§ 1

weight: 1 (1) Stritt die versicherte Person nach Ablauf von mindestens 18 Monaten seit Versicherungsbeginn, zahlen wir die garantierte Todesfall-Leistung.

Bei Tod innerhalb von 18 Monaten seit Versicherungsbeginn zahlen wir eine abweichende Todesfall-Leistung in Höhe

  • der gezahlten Beiträge bei Tod in den ersten sechs Monaten,
  • von 25 % der garantierten Todesfall-Leistung bei Tod zwischen dem 7. und 12. Monat ab Versicherungsbeginn,
  • von 50 % der garantierten Todesfall-Leistung bei Tod zwischen dem 13. und 15. Monat ab Versicherungsbeginn und
  • von 75 % der garantierten Todesfall-Leistung bei Tod zwischen dem 16. und 18. Monat ab Versicherungsbeginn.

Die mit Ihnen vereinbarte garantierte Todesfall-Leistung finden Sie im Abschnitt “Verlaufwerte” der Individuellen Kundeninformation.

(2) Abweichend von Absatz 1 zahlen wir bei Tod infolge eines Unfalls, der sich nach Versicherungsbeginn ereignet hat, immer die garantierte Todesfall-Leistung.

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

(3) Zusätzlich zu der garantierten Todesfall-Leistung kann eine Leistung aus der Überschussbeteiligung anfallen (§ 12).

(4) Bei Tod im Ausland ersetzen wir zusätzlich die Kosten für die Überführung der versicherten Person zum Begräbnisort in der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von

  • bis zu 5.500 EUR aus dem europäischen Ausland und
  • bis zu 11.000 EUR aus dem außereuropäischen Ausland.

Außerdem erstatten wir Mehrkosten bis zur Höhe von 2.500 EUR für die Rückreise des überlebenden Ehepartners. Voraussetzungen für die Erstattung:

  • Die Mehrkosten entstehen im Vergleich zur gebuchten Reise durch den Tod der versicherten Person.
  • Sie treten für die Rückreise aus dem Ausland zum Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland auf.
  • Sie entstehen für die Nutzung von Kraft- oder Luftfahrzeugen.

Als Ausland gilt jedes Land außer der Bundesrepublik Deutschland und der Länder, in denen die versicherte Person ihren Erst- oder Zweihohnsitz hat.

Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Verträge, können mitversicherte Überführungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Ersatzanspruch gegen unsere Gesellschaft nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten.

(5) Mit Auszahlung der Todesfall-Leistung ist der Vertrag beendet.