§ 14

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  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens fünf Prozent des Rohüberschusses (Überschuss vor Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Verlustrücklage) zuzuführen, bis sie mindestens fünf Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
  2. Der nach § 14 Nr. 1 verbleibende Teil des Rohüberschusses ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung, soweit sie sich nicht bereits aus dem Geschäftsplan ergibt, trifft auf Grund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars die Delegiertenversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Ein Jahresfehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. § 14 Nr. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.