Solidar Sterbegeld - Versicherungsbedingungen
Vollstandige Versicherungsbedingungen (AVB) der Solidar Sterbegeldversicherung. Alle Paragraphen im Uberblick.
Diese Seite enthält die vollständigen Versicherungsbedingungen des Dokuments für solidar.
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§ 1
- Die Sterbekasse führt den Namen „SOLIDAR Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG“ (vormals „Sterbekasse Fried. Krupp Hüttenwerke“) und hat ihren Sitz in Bochum. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Die Kasse steht unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
- Die Kasse betreibt die Sterbegeldversicherung und gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und mitversicherten Kinder das in dem jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstarif, der Bestandteil der Satzung ist, festgelegte Sterbegeld.
- Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Veröffentlichung auf der Homepage der Solidar im Internet.
§ 2
- Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so stellt die Kasse auf Antrag einen Ersatzversicherungsschein aus. Die Kosten eines Ersatzversicherungsscheines belaufen sich auf € 6,- und sind vom Mitglied zu tragen.
§ 3
- Der Beitrag richtet sich nach dem jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstarif. Der Tarif ist Bestandteil der Satzung.
- Das Mitglied zahlt einen Einmalbeitrag oder laufende Beiträge. Die laufenden Beiträge sind zum Monatsanfang ohne Zahlungsaufforderung an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet oder das Mitglied das 85. Lebensjahr (in Tarif 13, 16 und 19 das 65. Lebensjahr) vollendet. Die Beitragszahlungsdauer für die Kindermitversicherung endet nicht vor Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes, auch wenn die Beitragszahlungsdauer für die Hauptversicherung bereits abgelaufen ist. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können im Voraus entrichtet werden. Die Kasse ist verpflichtet, diese Vorauszahlungen anzunehmen.
- Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, erhalten eine schriftliche Mahnung. Im Falle einer Rücklastschrift gehen die anfallenden Bankgebühren zu Lasten des Mitgliedes.
§ 4
- Das Sterbegeld ist in dem jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstarif festgelegt. Der aktuelle Leistungsanspruch ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der Leistungsauskunft. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
- Stirbt das Mitglied nach Vollendung des 14. und vor dem Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte das 75. Lebensjahr, in Tarif 13, 16 und 19 das 65. Lebensjahr, vollendet, infolge eines Unfalls innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis, so wird bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung zum satzungsmäßigen Sterbegeld ein Unfall-Zusatzsterbegeld in Höhe der jeweils abgeschlossenen Versicherungssumme gemäß des gültigen Beitrags- und Leistungstarifes gezahlt.
Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Infektionskrankheiten und Selbsttötung gelten nicht als Unfälle.
Ausgeschlossen sind Unfälle infolge von Kriegsereignissen oder durch Teilnahme an inneren Unruhen und Verbrechen sowie durch Teilnahme an Wettfahrten, ferner Unfälle infolge von Geistes- und Bewusstseinsstörungen, es sei denn, dass diese Anfälle oder Störungen durch einen Unfall hervorgerufen waren.
Tritt der Tod des Versicherten nach dem Ende des Versicherungsjahres ein, in dem er das 75. Lebensjahr, in Tarif 13, 16 und 19 das 65. Lebensjahr, vollendet hat und sind die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt, so zahlt der Versicherer die vereinbarte Unfall-Zusatzversicherungssumme dann, wenn der Versicherte den Unfall bei Benutzung eines dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittels dadurch erlitten hat, dass das Verkehrsmittel dem Ereignis, das den Unfalltod des Versicherten verursacht hat, selbst ausgesetzt war.
Für Versicherte des Tarifes Nr. 11 und danach eingeführter Tarife endet die Unfall-Zusatzversicherung mit Vollendung des 85. Lebensjahres, bei Tarif 13, 16 und 19 des 75. Lebensjahres.
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- a) Für Versicherungen mit laufender Beitragszahlung:
Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 6 Monate (Wartezeit) angehört haben.
Für alle Versicherten gilt eine dreijährige Wartezeit mit gestaffelter Leistung:
- bis 6. Monat – keine Versicherungsleistung,
- bis 12. Monat – Rückerstattung der gezahlten Beiträge,
- bis 24. Monat – ⅓ der Versicherungssumme, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge,
- bis 36. Monat – ⅔ der Versicherungssumme, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge.
Die abzuleistenden Wartezeiten sind für jedes Versicherungsverhältnis gesondert zu erfüllen. Sie beginnen beim Abschluss des Versicherungsverhältnisses. Zeiten der Kindermitversicherung werden angerechnet.
Diese Wartezeiten entfallen bei Tod infolge Unfalls.
b) Für Versicherungen gegen Einmalbeitrag:
Es gilt eine dreijährige Wartefrist mit gestaffelter Leistung:
- bis 12. Monat – Rückerstattung des gezahlten Einmalbeitrages,
- bis 24. Monat – 80 % der Versicherungssumme, mindestens jedoch den gezahlten Einmalbeitrag,
- bis 36. Monat – 90 % der Versicherungssumme, mindestens jedoch den gezahlten Einmalbeitrag.
Die abzuleistenden Wartezeiten sind für jedes Versicherungsverhältnis gesondert zu erfüllen. Sie beginnen mit Abschluss des Versicherungsverhältnisses.
- Der Sterbefall ist dem Verein unter Vorlage der Sterbeurkunde und der Versicherungsscheine zu melden. Der Tod infolge Unfalls ist außerdem durch eine entsprechende ärztliche bzw. behördliche Bescheinigung nachzuweisen. Das Mitglied kann mit der Antragstellung oder während der Dauer seiner Mitgliedschaft eine Bezugsberechtigung für den Todesfall erteilen. Diese Bezugsberechtigung kann durch schriftliche Mitteilung an den Verein geändert werden.
Ist die Erteilung einer Bezugsberechtigung nicht erfolgt, ist der Verein berechtigt, das Sterbegeld mit befriedigender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheins zu zahlen; er kann den Nachweis der Berechtigung verlangen, z. B. durch die Vorlage eines Erbscheins bzw. eines Testaments in amtlich beglaubigter Form. Sofern nicht der Inhaber des Versicherungsscheins, sondern ein anderer die Bestattung besorgt hat, kann der Verein diesem die für die Bestattung nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe der Summe des Sterbegeldes und der zur Auszahlung kommenden Überschussbeteiligung ersetzen.
§ 5
- Die Mitglieder sind am Überschuss beteiligt. In diesem Rahmen werden beitragsfreie Zusatzsterbegelder (Bonusanspruch) eingerichtet oder befristete Erhöhungen der Todesfallleistung (Gewinnzuschlag) oder befristete Ermäßigungen auf den Beitrag (Beitragsrabatt) gewährt; darüber hinaus sind die Mitglieder gemäß § 153 Versicherungsverträgegesetz (VVG) an den Bewertungsreserven beteiligt.
- Im Todesfall werden zusätzlich zum Sterbegeld nach § 4 der Bonusanspruch, der Gewinnzuschlag (soweit vorgesehen) und die Beteiligung an den Bewertungsreserven ausgezahlt.
- Die Rückvergütung gemäß § 5 erhöht sich um die Bonusreserve für den bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses erworbenen Bonusanspruch. Hinzu kommt die Beteiligung an den Bewertungsreserven.
- Im Übrigen gilt § 16.
§ 6
Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige und kann eine neue Anschrift durch die Kasse nicht ermittelt werden, genügt für eine Willenserklärung gegenüber einem Mitglied die Absendung eines Briefes nach der letzten bekannten Wohnung.
Anfallende Kosten zur Ermittlung einer neuen Adresse können dem Mitglied belastet werden.
§ 7
Satzungsgemäß gefasste und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Beschlüsse über Änderungen der §§ 3 – 5a haben Wirkung für das bestehende Versicherungsverhältnis eines Mitglieds auch dann, wenn es dieser Änderung nicht ausdrücklich zustimmt.
§ 8
Organe der Kasse sind:
- die Mitgliedervertretung
- der Aufsichtsrat
- der Vorstand
[1] Die Deckungsrückstellung eines Versicherungsverhältnisses wird durch verzinsliche Ansammlung eines Teils der für die Versicherung gezahlten Beiträge gebildet. Der zur Ansammlung verwendete Teil jedes Beitrages ist ebenso wie der Zinsfuß durch die Sterbekasse geschäftsplanmäßig festgelegt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Der Rest des Beitrages ist dazu bestimmt, die durch Tod fällig werdenden Versicherungssummen zu zahlen und die Kosten der Verwaltung zu decken.
§ 9
- Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ der Kasse. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Vertreterversammlung. Auch ohne Versammlung ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich. Für die schriftliche Beschlussfassung gilt § 11 Nr. 2 entsprechend.
- Es werden nach einer von der Vertreterversammlung zu beschließenden Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, mindestens 80 Mitgliedervertreter gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Wahltag 1 Jahr der Kasse angehören. In gleicher Weise werden mindestens 20 Ersatzmitgliedervertreter gewählt.
- Die Amtsdauer der Mitgliedervertreter beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der auf die Wahl folgenden ordentlichen Vertreterversammlung und endet mit dem Schluss der darauffolgenden 5. ordentlichen Vertreterversammlung. Die Neuwahl hat spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer stattzufinden. Die Amtsdauer eines Mitgliedervertreters erlischt bei Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 10
- Innerhalb der ersten 8 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Vertreterversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Vertreterversammlungen müssen vom Vorstand innerhalb 4 Wochen anberaumt werden, wenn mindestens ½ der Kassenmitglieder oder der Aufsichtsrat es beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse es erfordert.
- Zeit und Ort der Vertreterversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedervertretern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage bekanntzugeben.
- Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Beauftragter leitet die Vertreterversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und der Wortlaut der Beschlüsse festzustellen.
- Die Mitgliedervertreter erhalten für die Teilnahme an der Vertreterversammlung eine vom Vorstand festzusetzende Aufwandsentschädigung.
§ 11
- Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl der Aufsichtsratsmitglieder. b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr (§ 15 Nr. 2). c) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das abgelaufene Geschäftsjahr. d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung. e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitglieder. f) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 16). g) Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Verteilung des Vermögens (§ 17). h) Festsetzung einer Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates. i) Bestimmung des Abschlussprüfers.
- Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Beratungspunkte bei Einberufung der Versammlung bezeichnet worden sind.
Satzungsänderungen und die Auflösung können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Vertreter beschlossen werden.
Zum Beschluss über die Auflösung ist außerdem die Anwesenheit von ⅔ der Vertreter erforderlich. Ist in den Fällen, in denen es sich um Beschlussfassung über die Auflösung handelt, die Versammlung beschlussunfähig, ist eine neue Vertreterversammlung einzuberufen, die frühestens am 7. spätestens jedoch am 14. Tage nach der beschlussunfähigen Versammlung stattfinden muss. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Es muss jedoch auf diese Folge in der Einladung hingewiesen werden.
§ 12
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3, höchstens jedoch 6 Mitgliedern. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Amtsdauer des Aufsichtsrates richtet sich nach § 9 Nr. 3 dieser Satzung.
- Der Vorsitzende oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter lädt den Aufsichtsrat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den erforderlichen Sitzungen. Außerdem ist eine Sitzung innerhalb 8 Tagen einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Aufsichtsrates es schriftlich beantragen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Bedarf ist auch die Beschlussfassung durch ein schriftliches Umlaufverfahren möglich. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind allen Aufsichtsratsmitgliedern zuzustellen.
- Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, darunter den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und setzt eine Vergütung für die Vorstandsmitglieder fest. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes nach den Vorschriften der §§ 38, 39 Absatz 2 und 3 GenG. Für die nach § 38 Absatz 1 GenG durchzuführenden Prüfungen kann der Aufsichtsrat Sachverständige bestellen.
- Der Aufsichtsrat ist in den Fällen des § 195 Abs. 2 und 3 VAG ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen.
§ 13
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Der Vorstand leitet die Kasse. Er besteht aus mindestens 2, höchstens jedoch 4 Mitgliedern. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre gem. Bestellung durch den Aufsichtsrat.
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Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen bedarf es zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung von Schriftstücken der Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder jeweils einzeln zur Vertretung der Kasse in Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung zu ermächtigen. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, weiteren Personen gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied Vollmacht zur Vertretung der Kasse in Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung zu erteilen. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform.
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Der Vorstand legt eine Geschäftsordnung fest, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Der Vorstand kann die Besorgung von Geschäften der laufenden Verwaltung einem Geschäftsführer übertragen.
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Der Vorstand wird vom Vorsitzenden und im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter zu den erforderlichen Sitzungen einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Bedarf ist auch die Beschlussfassung durch ein schriftliches Umlaufverfahren möglich.
Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
§ 14
- Der Vorstand hat die Vermögensbestände zu verwalten und das Vermögen, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Sicherungsvermögens nach den Vorschriften der §§ 124 und 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen.
- Die Verwaltungskosten sollen, soweit zu ihrer Deckung nach dem Geschäftsplan nicht andere Mittel vorgesehen sind, den im Geschäftsplan festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge und der versicherten Sterbegelder nicht übersteigen.
§ 15
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Nach Schluss eines Geschäftsjahres sind der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß den gesetzlichen bzw. den von der Aufsichtsbehörde erlassenen Rechnungslegungsvorschriften und Richtlinien zu erstellen.
- Mindestens alle 3 Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, hat der Vorstand außerdem durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage vornehmen zu lassen und in den gemäß Nr. 2 zu erstellenden Jahresabschluss und den Lagebericht die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.
§ 16
- Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 2,5 % des sich nach dem Gutachten gemäß § 15 Nr. 3 ergebenden Überschusses zuzuführen, bis die Rücklage mindestens 5,0 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
- Der nicht nach Nr. 1 zu verwendende Überschuss ist der Rückstellung für Überschussbeteiligung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Soweit die Verwendung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht durch den Geschäftsplan bereits festgelegt ist, werden die näheren Bestimmungen auf Grundlage des Vorschlages des Verantwortlichen Aktuars von der Vertreterversammlung beschlossen. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
- Ein sich nach dem Gutachten gemäß § 15 Nr. 3 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Nr. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen gelten auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
§ 17
- Falls die Vertreterversammlung nicht etwas anderes bestimmt, werden nach dem Auflösungsbeschluss die Geschäfte durch den Vorstand abgewickelt.
- Die Vertreterversammlung beschließt über die Verteilung des vorhandenen Vermögens unter die Mitglieder nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan.
- Die Mitgliedschaften erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.
Wahlordnung der SOLIDAR Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG
Für die nach § 9 Abs. 2 der Satzung vorzunehmende Wahl der Mitgliedervertreter zur Vertreterversammlung der Kasse wird folgende Wahlordnung festgelegt:
- Der Vorstand der Kasse bestimmt einen Wahlausschuss und dessen Vorsitzer. Der Wahlausschuss besteht aus 3 – 5 Mitgliedern. Er stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Wahlvorschlag zusammen. Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben:
- Durchführung und Überwachung der Wahl
- Herausgabe des Wahlausschreibens
- Anfertigung einer Niederschrift über die der Wahlvorbereitung dienenden Sitzung
- Anfertigung der Niederschrift über Durchführung und Ergebnis der Wahl
- Bekanntgabe der Ergebnisse der Wahl an die Mitglieder
- Es werden mindestens 80 Mitgliedervertreter und mindestens 20 Ersatzmitgliedervertreter gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der Kasse, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Wahltag ein Jahr der Kasse angehören. Der Wahlausschuss stellt eine Wahlvorschlagsliste auf, die von jedem Mitglied vor der Wahl eingesehen werden kann.
- Spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Wahl werden die Mitglieder durch Veröffentlichung auf der Homepage der SOLIDAR im Internet über den Wahlvorgang unterrichtet. Das Wahlausschreiben kann von jedem Mitglied eingesehen werden. Die vorgeschlagenen Bewerber müssen dem Wahlausschuss gleichzeitig die Zustimmung zu ihrer Aufstellung schriftlich mitteilen.
- Die vorgeschlagenen Personen gelten als gewählt, sofern nicht von mehr als 100 Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlvorschlags schriftlich Einspruch erhoben wird. Wird dieser erhoben, muss er gleichzeitig den Wahlvorschlag für einen oder mehrere Mitgliedervertreter enthalten. Hierauf ist bei der Veröffentlichung auf der Homepage hinzuweisen, ebenso auf die Wählbarkeit.
- Als Zeitpunkt der Wahl gilt, wenn kein Einspruch eingelegt wird, der Ablauf der Einspruchsfrist. Als gewählt gelten dann die Vertreter, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. Bei Ausscheiden eines Mitgliedervertreters tritt ein Ersatzmitgliedervertreter, der in der Vorschlagsliste genannt ist, in der Reihenfolge einer vom Wahlausschuss aufgestellten Liste, für die restliche Amtsdauer an dessen Stelle.
- Der Wahlausschuss teilt das Ergebnis der Wahl den Mitgliedern durch Veröffentlichung auf der Homepage der SOLIDAR im Internet mit.
SOLIDAR Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG
Alleestr. 119 Tel.: 0234 96442-0 info@solidar-versicherung.de 44793 Bochum Fax: 0234 96442-12 www.solidar-versicherung.de
BaFin Register-Nr. 3079
Aufsichtsratsvorsitzender: Ralf Sielemann Vorstand: René Orlowski (Vorsitzender), Tim Mertens
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