§ 18

weight: 18 (1) Ab dem vollendeten 85. Lebensjahr der versicherten Person können Sie einmal in

Textform (beispielsweise Brief oder E-Mail) beantragen, dass wir Ihnen das Ansammlungsguthaben (§ 12 Absatz 1) auszahlen. Eventuelle Beitragsrückstände verrechnen wir mit dem Auszahlungsbetrag.

(2) Eine teilweise Auszahlung des Ansammlungsguthabens ist nicht möglich.