November Lebensversicherung - Versicherungsbedingungen

Vollstandige Versicherungsbedingungen (AVB) der November Sterbegeldversicherung. Alle Paragraphen im Uberblick.

Diese Seite enthält die vollständigen Versicherungsbedingungen des Dokuments für november.

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§ 1

(1) Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Sterbegeldversicherung mit lebenslanger Laufzeit. Stirbt die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) nach Ablauf der Wartezeit, zahlen wir einmalig die vereinbarte Versicherungssumme als Todesfallleistung.

Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme auch innerhalb der Wartezeit, wenn Unfall und Tod während der Versicherungsdauer eingetreten sind. Zwischen dem Unfall und dem Tod dürfen nicht mehr als drei Monate vergangen sein.

Stirbt die versicherte Person innerhalb der Wartezeit und handelt es sich nicht um einen Unfalltod, erstatten wir die bis dahin eingezahlten Beiträge.

Es gelten folgende Wartezeiten:

  • November Sterbegeld Basis: 24 Monate
  • November Sterbegeld Plus: 12 Monate

Mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme endet dieser Versicherungsvertrag.

(2) Wenn Sie den Tarif November Sterbegeld Plus abgeschlossen haben, zahlen wir bei Unfalltod in oder nach Ablauf der Wartezeit die doppelte Versicherungssumme als Todesfallleistung.

(3) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Infektionskrankheiten und Selbsttötung gelten nicht als Unfälle. Ausgeschlossen sind Unfälle infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des Versuchs einer Straftat durch die versicherte Person sowie Unfälle infolge von Geistes- und Bewusstseinsstörungen. Haben zur Herbeiführung des Unfalltods neben dem Unfallereignis Krankheiten oder Gebrechen mindestens mitursächlich mitgewirkt, so liegt kein Unfalltod gemäß den hier zugrundeliegenden Bedingungen vor.

Rückholung aus dem Ausland (November Sterbegeld Plus)

(4) Verstirbt die versicherte Person im Ausland, übernehmen wir bei der Versicherung November Sterbegeld Plus die Kosten für die Überführung vom Ort des Versterbens an den Wohnsitz der [[versicherte_person|versicherten

Person]] in der Bundesrepublik Deutschland oder an den Bestattungsort in der Bundesrepublik Deutschland. Die Übernahme der Überführungskosten ist eine zusätzliche Leistung zur Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme und ist auf maximal 20.000 Euro begrenzt.

(5) Die Übernahme der Überführungskosten bei der Versicherung November Sterbegeld Plus ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der Versicherungsvertrag ist nicht beitragsfrei gestellt.
  • Der Tod ist nach Ablauf der Wartezeit eingetreten oder es handelt sich, auch während der Wartezeit, um einen Unfalltod gemäß §1 Absatz 3 dieser Bedingungen.
  • Es liegen keine Leistungsbeschränkungen nach § 6 dieser Bedingungen vor.
  • Die Kosten werden nicht bereits von einer anderen abgeschlossenen Versicherung, wie beispielsweise einer Auslandskrankenversicherung, übernommen.

Kindermitversicherung (November Sterbegeld Plus)

(1) Verstirbt ein leibliches Kind oder Adoptivkind der versicherten Person, zahlen wir 3.000 Euro Versicherungssumme. Eingeschlossen sind alle leiblichen Kinder bzw. Adoptivkinder der versicherten Person ab der 24. Schwangerschaftswoche. Die Kindermitversicherung endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bzw. Adoptivkindes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf leibliche Kinder, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht geboren bzw. Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht adoptiert waren.

(2) Eine Leistung aus der Kindermitversicherung erbringen wir, wenn:

  • Der Versicherungsvertrag nicht beitragsfrei gestellt ist.
  • Der Tod des mitversicherten Kindes/Adoptivkindes nach Ablauf der Wartezeit eingetreten ist.
  • Der Tod des mitversicherten Kindes bzw. Adoptivkindes durch einen Unfall gemäß §1 (2) eingetreten ist. Die Leistung bei Unfalltod beträgt 3.000 Euro und wird auch in der Wartezeit erbracht. Die Regelung zur Auszahlung der doppelten Versicherungssumme bei Unfalltod findet in der Kindermitversicherung keine Anwendung.
  • Im Leistungsfall ist die Stellung als Kind der versicherten Person durch die Geburts-

/Adoptionsurkunde nachzuweisen. Hieraus müssen die Namen der leiblichen bzw. Adoptiveltern hervorgehen.

  • Bei Tod eines ungeborenen Kindes ab der 24. Schwangerschaftswoche ist eine Bescheinigung zur Anzeige eines totgeborenen Kindes einzureichen. Aus der Bescheinigung müssen die Namen der Eltern hervorgehen. Auch ist ein ärztlicher Nachweis erforderlich, dem zu entnehmen ist, in welcher Schwangerschaftswoche die Totgeburt erfolgte.

(3) Die Leistungen für die versicherte Person bleiben von der Kindermitversicherung unberührt.

§ 2

Die November Sterbegeldversicherung können Sie als Versicherungsnehmer nur abschließen, wenn sich

Ihr ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland befindet.

§ 3

(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zahlen wir an Sie als Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben. Sie können uns aber auch eine andere Person benennen, die die Leistungen aus dem Vertrag bei deren Fälligkeit bekommen soll (Bezugsberechtigter). Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt werden.

(2) Der widerruflich Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls. Sie können das widerrufliche Bezugsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit ändern oder widerrufen.

(3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll (unwiderruflich Bezugsberechtigter). Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen genannten aufgehoben werden.

(4) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden.

(5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie die Abtretung und die Verpfändung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.

§ 4

Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor dem Datum, das im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegeben ist.

§ 5

(1) Den Tod der versicherten Person können Sie uns mitteilen per:

• Telefon: +49 (0)89 38038746 • E-Mail: november@iptiQ.com

(2) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich mitzuteilen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Im Falle des Todes der versicherten Person ist uns eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen.

(3) Je nach den Umständen des Leistungsfalles benötigen wir gegebenenfalls noch folgende Unterlagen für die Leistungsprüfung:

• ein Nachweis über die Todesursache, zum Beispiel der Totenschein; • soweit ein Unfalltod im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, muss dies durch eine entsprechende ärztliche bzw. behördliche Bescheinigung belegt werden; • die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles erforderlichen Unterlagen, um die gesetzlichen Identifizierungsanforderungen des Leistungsempfängers (Bezugsberechtigten) zu erfüllen; • bei nicht genannten Bezugsberechtigten ein Nachweis der Erbberechtigung.

Die Übermittlung dieser Unterlagen ist wesentlich für die Beurteilung des Leistungsanspruches. Die Bereitstellung dieser Unterlagen erfolgt auf Kosten des Anspruchsstellers.

(4) Ferner behalten wir uns das Recht vor, weitere Nachweise und Auskünfte anzufordern, die unsere Leistungspflicht bestätigen und die erforderlich sind, unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten dieser Maßnahmen tragen wir.

(5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Leistungsprüfung abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig ist. Nur wenn Sie uns die vorstehend aufgeführten oder von uns darüber hinaus angeforderten Unterlagen oder Nachweise vorlegen, können wir feststellen, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Legen Sie die benannten Unterlagen oder Nachweise nicht vor, kann dies dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.

(6) Wir zahlen die Versicherungsleistung nach etwaig erforderlicher Benachrichtigung der Steuerbehörden.

(7) Müssen wir Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes überweisen, trägt der Leistungsempfänger die damit verbundenen Gefahren und Kosten. Die Gefahr besteht vor allem

darin, dass der Betrag nicht oder nicht vollständig beim Empfänger ankommt.

§ 6

(1) Grundsätzlich kommen wir Leistungsansprüchen unabhängig von der Ursache des Versicherungsfalls nach. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder aufgrund von Vorkommnissen bei inneren Unruhen verstorben ist.

(2) Der Versicherer gewährt keine Deckung und ist nicht verpflichtet, einen Schaden zu zahlen oder eine Leistung zu erbringen, wenn der Versicherer (oder die Muttergesellschaft, direkte oder indirekte Holdinggesellschaft des Versicherers) dadurch einer Strafe oder Beschränkung aussetzt, die sich aus den geltenden Gesetzen oder Vorschriften über Handels- und Wirtschaftssanktionen ergibt. Dazu gehören auch extraterritoriale Strafen oder Beschränkungen, die nicht im Widerspruch zu den für den Versicherer geltenden Gesetzen stehen.

(3) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert (§ 12). Unsere Leistung vermindert sich nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.

(4) Stirbt die versicherte Person in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit

• dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder • dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen,

ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert (§ 12). Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss in diesem Fall darauf abgezielt haben, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.

Beitragszahlung und Kosten

§ 7

Ihre Beiträge sind für die gesamte Beitragszahldauer garantiert. Wir verzichten auf Beitragsanpassungen gemäß § 163 VVG.

§ 8

(1) Sie als Versicherungsnehmer sind der Beitragszahler. Es ist nicht möglich, einen abweichenden Beitragszahler zu bestimmen.

(2) Die Beiträge sind bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer zu entrichten. Die Beitragszahldauer können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

  • Ihre Beiträge können Sie monatlich oder jährlich per SEPA-Lastschriftmandat zahlen. Das Abbuchungskonto muss innerhalb des SEPA-Zahlungsraums der Europäischen Union geführt werden. Die Versicherungsperiode entspricht der vereinbarten Zahlungsperiode.

(3) Die Zahlung gilt in folgendem Fall als rechtzeitig:

  • Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und
  • Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen.

(4) Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, gilt die Zahlung auch dann noch als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung eingeht. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden konnte, sind wir berechtigt, die Zahlung künftig außerhalb des SEPA Lastschriftverfahrens zu verlangen.

(5) Kann ein Beitrag aus Gründen, die Sie zu vertreten haben (z. B. bei nicht ausreichender Deckung auf Ihrem Konto), nicht fristgerecht eingezogen werden oder widersprechen Sie einer berechtigten Einziehung von Ihrem Konto, so geraten Sie in Verzug. Zu weiteren Abbuchungsversuchen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.

(6) Sie zahlen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(7) Wird eine Leistung trotz Beitragsrückstand unter Berücksichtigung der Regelung in § 9 fällig, verrechnen wir etwaige Beitragsrückstände.

§ 9

Erster Beitrag

(1) Wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.

(2) Tritt ein Versicherungsfall ein und der erste Beitrag ist nach dessen Fälligkeit noch nicht vollständig gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Hierauf weisen wir Sie auch im Versicherungsschein gesondert hin. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben.

Folgebeiträge

(3) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.

(4) Sollten Sie beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug sein, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

(5) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur

  • innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder,
  • wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf.

Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.

§ 10

(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert und werden Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten.

(2) Die Abschluss- und Vertriebskosten verwenden wir zum Beispiel zur Finanzierung der Kosten für die Vergütung des Versicherungsvermittlers, für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen und für Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Betreuung Ihres Vertrages.

(3) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten, der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen.

Überschussbeteiligung

§ 11

Eine Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG ist vom Vertrag ausgeschlossen.

Kündigung und Beitragsfreistellung

§ 12

(1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag ganz oder teilweise jederzeit zum Ende des Vertragsmonats in Textform kündigen. Die teilweise Kündigung des Versicherungsvertrages ist hier gleichbedeutend mit der Herabsetzung der Versicherungssumme.

(2) Die Kündigung wird mit Ende der Vertragsmonats wirksam. Befinden Sie sich zum Zeitpunkt der Kündigung mit dem Folgebeitrag im Zahlungsverzug, endet der Versicherungsschutz mit der Kündigung.

(3) Wenn Sie eine jährliche Zahlweise gewählt haben, erstatten wir Ihnen die überzahlten Beiträge anteilig zurück. Pro Vertragsmonat, den der Versicherungsschutz vorzeitig endet, erstatten wir Ihnen 1/12 des Jahresbeitrags.

(4) Mit der Kündigung des Vertrages endet das Versicherungsverhältnis. Bei Kündigung erhalten Sie – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert. Die Höhe des Rückkaufswertes ergibt sich aus der Ihnen bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Rückkaufstabelle. Der Rückkaufswert wird nach § 169 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz berechnet.

§ 13

(1) Sie können in Textform verlangen, ab dem nächsten Beitragszahlungstermin von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Todesfallleistung auf eine beitragsfreie Todesfallleistung herab. Diese wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Der Betrag mindert sich um rückständige Beiträge.

(2) Wird bei einer Fortführung der Versicherung unter vollständiger Befreiung von der Beitragspflicht der Mindestbetrag für die beitragsfreie Versicherungssumme von EUR 1.000 nicht erreicht, wird der Rückkaufswert ausgezahlt.

Ihre Vertragspflichten

§ 14

(1) Ändert sich Ihre Postanschrift, müssen Sie uns dies unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, an Sie zu richtende Erklärungen (z.B. Zahlungsfrist setzen) mit eingeschriebenem Brief an Ihre zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen.

(2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz (1) entsprechend. Die Namensänderung ist uns gegenüber zu belegen (zum Beispiel durch Vorlage einer beglaubigten Kopie der Heiratsurkunde oder einer Ausweiskopie).

  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, dann müssen die Beiträge für Ihre Versicherung trotzdem weiterhin von einem SEPA Konto innerhalb der Europäischen Union (EU) bezahlt werden.

§ 15

(1) Sind wir auf Grund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet (z.B. Geldwäsche, politisch exponierte Person), müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zur Verfügung stellen. Dies gilt sowohl vor und bei Vertragsabschluss als auch bei Änderung nach Vertragsabschluss oder auf Nachfrage. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, falls der Status dritter Personen mit Rechten an Ihrem Vertrag für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.

(2) Notwendige Informationen gemäß Absatz (1) sind insbesondere Umstände, die maßgebend sein können für die Beurteilung, hierzu zählen u.a.

  • Angaben zur deutschen oder ausländischen Steuerpflicht,
  • die Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsort, Geburtsland und der Wohnort,
  • die Steuerpflicht dritter Personen mit Rechten an Ihrem Vertrag und
  • die Steuerpflicht des Leistungsempfängers (Bezugsberechtigten)

Ausführliche Informationen darüber, wie wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten und speichern, entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung, die Ihnen vor Vertragsabschluss ebenfalls zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, müssen Sie davon ausgehen, dass wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden melden – auch wenn keine Steuerpflicht besteht.

Sonstige Vertragsbestimmungen

§ 16

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 17

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der

Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, oder falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Für Klagen gegen den Versicherer kann auch das für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständige Gericht oder das für die Niederlassung Deutschland örtlich zuständige Gericht angerufen werden.

(3) Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss des Versicherungsvertrages ins Ausland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers zuständig oder am Sitz seiner Niederlassung Deutschland zuständig.

§ 18

Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.

(1) Unser Beschwerdemanagement Sie können sich jederzeit an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:

iptiQ Life S.A. Niederlassung Deutschland Arabellastraße 30 81925 München E-Mail: november@iptiq.com Telefonnummer: +49 89 3803 8746

(2) Versicherungsombudsmann Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:

Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende

Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

(3) Versicherungsaufsicht

Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Die iptiQ Life S.A. unterliegt der Finanzaufsicht des Commissariat aux Assurances (CAA) in Luxemburg und die iptiQ Life S.A., Niederlassung Deutschland, zudem der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Kontaktdaten sind:

Commissariat aux Assurances 7, Boulevard Joseph II, L-1840 Luxembourg www.commassu.lu

oder

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de

Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

(4) Rechtsweg

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

DT-DEU-NOV-TnC-0017-1025

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