§ 6

weight: 6 Die Mitglieder haben jede Adressen- und Namensänderung dem Verein anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung des Vereins, die gegenüber einem Mitglied abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Verein bekannte Adresse. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.

III. Organe