§ 11

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  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig (vgl. jedoch Ziffer 4).
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (vgl. jedoch Ziffer 4). Stimmenthaltungen gelten als Nein.
  3. Die Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
  4. Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung und eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern ist eine Mehrzahl von 3/4 der erschienenen Delegierten und zu Beschlüssen über eine Auflösung und eine Bestandsübertragung die Anwesenheit von 2/3 der Delegierten sowie eine Mehrheit von 3/4 dieser Delegierten erforderlich.
  5. Ist in Fällen, in denen es sich um Beschlussfassung über die Auflösung oder um eine Bestandsübertragung handelt, die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist die innerhalb eines Monats unter Berücksichtigung der Ladungsfrist gemäß § 9 Nr. 6 einzuberufende neue Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen beschlussfähig; hierauf muss jedoch in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
  6. Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder werden durch Stimmzettel vollzogen, sofern sich nicht sämtliche anwesenden Delegierten über ein anderes Abstimmungsverfahren einigen. Bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende schriftliche Los.

IV. Vermögensverwaltung, Rechnungslegung