§ 17

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Frist und notwendige Form bei Beitragsfreistellung

(1) Sie können jederzeit zum Ende des laufenden Monats in Textform (beispielsweise Brief oder E-Mail) die Beitragsfreistellung Ihres Vertrags beantragen. Bei einer Beitragsfreistellung innerhalb der Versicherungsperiode (§ 6 Absatz 2) erstatten wir den Beitrag anteilig für die noch nicht verstrichene Zeit der Versicherungsperiode.

Voraussetzung für die Beitragsfreistellung: Nach der Beitragsfreistellung muss die beitragsfreie Todesfall-Leistung (Absatz 2) den Mindestbetrag erreichen. Diesen finden Sie im Abschnitt “Verlaufswerte” der Individuellen Kundeninformation.

Beitragsfreie Todesfall-Leistung

(2) Die beitragsfreie Todesfall-Leistung berechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts vor Stornoabzug (§ 16 Absatz 3).

Bei der Berechnung der beitragsfreien Todesfall-Leistung berücksichtigen wir eventuelle Beitragsrückstände.

Folgen der Beitragsfreistellung für die vereinbarten Leistungen

(3) In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (§ 6) nur ein geringer Rückkaufswert zur Bildung einer beitragsfreien Todesfall-Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der Summe der eingezahlten Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Todesfall-Leistung zur Verfügung. Die Höhe der garantierten beitragsfreien Todesfall-Leistung finden Sie in der Tabelle im Abschnitt “Verlaufswerte” der Individuellen Kundeninformation.

VI. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten