§ 17

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  1. Falls die Vertreterversammlung nicht etwas anderes bestimmt, werden nach dem Auflösungsbeschluss die Geschäfte durch den Vorstand abgewickelt.
  2. Die Vertreterversammlung beschließt über die Verteilung des vorhandenen Vermögens unter die Mitglieder nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan.
  3. Die Mitgliedschaften erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

Wahlordnung der SOLIDAR Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG

Für die nach § 9 Abs. 2 der Satzung vorzunehmende Wahl der Mitgliedervertreter zur Vertreterversammlung der Kasse wird folgende Wahlordnung festgelegt:

  1. Der Vorstand der Kasse bestimmt einen Wahlausschuss und dessen Vorsitzer. Der Wahlausschuss besteht aus 3 – 5 Mitgliedern. Er stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Wahlvorschlag zusammen. Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Durchführung und Überwachung der Wahl
  • Herausgabe des Wahlausschreibens
  • Anfertigung einer Niederschrift über die der Wahlvorbereitung dienenden Sitzung
  • Anfertigung der Niederschrift über Durchführung und Ergebnis der Wahl
  • Bekanntgabe der Ergebnisse der Wahl an die Mitglieder
  1. Es werden mindestens 80 Mitgliedervertreter und mindestens 20 Ersatzmitgliedervertreter gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der Kasse, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Wahltag ein Jahr der Kasse angehören. Der Wahlausschuss stellt eine Wahlvorschlagsliste auf, die von jedem Mitglied vor der Wahl eingesehen werden kann.
  2. Spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Wahl werden die Mitglieder durch Veröffentlichung auf der Homepage der SOLIDAR im Internet über den Wahlvorgang unterrichtet. Das Wahlausschreiben kann von jedem Mitglied eingesehen werden. Die vorgeschlagenen Bewerber müssen dem Wahlausschuss gleichzeitig die Zustimmung zu ihrer Aufstellung schriftlich mitteilen.
  3. Die vorgeschlagenen Personen gelten als gewählt, sofern nicht von mehr als 100 Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlvorschlags schriftlich Einspruch erhoben wird. Wird dieser erhoben, muss er gleichzeitig den Wahlvorschlag für einen oder mehrere Mitgliedervertreter enthalten. Hierauf ist bei der Veröffentlichung auf der Homepage hinzuweisen, ebenso auf die Wählbarkeit.
  4. Als Zeitpunkt der Wahl gilt, wenn kein Einspruch eingelegt wird, der Ablauf der Einspruchsfrist. Als gewählt gelten dann die Vertreter, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. Bei Ausscheiden eines Mitgliedervertreters tritt ein Ersatzmitgliedervertreter, der in der Vorschlagsliste genannt ist, in der Reihenfolge einer vom Wahlausschuss aufgestellten Liste, für die restliche Amtsdauer an dessen Stelle.
  5. Der Wahlausschuss teilt das Ergebnis der Wahl den Mitgliedern durch Veröffentlichung auf der Homepage der SOLIDAR im Internet mit.

SOLIDAR Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG

Alleestr. 119 Tel.: 0234 96442-0 info@solidar-versicherung.de 44793 Bochum Fax: 0234 96442-12 www.solidar-versicherung.de

BaFin Register-Nr. 3079

Aufsichtsratsvorsitzender: Ralf Sielemann Vorstand: René Orlowski (Vorsitzender), Tim Mertens

SEIT 1922