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- Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus den Tarifen.
- Bei Versicherungen mit laufenden Beiträgen sind diese jährlich, vierteljährlich oder monatlich im voraus ohne besondere Zahlungsaufforderung an den Verein zu zahlen oder vom Verein durch Lastschrift einziehen zu lassen; die Beitragszahlung erfolgt letztmalig für den Monat, in dem das Versicherungsverhältnis oder die vertraglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer endet. Liegt der Versicherungsbeginn innerhalb eines Kalenderjahres oder Kalendervierteljahres, so wird der Beitrag anteilig berechnet. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können auch im Voraus bezahlt werden. Der Verein ist verpflichtet, diese Vorauszahlungen anzunehmen. Bei Versicherungen mit Einmalbeitrag ist dieser unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen oder vom Verein durch Lastschrift einziehen zu lassen.
- Im Falle einer Rücklastschrift gehen die anfallenden Bankgebühren zu Lasten des Mitgliedes.
- Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags gilt folgende Regelung: Wird der Erst- oder Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Verein, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt liegt auch vor, wenn der Anspruch auf den fälligen Erstbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht bezahlt, ist der Verein von der Verpflichtung zur Leistung im Versicherungsfall frei. Wird der Erst- oder Einmalbeitrag erst nach dem als Beginn des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis festgesetzten Zeitpunktes angefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung von Folgebeiträgen kann der Verein Mahngebühren, in der Höhe, wie auf der Homepage des Vereins veröffentlicht, erheben; im Übrigen gelten die Regelungen des § 5.