungen
- Durchführung von Vertragsänderungen
- Durchführung von Zahlungshilfen
- Buchungen außerhalb des SEPA-Zahlungsraums
- Rückläufer im Lastschriftverfahren
Zu den Anlässen kann auch die Ausübung eines Rechts zählen, das wir Ihnen in den Bedingungen einräumen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich darauf verzichtet haben, Ihnen bei Ausübung dieses Rechts Kosten in Rechnung zu stellen.
(2) Die genauen Anlässe und die Höhe der jeweils veranlassten Kosten finden Sie in unserer beiliegenden Kostenübersicht für zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Die Höhe der Kosten kann von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) für die Zukunft angepasst werden. Die jeweils aktuelle Kostenübersicht können Sie jederzeit bei uns anfordern.
Wir behalten uns vor, für besondere Anlässe, die nicht in der Kostenübersicht stehen, Kostenpauschalen zu nehmen. Diese Anlässe müssen zusätzlichen Aufwand in der Verwaltung verursachen. Wir stellen Ihnen dann die durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung. Die Kosten erheben wir nur, wenn wir sie weder nach dem Gesetz noch, weil wir es mit Ihnen vereinbart haben, tragen müssen.
Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschalen an den dabei regelmäßig entstehenden Kosten orientiert und sehen die Kosten als angemessen an. Die Angemessenheit müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns dann nachweisen, dass die Kosten in Ihrem Fall überhaupt nicht angemessen sind, entfallen die Kosten. Wenn Sie uns nachweisen, dass die Kosten in Ihrem Fall nur in geringerer Höhe angemessen sind, setzen wir die Kosten entsprechend herab.
(3) Wenn wir aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen von dritter Seite mit Kosten belastet werden, werden wir Ihnen diese in angefallener Höhe in Rechnung stellen. Dies betrifft beispielsweise:
- Ermittlung einer geänderten Anschrift, falls uns die Änderung nicht mitgeteilt wurde
IV. Überschussbeteiligung
§ 10
(1) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses liegen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Versicherungen zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung).
(2) Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutscht unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.
(3) Ansprüche auf eine bestimmte Höhe Ihrer Beteiligung am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht.
(4) Wir haben gleichartige Versicherungen (beispielsweise Rentenversicherungen, Risiko-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits-Versicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Dies tun wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen.
§ 11
(1) Wir beteiligen Sie am Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen.
(2) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir innerhalb der Bestandsgruppen Gewinnverbände.
Ihre Versicherung gehört dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinnverband an.
Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppen und Gewinnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe oder ein Gewinnverband nicht dazu beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung.
(3) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Basis eines Vorschlags des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt.
Ihre Versicherung erhält auf Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür finanzieren
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Vertragsgrundlagen
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wir bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahrs. Ansonsten entnehmen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
§ 12
Verzinsliche Ansammlung
(1) Wir teilen Ihrer Versicherung zum Ende jeden Versicherungsjahrs laufende Überschussanteile zu. Die laufenden Überschussanteile sammeln wir im Ansammlungsguthaben verzinslich an. Das Ansammlungsguthaben zahlen wir bei Beendigung der Versicherung, also
- bei Tod der versicherten Person oder
- bei Kündigung,
zusammen mit der garantierten Leistung aus.
Einen laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Überschussdeklaration in Prozent des für das Todesfallrisiko im abgelaufenen Versicherungsjahr benötigten Betrags fest. Wir gewähren diesen Überschussanteil erstmals am Ende des siebten Versicherungsjahrs.
Einen weiteren laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Überschussdeklaration in Prozent des Rückkaufswerts vor Stornoabzug (§ 16 Absatz 3) inklusive Sparbeitrag zu Beginn des abgelaufenen Versicherungsjahrs fest. Wir gewähren diesen Überschussanteil erstmals am Ende des ersten Versicherungsjahrs.
Die Verzinsung des Ansammlungsguthabens legen wir im Rahmen der Überschussdeklaration in Prozent des Ansammlungsguthabens zu Beginn des abgelaufenen Versicherungsjahrs fest. Wir gewähren diese Verzinsung erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahrs.
Schlussüberschussbeteiligung und Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven
(2) Neben dem Ansammlungsguthaben führen wir eine Schlussüberschussbeteiligung. Dieser ordnen wir zum Ende eines jeden Versicherungsjahrs einen Überschussanteil zu (Schlussüberschussanteil).
Die Schlussüberschussbeteiligung steht zur Deckung von Schwankungen im Zins-, Risiko- und Kostenverlauf zur Verfügung. Sie kann daher schwanken und sogar vollständig entfallen. Das betrifft auch bereits zugeordnete Schlussüberschussanteile. Die endgültige Höhe der Schlussüberschussbeteiligung steht erst bei Beendigung der Versicherung fest.
Bei Beendigung der Versicherung zahlen wir die folgenden Leistungen aus der Schlussüberschussbeteiligung:
- Im Todesfall zahlen wir eine zusätzliche Todesfall-Leistung in Höhe der Schlussüberschussbeteiligung.
- Bei Kündigung der Versicherung wird die Schlussüberschussbeteiligung anteilig gewährt. Der Anteil hängt von der abgelaufenen Versicherungsdauer sowie der Zinssituation am Kapitalmarkt ab. Er wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt.
(3) Im Rahmen der Überschussbeteiligung kann zusätzlich eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven gewährt werden. Die Mindestbeteiligung ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven (§ 13). Sie wird jedes Jahr zusammen mit der endgültigen Höhe der Schlussüberschussbeteiligung (Absatz 2) für Versicherungen festgesetzt, die im folgenden Kalenderjahr beendet werden.
§ 13
(1) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt.
Die Bewertungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versicherungen zu berücksichtigen sind, ermitteln wir regelmäßig. Diese ordnen wir den Versicherungen anteilig rechnerisch zu. Dabei verwenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren.
(2) Bei Beendigung Ihrer Versicherung teilen wir Ihrer Versicherung den dann für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven zu. Dies erfolgt nach der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung.
(3) Bei der Zuteilung der Bewertungsreserven (Absatz 2) wird eine mögliche Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven (§ 12 Absatz 3) verrechnet. Nur wenn die auf Ihre Versicherung entfallende Beteiligung an den Bewertungsreserven höher als die Mindestbeteiligung ist, wird zusätzlich die Differenz zur Mindestbeteiligung fällig.
(4) Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
(5) Ausführlichere Informationen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie unter:
§ 14
Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Faktoren ab, die wir nicht vorhersehen und nur begrenzt beeinflussen können. Solche Faktoren sind insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts, des versicherten Risikos und der Kosten.
Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung können wir daher nicht garantieren. Sie kann auch Null Euro betragen.
§ 15
(1) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie unter:
(2) Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten.
V. Kündigung und Beitragsfreistellung
§ 16
Frist und notwendige Form bei Kündigung
(1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Ende des laufenden Monats in Textform (beispielsweise Brief oder E-Mail) kündigen. Bei einer Kündigung innerhalb der Versicherungsperiode (§ 6 Absatz 2) erstatten wir den Beitrag anteilig für die noch nicht verstrichene Zeit der Versicherungsperiode.
Auszahlungsbetrag bei Kündigung
(2) Bei einer Kündigung wird der Vertrag beendet. Wir berechnen dann den Rückkaufswert nach Absatz 3. Diesen Rückkaufswert vermindern wir um den Stornoabzug nach Absatz 5 und eventuelle Beitragsrückstände. Zusätzlich kann eine Leistung aus der Überschussbeteiligung anfallen (§ 12 und § 13). Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen wir Ihnen aus.
Rückkaufswert vor Stornoabzug
(3) Der Rückkaufswert ist in § 169 Absatz 3 VVG wie folgt geregelt: Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung.
Bei dessen Bildung wenden wir das in § 8 beschriebene Verfahren zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten an.
(4) Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer länger als fünf Jahre, gilt: Bei einer Kündigung in den ersten fünf Vertragsjahren werden bei der Ermittlung des Rückkaufswerts gemäß Absatz 3 die laufenden Abschluss- und Vertriebskosten nicht berücksichtigt.
Stornoabzug vom Rückkaufswert
(5) Bei Kündigung vermindern wir den nach Absatz 3 ermittelten Rückkaufswert um den Stornoabzug. Den Stornoabzug vereinbaren wir mit Ihnen mit der nachfolgend aufgeführten Begründung in der im Abschnitt “Verlaufswerte” der Individuellen Kundeninformation bezifferten Höhe.
Wir halten den Stornoabzug für angemessen, da eine Kündigung für uns und den verbleibenden Versichertenbestand mit Nachteilen verbunden ist. Diese Nachteile sollen verursachungsgerecht und nicht nur vom verbleibenden Versichertenbestand getragen werden. Solche Nachteile ergeben sich aus den folgenden Gründen:
- Bei einer vorzeitigen Kündigung entstehen erhöhte Verwaltungskosten, welche wir in der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt haben. Diese werden mit dem Stornoabzug ausgeglichen.
- Die Kündigung verändert die Risikolage des verbleibenden Versichertenbestands. Der Stornoabzug soll sicherstellen, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Kündigung kein Nachteil entsteht.
- Eine vorzeitige Auflösung des Vertrags kann je nach Situation am Kapitalmarkt dazu
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führen, dass sich Kapitalerträge des verbleibenden Versichertenbestands verringern. Das gleichen wir mit dem Stornoabzug aus.
- Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den vorhandenen Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss Ihres Vertrags partizieren Sie an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit stellt auch Ihr Vertrag Solvenzmittel zur Verfügung. Bei Kündigung Ihres Vertrags gehen diese dem verbleibenden Bestand vorzeitig verloren. Sie werden deshalb im Rahmen des Stornoabzugs ausgeglichen.
Die Beweislast für die Angemessenheit des Stornoabzugs tragen wir. Haben wir im Streitfall diesen Nachweis erbracht und können Sie uns sodann nachweisen, dass die von uns zugrunde gelegten pauschalen Annahmen in Ihrem Einzelfall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder nur teilweise zutreffen beziehungsweise der Stornoabzug in Ihrem Fall der Höhe nach niedriger zu beziffern ist, erheben wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Stornoabzug.
Herabsetzung des Rückkaufswerts im Ausnahmefall
(6) Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 errechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
Keine Rückzahlung der Beiträge
(7) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Mögliche Nachteile der Kündigung
(8) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (§ 8) nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Die Höhe des garantierten Rückkaufswerts vor und nach Stornoabzug finden Sie in der Tabelle im Abschnitt “Verlaufswerte” der Individuellen Kundeninformation.
§ 17
Frist und notwendige Form bei Beitragsfreistellung
(1) Sie können jederzeit zum Ende des laufenden Monats in Textform (beispielsweise Brief oder E-Mail) die Beitragsfreistellung Ihres Vertrags beantragen. Bei einer Beitragsfreistellung innerhalb der Versicherungsperiode (§ 6 Absatz 2) erstatten wir den Beitrag anteilig für die noch nicht verstrichene Zeit der Versicherungsperiode.
Voraussetzung für die Beitragsfreistellung: Nach der Beitragsfreistellung muss die beitragsfreie Todesfall-Leistung (Absatz 2) den Mindestbetrag erreichen. Diesen finden Sie im Abschnitt “Verlaufswerte” der Individuellen Kundeninformation.
Beitragsfreie Todesfall-Leistung
(2) Die beitragsfreie Todesfall-Leistung berechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts vor Stornoabzug (§ 16 Absatz 3).
Bei der Berechnung der beitragsfreien Todesfall-Leistung berücksichtigen wir eventuelle Beitragsrückstände.
Folgen der Beitragsfreistellung für die vereinbarten Leistungen
(3) In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (§ 6) nur ein geringer Rückkaufswert zur Bildung einer beitragsfreien Todesfall-Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der Summe der eingezahlten Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Todesfall-Leistung zur Verfügung. Die Höhe der garantierten beitragsfreien Todesfall-Leistung finden Sie in der Tabelle im Abschnitt “Verlaufswerte” der Individuellen Kundeninformation.
VI. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
§ 18
(1) Ab dem vollendeten 85. Lebensjahr der versicherten Person können Sie einmal in
Textform (beispielsweise Brief oder E-Mail) beantragen, dass wir Ihnen das Ansammlungsguthaben (§ 12 Absatz 1) auszahlen. Eventuelle Beitragsrückstände verrechnen wir mit dem Auszahlungsbetrag.
(2) Eine teilweise Auszahlung des Ansammlungsguthabens ist nicht möglich.
§ 19
(1) Mit einer Frist von einem Monat zum Ende jeden Monats können Sie in Textform (beispielsweise Brief oder E-Mail) beantragen, dass ein Teilbetrag Ihrem Vertrag entnommen und Ihnen ausgezahlt wird.
Voraussetzung für die Entnahme: Nach der Entnahme muss die verbleibende Todesfall-Leistung (Absatz 2) den Mindestbetrag erreichen. Diesen finden Sie im Abschnitt “Verlaufswerte” der Individuellen Kundeninformation.
(2) Durch die Entnahme sinkt die Todesfall-Leistung Ihres Vertrags. Die verbleibende Todesfall-Leistung berechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation. Dabei legen wir die Werte Ihres Vertrags vor der Entnahme, den Entnahmebetrag und eine unveränderte Beitragshöhe nach der Entnahme zugrunde.
VII. Mitteilungen, die sich auf das Vertragsverhältnis beziehen
§ 20
(1) Eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.
Ihnen können Nachteile entstehen, wenn Sie von wichtigen Mitteilungen nicht rechtzeitig erfahren. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift unter Ihrem uns zuletzt bekannten Namen zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung vier Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
(2) Wenn Sie sich länger als sechs Monate außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums aufhalten, müssen Sie uns einen Zustellungsbevollmächtigten nennen, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist. Diese Person ist zur Entgegennahme von Zustellungen besonders ermächtigt.
§ 21
(1) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch Erklärungen, die wir Ihnen gegenüber abgeben.
(2) Wenn Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter (§ 3 Absatz 2) als bevollmächtigt, diese Erklärungen entgegenzunehmen. Ist auch ein solcher nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins (§ 4) zur Entgegennahme der Erklärungen als bevollmächtigt ansehen.
§ 22
(1) Wenn wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen
- bei Abschluss des Vertrags,
- bei Änderung nach Abschluss des Vertrags oder
- auf Nachfrage
unverzüglich zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für die Erhebung von Daten und Meldungen maßgeblich ist.
(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Angaben über Umstände, die für die Beurteilung
- Ihrer steuerlichen Ansässigkeit,
- der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und
- der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers
maßgebend sein können.
Dazu zählen insbesondere der Wohnsitz, das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie
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deutsche oder ausländische Steueridentifikationsnummern.
(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn Sie nicht im Ausland steuerlich ansässig sind.
(4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir keine Leistung zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.
Wilhelmstraße 43 G
10117 Berlin
Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Vertrag begünstigter Personen. Wir gehören dem Sicherungsfonds an.
VIII. Allgemeine Vereinbarungen und Informationen
§ 23
(1) Auf Ihren Vertrag wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland angewendet.
(2) Die Vertragsgestaltung sowie die Kommunikation während der Dauer des Vertrags erfolgen in deutscher Sprache.
§ 24
(1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(3) Verlegen Sie nach Abschluss des Vertrags Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staats zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung ins Ausland verlegen, gilt dies ebenso.
§ 25
(1) Sollten Sie mit einer unserer Leistungen oder Entscheidungen nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte zunächst direkt an uns.
(2) Wir haben uns als Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. dazu verpflichtet, an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 369 6000
Fax: 0800 369 9000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
(3) Unabhängig davon können Sie sich mit einer Beschwerde auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Bereich Versicherungen -
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Verbrauchertelefon: 0800 2100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
(4) Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von den vorstehenden Absätzen unberührt.
§ 26
Zur Absicherung der Ansprüche aus der Lebensversicherung besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds (§§ 221 ff. VAG). Dieser ist errichtet bei:
Protektor Lebensversicherungs-AG
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