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- Die Höhe des Sterbegeldes wird in der Mitglieds- und Versicherungsurkunde dokumentiert.
- Das Sterbegeld wird auch bezahlt, wenn das Mitglied sich nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages vorsätzlich selbst getötet hat und sich das Mitglied nicht mit der Beitragszahlung in Verzug befindet.
- Führt ein Unfall eines Mitgliedes vor Vollendung seines 65. Lebensjahres innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Unfalltag an, zum Tod, so wird das doppelte Sterbegeld ausgezahlt; dies gilt jedoch nicht im Falle der Selbsttötung.
- In den Tarifen können Wartezeiten bzw. Regelungen zur Staffelung der Versicherungssumme in den ersten Versicherungsjahren vorgesehen werden. Die Wartezeiten entfallen bei Unfalltod, jedoch nicht im Falle der Selbsttötung.
- Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Tod des Mitgliedes ist dem Verein unverzüglich zu melden. Mit der Meldung ist eine Sterbeurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie sowie das Original der Mitglieds- und Versicherungsurkunde (=Versicherungsschein) einzureichen. Die Leistung im Versicherungsfall kann mit befreiender Wirkung gezahlt werden: a. zunächst an den oder die vom Mitglied bestimmten Bezugsberechtigten. Das Mitglied kann mit der Antragstellung oder während der Dauer seiner Mitgliedschaft eine Bezugsberechtigung für den Todesfall erteilen. Diese Bezugsberechtigung kann durch schriftliche Mitteilung an den Verein geändert werden. b. an den Inhaber des Versicherungsscheins, sofern keine rechtswirksame Bezugsberechtigung durch das Mitglied erteilt wurde. Der Verein kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. c. an den Besorger der Bestattung (=Rechnungsempfänger), sofern keine rechtswirksame Bezugsberechtigung durch das Mitglied erteilt wurde und kein Versicherungsschein vorliegt. Nachweislich aufgewendete Bestattungskosten werden bis zur Höhe der fälligen Summe des Sterbegeldes und der zur Auszahlung kommenden Überschussbeteiligung ersetzt. d. an sonstige Berechtigte, sofern die Voraussetzungen aus § 4 Nr. 6 a. bis c. nicht gegeben sind. Die Berechtigung ist zum Beispiel durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Testaments in amtlich beglaubigter Form nachzuweisen.
- Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Folgebeiträge nicht bezahlt, so werden diese von dem auszuzahlenden Betrag abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus entrichtete Beiträge werden zusammen mit dem Auszahlungsbetrag erstattet.
- Die Kosten für die Überweisung der Leistung im Versicherungsfall auf ein Bankkonto außerhalb Deutschlands können von dem fälligen Auszahlungsbetrag abgezogen werden.