weight: 8 (1) Durch den Abschluss und die laufende Verwaltung Ihres Vertrags entstehen Kosten (Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten). Diese sind von Ihnen zu tragen und bereits in Ihren Vertrag eingerechnet. Wir stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung. Angaben zur Höhe dieser Kosten finden Sie im Abschnitt “Modellrechnungen und Kosten” der Individuellen Kundeninformation.
(2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehört insbesondere die Abschlussvergütung für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen sie die Aufwendungen für die Aufnahme Ihres Vertrags in den Versicherungsbestand.
Wir verteilen einen Teil der Abschluss- und Vertriebskosten (einmalige Abschluss- und Vertriebskosten) gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. Der auf diese Weise entnommene Betrag ist beschränkt auf 2,5 % der von Ihnen während der Dauer des Vertrags zu zahlenden Beiträge. Den darüber hinausgehenden Teil der Abschluss- und Vertriebskosten (laufende Abschluss- und Vertriebskosten) verteilen wir gleichmäßig auf die von Ihnen vereinbarungsgemäß zu zahlenden Beiträge.
(3) Die Verwaltungskosten beinhalten Aufwendungen für die laufende Bearbeitung Ihres Vertrags. Hierzu gehören die technische Bestandsführung und die jährliche schriftliche Information.
Einen Teil der Verwaltungskosten entnehmen wir jedem Beitrag. Die restlichen Verwaltungskosten entnehmen wir über die gesamte Versicherungsdauer verteilt dem Deckungskapital.
(4) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung) an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Dauer des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(5) Die beschriebene Kostenverrechnung führt dazu, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags nur geringe Beträge für einen Rückkaufwert (§ 16) oder zur Bildung einer beitragsfreien Todesfall-Leistung (§ 17) vorhanden sind.