§ 14

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  1. Der Vorstand hat die Vermögensbestände zu verwalten und das Vermögen, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Sicherungsvermögens nach den Vorschriften der §§ 124 und 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen.
  2. Die Verwaltungskosten sollen, soweit zu ihrer Deckung nach dem Geschäftsplan nicht andere Mittel vorgesehen sind, den im Geschäftsplan festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge und der versicherten Sterbegelder nicht übersteigen.