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- Innerhalb der ersten 8 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Vertreterversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Vertreterversammlungen müssen vom Vorstand innerhalb 4 Wochen anberaumt werden, wenn mindestens ½ der Kassenmitglieder oder der Aufsichtsrat es beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse es erfordert.
- Zeit und Ort der Vertreterversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedervertretern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage bekanntzugeben.
- Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Beauftragter leitet die Vertreterversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und der Wortlaut der Beschlüsse festzustellen.
- Die Mitgliedervertreter erhalten für die Teilnahme an der Vertreterversammlung eine vom Vorstand festzusetzende Aufwandsentschädigung.