§ 5

weight: 5

  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet mit dem Versicherungsfall, durch Kündigung oder Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats in Textform gegenüber dem Verein seine Kündigung erklären.
  3. Durch Mitteilung in Textform können aus dem Verein ausgeschlossen werden: a. Mitglieder, die mit der Zahlung der Folgebeiträge im Rückstand sind und erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurden. Die Zahlungsaufforderung hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an den Verein entrichtet worden sind. b. Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Werden bei Erhöhungen bestehender Versicherungen oder bei Abschluss zusätzlicher Versicherungen unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht, kann der Verein insoweit von diesen Versicherungsverhältnissen zurücktreten. Der Ausschluss kann nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme, der Rücktritt nur innerhalb von drei Jahren nach einer Erhöhung oder dem Abschluss einer zusätzlichen Versicherung erfolgen. Ausschluss und Rücktritt können nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Verein von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat. Diese Regelungen gelten sinngemäß für die Aufhebung von Versicherungsverhältnissen mitversicherter Ehepartner.
  4. Das Mitglied kann zum Schluss eines laufenden Monats mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Verein verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die Versicherungssumme entsprechend dem Geschäftsplan und dem Tarif herabgesetzt; die festgesetzte Mindestsumme darf dabei nicht unterschritten werden.
  5. Mitglieder, die eines von mehreren Versicherungsverhältnissen oder ihre Mitgliedschaft insgesamt gekündigt haben oder ausgeschlossen wurden, erhalten eine Rückvergütung, wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Diese beträgt 95% des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals.
  6. Zahlt ein nach Nr. 2 oder Nr. 3 a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden alle rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an den Verein nach und erstattet auch eine erhaltene Rückvergütung (Nr. 5), so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.