§ 11

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  1. Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl der Aufsichtsratsmitglieder. b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr (§ 15 Nr. 2). c) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das abgelaufene Geschäftsjahr. d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung. e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitglieder. f) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 16). g) Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Verteilung des Vermögens (§ 17). h) Festsetzung einer Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates. i) Bestimmung des Abschlussprüfers.
  2. Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Beratungspunkte bei Einberufung der Versammlung bezeichnet worden sind.

Satzungsänderungen und die Auflösung können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Vertreter beschlossen werden.

Zum Beschluss über die Auflösung ist außerdem die Anwesenheit von ⅔ der Vertreter erforderlich. Ist in den Fällen, in denen es sich um Beschlussfassung über die Auflösung handelt, die Versammlung beschlussunfähig, ist eine neue Vertreterversammlung einzuberufen, die frühestens am 7. spätestens jedoch am 14. Tage nach der beschlussunfähigen Versammlung stattfinden muss. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Es muss jedoch auf diese Folge in der Einladung hingewiesen werden.