§ 13

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  1. Der Vorstand leitet die Kasse. Er besteht aus mindestens 2, höchstens jedoch 4 Mitgliedern. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre gem. Bestellung durch den Aufsichtsrat.

  2. Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen bedarf es zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung von Schriftstücken der Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder jeweils einzeln zur Vertretung der Kasse in Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung zu ermächtigen. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, weiteren Personen gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied Vollmacht zur Vertretung der Kasse in Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung zu erteilen. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform.

  3. Der Vorstand legt eine Geschäftsordnung fest, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Der Vorstand kann die Besorgung von Geschäften der laufenden Verwaltung einem Geschäftsführer übertragen.

  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden und im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter zu den erforderlichen Sitzungen einberufen.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Bedarf ist auch die Beschlussfassung durch ein schriftliches Umlaufverfahren möglich.

Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.