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- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahrs hat der Vorstand des Vereins gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
- Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Sachverständigen gemäß den gesetzlichen Regelungen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung soll u. a. in der Delegiertenversammlung berichtet werden.
- Das versicherungsmathematische Gutachten ist mindestens zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres zu erstellen und spätestens sieben Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Verantwortliche Aktuar hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.