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- Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ der Kasse. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Vertreterversammlung. Auch ohne Versammlung ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich. Für die schriftliche Beschlussfassung gilt § 11 Nr. 2 entsprechend.
- Es werden nach einer von der Vertreterversammlung zu beschließenden Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, mindestens 80 Mitgliedervertreter gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Wahltag 1 Jahr der Kasse angehören. In gleicher Weise werden mindestens 20 Ersatzmitgliedervertreter gewählt.
- Die Amtsdauer der Mitgliedervertreter beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der auf die Wahl folgenden ordentlichen Vertreterversammlung und endet mit dem Schluss der darauffolgenden 5. ordentlichen Vertreterversammlung. Die Neuwahl hat spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer stattzufinden. Die Amtsdauer eines Mitgliedervertreters erlischt bei Beendigung der Mitgliedschaft.