§ 8

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  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die Wahl folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte Wahl ist zulässig. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins sein.
  2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
  3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand c. Berufung, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages e. Bestellung und Abberufung des Sachverständigen f. Bestellung und Abberufung des Treuhänders und dessen Stellvertreters für das Sicherungsvermögen g. Bestellung und Abberufung des Verantwortlichen Aktuars