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- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Nach Schluss eines Geschäftsjahres sind der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß den gesetzlichen bzw. den von der Aufsichtsbehörde erlassenen Rechnungslegungsvorschriften und Richtlinien zu erstellen.
- Mindestens alle 3 Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, hat der Vorstand außerdem durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage vornehmen zu lassen und in den gemäß Nr. 2 zu erstellenden Jahresabschluss und den Lagebericht die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.