weight: 2 (1) Unsere Leistungspflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, warum und wo der Versicherungsfall eintritt (weltweiter Versicherungsschutz). Bitte beachten Sie: Bei folgenden Ursachen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Wir zahlen dann den für den Todestag berechneten Auszahlungsbetrag bei Kündigung (§ 16 Absatz 2).
Selbsttötung
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre seit Abschluss des Vertrags besteht kein Versicherungsschutz.
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass
- die Tat in einem Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit begangen wurde und
- dieser Zustand bewirkt hat, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Kriegerische Ereignisse
(3) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen besteht kein Versicherungsschutz.
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Nachlassschutz
Vertragsgrundlagen
Allgemeine Versicherungsbedingungen
neue leben Versicherungen
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,
- denen sie während eines Aufenthalts im Ausland ausgesetzt war und
- an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Terrorismus
(4) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem terroristischen Angriff mit vorsätzlich eingesetzten oder vorsätzlich freigesetzten
- atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder
- radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen
besteht kein Versicherungsschutz.
Dies gilt auch, wenn andere als Waffen eingesetzte Mittel oder Stoffe mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial bei einem terroristischen Angriff benutzt wurden. Beispiele sind Sprengstoffe oder Flugzeuge.
Voraussetzung für diese Einschränkung: Der Einsatz oder das Freisetzen waren darauf gerichtet, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen
- unmittelbar sterben,
- voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder
- dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.
Die Voraussetzung einer uneingeschränkten Leistungspflicht werden wir innerhalb von sechs Monaten seit dem Ereignis von einem unabhängigen Gutachter prüfen und gegebenenfalls bestätigen lassen. Ansprüche auf die uneingeschränkte Todesfall-Leistung werden frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig.