HDH Lebensversicherung - Versicherungsbedingungen

Vollstandige Versicherungsbedingungen (AVB) der Hdh Sterbegeldversicherung. Alle Paragraphen im Uberblick.

Diese Seite enthält die vollständigen Versicherungsbedingungen des Dokuments für hdh.

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§ 1

  1. Der Verein ist eine Sterbekasse und führt den Namen Hinterbliebenenkasse der Heilberufe HDH Versicherungsverein a.G. in München. Der Verein ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des § 210 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
  2. Der Verein leistet im Todesfall (Versicherungsfall) seiner Mitglieder ein Sterbegeld. Darüber hinaus betreibt der Verein die Abwicklung für den von der Vorsorgeversicherung Nürnberg VaG bis zum 31.10.2012 abgeschlossenen und von der Vorsorgeversicherung Nürnberg VaG übernommenen Bestand der Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall und gewährt beim Tod des Mitglieds beziehungsweise bei Ablauf des Versicherungsvertrags die jeweils vereinbarte Leistung. Der Verein kann auch Lebensversicherungsverträge an andere Versicherungsunternehmen vermitteln.
  3. Das Geschäftsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland.
  4. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Bundesanzeiger oder im Internet auf der Homepage der HDH.
  5. Der Verein unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Versicherungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.

II. Beiträge und Mitgliedschaft

§ 2

  1. In den Verein können alle natürlichen Personen aufgenommen werden. In jedem Tarif wird ein Höchsteintrittsalter festgelegt.
  2. Aufnahme- und Änderungsanträge sind dem Verein in Textform einzureichen. Bei Ablehnung eines Antrags ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
  3. Dem Mitglied ist neben den nach den jeweils aktuellen gesetzlichen Vorschriften bereits ausgehändigten Unterlagen eine Mitglieds- und Versicherungsurkunde (= Versicherungsschein) zu übersenden. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages.

§ 3

  1. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus den Tarifen.
  2. Bei Versicherungen mit laufenden Beiträgen sind diese jährlich, vierteljährlich oder monatlich im voraus ohne besondere Zahlungsaufforderung an den Verein zu zahlen oder vom Verein durch Lastschrift einziehen zu lassen; die Beitragszahlung erfolgt letztmalig für den Monat, in dem das Versicherungsverhältnis oder die vertraglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer endet. Liegt der Versicherungsbeginn innerhalb eines Kalenderjahres oder Kalendervierteljahres, so wird der Beitrag anteilig berechnet. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können auch im Voraus bezahlt werden. Der Verein ist verpflichtet, diese Vorauszahlungen anzunehmen. Bei Versicherungen mit Einmalbeitrag ist dieser unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen oder vom Verein durch Lastschrift einziehen zu lassen.
  3. Im Falle einer Rücklastschrift gehen die anfallenden Bankgebühren zu Lasten des Mitgliedes.
  4. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags gilt folgende Regelung: Wird der Erst- oder Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Verein, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt liegt auch vor, wenn der Anspruch auf den fälligen Erstbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht bezahlt, ist der Verein von der Verpflichtung zur Leistung im Versicherungsfall frei. Wird der Erst- oder Einmalbeitrag erst nach dem als Beginn des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis festgesetzten Zeitpunktes angefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung von Folgebeiträgen kann der Verein Mahngebühren, in der Höhe, wie auf der Homepage des Vereins veröffentlicht, erheben; im Übrigen gelten die Regelungen des § 5.

§ 4

  1. Die Höhe des Sterbegeldes wird in der Mitglieds- und Versicherungsurkunde dokumentiert.
  2. Das Sterbegeld wird auch bezahlt, wenn das Mitglied sich nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages vorsätzlich selbst getötet hat und sich das Mitglied nicht mit der Beitragszahlung in Verzug befindet.
  3. Führt ein Unfall eines Mitgliedes vor Vollendung seines 65. Lebensjahres innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Unfalltag an, zum Tod, so wird das doppelte Sterbegeld ausgezahlt; dies gilt jedoch nicht im Falle der Selbsttötung.
  4. In den Tarifen können Wartezeiten bzw. Regelungen zur Staffelung der Versicherungssumme in den ersten Versicherungsjahren vorgesehen werden. Die Wartezeiten entfallen bei Unfalltod, jedoch nicht im Falle der Selbsttötung.
  5. Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  6. Der Tod des Mitgliedes ist dem Verein unverzüglich zu melden. Mit der Meldung ist eine Sterbeurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie sowie das Original der Mitglieds- und Versicherungsurkunde (=Versicherungsschein) einzureichen. Die Leistung im Versicherungsfall kann mit befreiender Wirkung gezahlt werden: a. zunächst an den oder die vom Mitglied bestimmten Bezugsberechtigten. Das Mitglied kann mit der Antragstellung oder während der Dauer seiner Mitgliedschaft eine Bezugsberechtigung für den Todesfall erteilen. Diese Bezugsberechtigung kann durch schriftliche Mitteilung an den Verein geändert werden. b. an den Inhaber des Versicherungsscheins, sofern keine rechtswirksame Bezugsberechtigung durch das Mitglied erteilt wurde. Der Verein kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. c. an den Besorger der Bestattung (=Rechnungsempfänger), sofern keine rechtswirksame Bezugsberechtigung durch das Mitglied erteilt wurde und kein Versicherungsschein vorliegt. Nachweislich aufgewendete Bestattungskosten werden bis zur Höhe der fälligen Summe des Sterbegeldes und der zur Auszahlung kommenden Überschussbeteiligung ersetzt. d. an sonstige Berechtigte, sofern die Voraussetzungen aus § 4 Nr. 6 a. bis c. nicht gegeben sind. Die Berechtigung ist zum Beispiel durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Testaments in amtlich beglaubigter Form nachzuweisen.
  7. Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Folgebeiträge nicht bezahlt, so werden diese von dem auszuzahlenden Betrag abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus entrichtete Beiträge werden zusammen mit dem Auszahlungsbetrag erstattet.
  8. Die Kosten für die Überweisung der Leistung im Versicherungsfall auf ein Bankkonto außerhalb Deutschlands können von dem fälligen Auszahlungsbetrag abgezogen werden.

§ 5

  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet mit dem Versicherungsfall, durch Kündigung oder Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats in Textform gegenüber dem Verein seine Kündigung erklären.
  3. Durch Mitteilung in Textform können aus dem Verein ausgeschlossen werden: a. Mitglieder, die mit der Zahlung der Folgebeiträge im Rückstand sind und erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurden. Die Zahlungsaufforderung hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an den Verein entrichtet worden sind. b. Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Werden bei Erhöhungen bestehender Versicherungen oder bei Abschluss zusätzlicher Versicherungen unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht, kann der Verein insoweit von diesen Versicherungsverhältnissen zurücktreten. Der Ausschluss kann nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme, der Rücktritt nur innerhalb von drei Jahren nach einer Erhöhung oder dem Abschluss einer zusätzlichen Versicherung erfolgen. Ausschluss und Rücktritt können nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Verein von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat. Diese Regelungen gelten sinngemäß für die Aufhebung von Versicherungsverhältnissen mitversicherter Ehepartner.
  4. Das Mitglied kann zum Schluss eines laufenden Monats mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Verein verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die Versicherungssumme entsprechend dem Geschäftsplan und dem Tarif herabgesetzt; die festgesetzte Mindestsumme darf dabei nicht unterschritten werden.
  5. Mitglieder, die eines von mehreren Versicherungsverhältnissen oder ihre Mitgliedschaft insgesamt gekündigt haben oder ausgeschlossen wurden, erhalten eine Rückvergütung, wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Diese beträgt 95% des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals.
  6. Zahlt ein nach Nr. 2 oder Nr. 3 a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden alle rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an den Verein nach und erstattet auch eine erhaltene Rückvergütung (Nr. 5), so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.

§ 6

Die Mitglieder haben jede Adressen- und Namensänderung dem Verein anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung des Vereins, die gegenüber einem Mitglied abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Verein bekannte Adresse. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.

III. Organe

§ 7

  1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. Auch die Bestellung geschäftsführender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden bestimmen. Die Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig sein.
  2. Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich und außergerichtlich. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die nähere Organisation der Vorstandstätigkeit regelt und die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
  3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter ‘Vertreter gemäß § 30 BGB’ an dessen Stelle.
  4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werden.
  5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist. b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist.

§ 8

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die Wahl folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte Wahl ist zulässig. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins sein.
  2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
  3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand c. Berufung, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages e. Bestellung und Abberufung des Sachverständigen f. Bestellung und Abberufung des Treuhänders und dessen Stellvertreters für das Sicherungsvermögen g. Bestellung und Abberufung des Verantwortlichen Aktuars

§ 9

  1. Die Mitgliedschaftsrechte werden durch die Vertretung der Mitglieder ausgeübt. Die Vertretung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins; sie fasst ihre Beschlüsse in der Delegiertenversammlung. Auch ohne Delegiertenversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn 2/3 der Delegierten ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

  2. Die Vertretung der Mitglieder besteht aus mindestens zehn und höchstens 20 volljährigen Mitgliedern (Delegierten), die von den Vereinsmitgliedern gemäß der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Wahlordnung gewählt werden. Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Aufsichtsratsmitglieder des Vereins können nicht gleichzeitig Delegierte sein, sind aber berechtigt, an der Delegiertenversammlung nicht stimmberechtigt teilzunehmen.

  3. Die Amtsperiode der Delegierten beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der auf die Wahl folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung und endet mit dem Schluss der darauf folgenden fünften ordentlichen Delegiertenversammlung. Die Neuwahl soll spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsperiode stattfinden. Das Amt eines Delegierten endet auch, wenn ein Delegierter selbst darauf verzichtet, seine Mitgliedschaft im Verein endet oder die Delegiertenversammlung dies beschließt. Ein solcher Beschluss kann jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gefasst werden; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Delegierter seine Pflichten gröblich verletzt, sich als unwürdig erwiesen hat oder sein Delegiertenamt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

  4. Scheidet ein Delegierter vor Beendigung der regulären Amtsdauer aus, so rückt ein neuer Delegierter gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung nach.

  5. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Delegiertenversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Der Vorstand kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen; er muss dies, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder es schriftlich beantragen oder wenn mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beim Vorstand schriftlich beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

  6. Zeit und Ort der Delegiertenversammlung sowie die Tagesordnung sind den Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung bekannt zu geben.

  7. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter leitet die Delegiertenversammlung. Die konstituierende Delegiertenversammlung wird bis zur Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreters durch ein von dieser Versammlung zu bestimmendes Mitglied geleitet. (Versammlungsleiter) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied, einem Aufsichtsratsmitglied, von einem Delegierten und von einem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Delegiertenversammlung und die Zahl der anwesenden Delegierten, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse zu enthalten.

§ 10

Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorsehen, insbesondere folgende:

a. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Einführung und Änderung von Tarifen b. Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder c. Entgegennahme des Lageberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses d. Beschlussfassung über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages e. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates f. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Delegierten g. Festsetzung der Vergütung bzw. der Aufwandsentschädigung für die Aufsichtsratsmitglieder h. Beschlussfassung über die Übernahme anderer Sterbekassen und Bestände i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Bestandsübertragung

§ 11

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig (vgl. jedoch Ziffer 4).
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (vgl. jedoch Ziffer 4). Stimmenthaltungen gelten als Nein.
  3. Die Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
  4. Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung und eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern ist eine Mehrzahl von 3/4 der erschienenen Delegierten und zu Beschlüssen über eine Auflösung und eine Bestandsübertragung die Anwesenheit von 2/3 der Delegierten sowie eine Mehrheit von 3/4 dieser Delegierten erforderlich.
  5. Ist in Fällen, in denen es sich um Beschlussfassung über die Auflösung oder um eine Bestandsübertragung handelt, die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist die innerhalb eines Monats unter Berücksichtigung der Ladungsfrist gemäß § 9 Nr. 6 einzuberufende neue Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen beschlussfähig; hierauf muss jedoch in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
  6. Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder werden durch Stimmzettel vollzogen, sofern sich nicht sämtliche anwesenden Delegierten über ein anderes Abstimmungsverfahren einigen. Bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende schriftliche Los.

IV. Vermögensverwaltung, Rechnungslegung

§ 12

  1. Das Vermögen des Vereins ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Sicherungsvermögens nach den Vorschriften des § 215 VAG sowie der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) und den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.
  2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

§ 13

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahrs hat der Vorstand des Vereins gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  3. Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Sachverständigen gemäß den gesetzlichen Regelungen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung soll u. a. in der Delegiertenversammlung berichtet werden.
  4. Das versicherungsmathematische Gutachten ist mindestens zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres zu erstellen und spätestens sieben Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Verantwortliche Aktuar hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.

§ 14

  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens fünf Prozent des Rohüberschusses (Überschuss vor Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Verlustrücklage) zuzuführen, bis sie mindestens fünf Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
  2. Der nach § 14 Nr. 1 verbleibende Teil des Rohüberschusses ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung, soweit sie sich nicht bereits aus dem Geschäftsplan ergibt, trifft auf Grund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars die Delegiertenversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Ein Jahresfehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. § 14 Nr. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 15

  1. Nach Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand des Vereins, soweit nicht durch die Delegiertenversammlung andere Personen bestimmt werden.
  2. Die Delegiertenversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit den gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Delegiertenversammlung und der Aufsichtsbehörde bedarf.
  3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen des Vereins nach einem von der Delegiertenversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder des Vereins zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

§ 16

  1. Diese Satzung findet Anwendung auf alle Versicherungsverhältnisse, die nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossen werden. Für frühere Versicherungsverhältnisse finden die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser früheren Versicherungsverhältnisse gültigen Satzungen auch weiterhin Anwendung.
  2. In Bezug auf die von der Vorsorgeversicherung Nürnberg VaG und dem Versicherungsverein »Kurhessische Poststerbekasse« übernommenen Versicherungsverhältnisse finden die jeweilig zum Zeitpunkt der Übertragung für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen Anwendung, d.h. die Bedingungen der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsverhältnisses gültigen Satzung sowie der jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstarife der Vorsorgeversicherung Nürnberg VaG bzw. des Versicherungsvereins »Kurhessische Poststerbekasse« unter Berücksichtigung solcher Änderungen, denen das Mitglied ausdrücklich zugestimmt oder welche die Aufsichtsbehörde mit Wirkung auch für bestehende Versicherungsverhältnisse genehmigt hat. Entsprechend der Genehmigung der Aufsichtsbehörde finden die Bedingungen dieser Satzung auf die von der Vorsorgeversicherung Nürnberg VaG und dem Versicherungsverein »Kurhessische Poststerbekasse« übernommenen Versicherungsverhältnisse in Bezug auf Änderungsanträge (§ 2 Nr. 2), die Auszahlung der Versicherungssumme (§ 4 Nr. 5, 6, 7 und 8), den Austritt und Ausschluss aus dem Verein (§ 5 Nr. 1 bis 4), Mitteilungen von Adress- und Namensänderungen (§ 6) sowie die Erhöhung der Beiträge und/oder Reduzierung der Leistungen, soweit ein Jahresfehlbetrag nicht aus der Verlustrücklage noch aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gedeckt werden kann (§ 14 Nr. 3), Anwendung. In Bezug auf die Verhältnisse des Vereins gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsverhältnisses die jeweils aktuelle Satzung.
  3. Diese Neufassung der Satzung tritt am 25.02.2025 in Kraft.

Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 25.02.2025, Geschäftszeichen: VA 22-I 5002/00702#00006.

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