weight: 13 (1) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt.
Die Bewertungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Versicherungen zu berücksichtigen sind, ermitteln wir regelmäßig. Diese ordnen wir den Versicherungen anteilig rechnerisch zu. Dabei verwenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren.
(2) Bei Beendigung Ihrer Versicherung teilen wir Ihrer Versicherung den dann für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven zu. Dies erfolgt nach der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung.
(3) Bei der Zuteilung der Bewertungsreserven (Absatz 2) wird eine mögliche Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven (§ 12 Absatz 3) verrechnet. Nur wenn die auf Ihre Versicherung entfallende Beteiligung an den Bewertungsreserven höher als die Mindestbeteiligung ist, wird zusätzlich die Differenz zur Mindestbeteiligung fällig.
(4) Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
(5) Ausführlichere Informationen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie unter: