§ 4

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  1. Das Sterbegeld ist in dem jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstarif festgelegt. Der aktuelle Leistungsanspruch ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der Leistungsauskunft. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
  2. Stirbt das Mitglied nach Vollendung des 14. und vor dem Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte das 75. Lebensjahr, in Tarif 13, 16 und 19 das 65. Lebensjahr, vollendet, infolge eines Unfalls innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis, so wird bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung zum satzungsmäßigen Sterbegeld ein Unfall-Zusatzsterbegeld in Höhe der jeweils abgeschlossenen Versicherungssumme gemäß des gültigen Beitrags- und Leistungstarifes gezahlt.

Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Infektionskrankheiten und Selbsttötung gelten nicht als Unfälle.

Ausgeschlossen sind Unfälle infolge von Kriegsereignissen oder durch Teilnahme an inneren Unruhen und Verbrechen sowie durch Teilnahme an Wettfahrten, ferner Unfälle infolge von Geistes- und Bewusstseinsstörungen, es sei denn, dass diese Anfälle oder Störungen durch einen Unfall hervorgerufen waren.

Tritt der Tod des Versicherten nach dem Ende des Versicherungsjahres ein, in dem er das 75. Lebensjahr, in Tarif 13, 16 und 19 das 65. Lebensjahr, vollendet hat und sind die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt, so zahlt der Versicherer die vereinbarte Unfall-Zusatzversicherungssumme dann, wenn der Versicherte den Unfall bei Benutzung eines dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittels dadurch erlitten hat, dass das Verkehrsmittel dem Ereignis, das den Unfalltod des Versicherten verursacht hat, selbst ausgesetzt war.

Für Versicherte des Tarifes Nr. 11 und danach eingeführter Tarife endet die Unfall-Zusatzversicherung mit Vollendung des 85. Lebensjahres, bei Tarif 13, 16 und 19 des 75. Lebensjahres.

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  1. a) Für Versicherungen mit laufender Beitragszahlung:

Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 6 Monate (Wartezeit) angehört haben.

Für alle Versicherten gilt eine dreijährige Wartezeit mit gestaffelter Leistung:

  1. bis 6. Monat – keine Versicherungsleistung,
  2. bis 12. Monat – Rückerstattung der gezahlten Beiträge,
  3. bis 24. Monat – ⅓ der Versicherungssumme, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge,
  4. bis 36. Monat – ⅔ der Versicherungssumme, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge.

Die abzuleistenden Wartezeiten sind für jedes Versicherungsverhältnis gesondert zu erfüllen. Sie beginnen beim Abschluss des Versicherungsverhältnisses. Zeiten der Kindermitversicherung werden angerechnet.

Diese Wartezeiten entfallen bei Tod infolge Unfalls.

b) Für Versicherungen gegen Einmalbeitrag:

Es gilt eine dreijährige Wartefrist mit gestaffelter Leistung:

  1. bis 12. Monat – Rückerstattung des gezahlten Einmalbeitrages,
  2. bis 24. Monat – 80 % der Versicherungssumme, mindestens jedoch den gezahlten Einmalbeitrag,
  3. bis 36. Monat – 90 % der Versicherungssumme, mindestens jedoch den gezahlten Einmalbeitrag.

Die abzuleistenden Wartezeiten sind für jedes Versicherungsverhältnis gesondert zu erfüllen. Sie beginnen mit Abschluss des Versicherungsverhältnisses.

  1. Der Sterbefall ist dem Verein unter Vorlage der Sterbeurkunde und der Versicherungsscheine zu melden. Der Tod infolge Unfalls ist außerdem durch eine entsprechende ärztliche bzw. behördliche Bescheinigung nachzuweisen. Das Mitglied kann mit der Antragstellung oder während der Dauer seiner Mitgliedschaft eine Bezugsberechtigung für den Todesfall erteilen. Diese Bezugsberechtigung kann durch schriftliche Mitteilung an den Verein geändert werden.

Ist die Erteilung einer Bezugsberechtigung nicht erfolgt, ist der Verein berechtigt, das Sterbegeld mit befriedigender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheins zu zahlen; er kann den Nachweis der Berechtigung verlangen, z. B. durch die Vorlage eines Erbscheins bzw. eines Testaments in amtlich beglaubigter Form. Sofern nicht der Inhaber des Versicherungsscheins, sondern ein anderer die Bestattung besorgt hat, kann der Verein diesem die für die Bestattung nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe der Summe des Sterbegeldes und der zur Auszahlung kommenden Überschussbeteiligung ersetzen.