weight: 9
-
Die Mitgliedschaftsrechte werden durch die Vertretung der Mitglieder ausgeübt. Die Vertretung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins; sie fasst ihre Beschlüsse in der Delegiertenversammlung. Auch ohne Delegiertenversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn 2/3 der Delegierten ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
-
Die Vertretung der Mitglieder besteht aus mindestens zehn und höchstens 20 volljährigen Mitgliedern (Delegierten), die von den Vereinsmitgliedern gemäß der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Wahlordnung gewählt werden. Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Aufsichtsratsmitglieder des Vereins können nicht gleichzeitig Delegierte sein, sind aber berechtigt, an der Delegiertenversammlung nicht stimmberechtigt teilzunehmen.
-
Die Amtsperiode der Delegierten beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der auf die Wahl folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung und endet mit dem Schluss der darauf folgenden fünften ordentlichen Delegiertenversammlung. Die Neuwahl soll spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsperiode stattfinden. Das Amt eines Delegierten endet auch, wenn ein Delegierter selbst darauf verzichtet, seine Mitgliedschaft im Verein endet oder die Delegiertenversammlung dies beschließt. Ein solcher Beschluss kann jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gefasst werden; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Delegierter seine Pflichten gröblich verletzt, sich als unwürdig erwiesen hat oder sein Delegiertenamt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
-
Scheidet ein Delegierter vor Beendigung der regulären Amtsdauer aus, so rückt ein neuer Delegierter gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung nach.
-
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Delegiertenversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Der Vorstand kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen; er muss dies, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder es schriftlich beantragen oder wenn mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beim Vorstand schriftlich beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
-
Zeit und Ort der Delegiertenversammlung sowie die Tagesordnung sind den Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung bekannt zu geben.
-
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter leitet die Delegiertenversammlung. Die konstituierende Delegiertenversammlung wird bis zur Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreters durch ein von dieser Versammlung zu bestimmendes Mitglied geleitet. (Versammlungsleiter) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied, einem Aufsichtsratsmitglied, von einem Delegierten und von einem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Delegiertenversammlung und die Zahl der anwesenden Delegierten, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse zu enthalten.