§ 7

weight: 7 Satzungsgemäß gefasste und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Beschlüsse über Änderungen der §§ 3 – 5a haben Wirkung für das bestehende Versicherungsverhältnis eines Mitglieds auch dann, wenn es dieser Änderung nicht ausdrücklich zustimmt.