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- Nach Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand des Vereins, soweit nicht durch die Delegiertenversammlung andere Personen bestimmt werden.
- Die Delegiertenversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit den gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Delegiertenversammlung und der Aufsichtsbehörde bedarf.
- Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen des Vereins nach einem von der Delegiertenversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder des Vereins zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.