§ 12

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Verzinsliche Ansammlung

(1) Wir teilen Ihrer Versicherung zum Ende jeden Versicherungsjahrs laufende Überschussanteile zu. Die laufenden Überschussanteile sammeln wir im Ansammlungsguthaben verzinslich an. Das Ansammlungsguthaben zahlen wir bei Beendigung der Versicherung, also

zusammen mit der garantierten Leistung aus.

Einen laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Überschussdeklaration in Prozent des für das Todesfallrisiko im abgelaufenen Versicherungsjahr benötigten Betrags fest. Wir gewähren diesen Überschussanteil erstmals am Ende des siebten Versicherungsjahrs.

Einen weiteren laufenden Überschussanteil legen wir im Rahmen der Überschussdeklaration in Prozent des Rückkaufswerts vor Stornoabzug (§ 16 Absatz 3) inklusive Sparbeitrag zu Beginn des abgelaufenen Versicherungsjahrs fest. Wir gewähren diesen Überschussanteil erstmals am Ende des ersten Versicherungsjahrs.

Die Verzinsung des Ansammlungsguthabens legen wir im Rahmen der Überschussdeklaration in Prozent des Ansammlungsguthabens zu Beginn des abgelaufenen Versicherungsjahrs fest. Wir gewähren diese Verzinsung erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahrs.

Schlussüberschussbeteiligung und Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven

(2) Neben dem Ansammlungsguthaben führen wir eine Schlussüberschussbeteiligung. Dieser ordnen wir zum Ende eines jeden Versicherungsjahrs einen Überschussanteil zu (Schlussüberschussanteil).

Die Schlussüberschussbeteiligung steht zur Deckung von Schwankungen im Zins-, Risiko- und Kostenverlauf zur Verfügung. Sie kann daher schwanken und sogar vollständig entfallen. Das betrifft auch bereits zugeordnete Schlussüberschussanteile. Die endgültige Höhe der Schlussüberschussbeteiligung steht erst bei Beendigung der Versicherung fest.

Bei Beendigung der Versicherung zahlen wir die folgenden Leistungen aus der Schlussüberschussbeteiligung:

  • Im Todesfall zahlen wir eine zusätzliche Todesfall-Leistung in Höhe der Schlussüberschussbeteiligung.
  • Bei Kündigung der Versicherung wird die Schlussüberschussbeteiligung anteilig gewährt. Der Anteil hängt von der abgelaufenen Versicherungsdauer sowie der Zinssituation am Kapitalmarkt ab. Er wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt.

(3) Im Rahmen der Überschussbeteiligung kann zusätzlich eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven gewährt werden. Die Mindestbeteiligung ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven (§ 13). Sie wird jedes Jahr zusammen mit der endgültigen Höhe der Schlussüberschussbeteiligung (Absatz 2) für Versicherungen festgesetzt, die im folgenden Kalenderjahr beendet werden.