weight: 1 (1) Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Sterbegeldversicherung mit lebenslanger Laufzeit. Stirbt die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) nach Ablauf der Wartezeit, zahlen wir einmalig die vereinbarte Versicherungssumme als Todesfallleistung.
Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme auch innerhalb der Wartezeit, wenn Unfall und Tod während der Versicherungsdauer eingetreten sind. Zwischen dem Unfall und dem Tod dürfen nicht mehr als drei Monate vergangen sein.
Stirbt die versicherte Person innerhalb der Wartezeit und handelt es sich nicht um einen Unfalltod, erstatten wir die bis dahin eingezahlten Beiträge.
Es gelten folgende Wartezeiten:
- November Sterbegeld Basis: 24 Monate
- November Sterbegeld Plus: 12 Monate
Mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme endet dieser Versicherungsvertrag.
(2) Wenn Sie den Tarif November Sterbegeld Plus abgeschlossen haben, zahlen wir bei Unfalltod in oder nach Ablauf der Wartezeit die doppelte Versicherungssumme als Todesfallleistung.
(3) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Infektionskrankheiten und Selbsttötung gelten nicht als Unfälle. Ausgeschlossen sind Unfälle infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des Versuchs einer Straftat durch die versicherte Person sowie Unfälle infolge von Geistes- und Bewusstseinsstörungen. Haben zur Herbeiführung des Unfalltods neben dem Unfallereignis Krankheiten oder Gebrechen mindestens mitursächlich mitgewirkt, so liegt kein Unfalltod gemäß den hier zugrundeliegenden Bedingungen vor.
Rückholung aus dem Ausland (November Sterbegeld Plus)
(4) Verstirbt die versicherte Person im Ausland, übernehmen wir bei der Versicherung November Sterbegeld Plus die Kosten für die Überführung vom Ort des Versterbens an den Wohnsitz der versicherte_person|versicherten
Person in der Bundesrepublik Deutschland oder an den Bestattungsort in der Bundesrepublik Deutschland. Die Übernahme der Überführungskosten ist eine zusätzliche Leistung zur Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme und ist auf maximal 20.000 Euro begrenzt.
(5) Die Übernahme der Überführungskosten bei der Versicherung November Sterbegeld Plus ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Der Versicherungsvertrag ist nicht beitragsfrei gestellt.
- Der Tod ist nach Ablauf der Wartezeit eingetreten oder es handelt sich, auch während der Wartezeit, um einen Unfalltod gemäß §1 Absatz 3 dieser Bedingungen.
- Es liegen keine Leistungsbeschränkungen nach § 6 dieser Bedingungen vor.
- Die Kosten werden nicht bereits von einer anderen abgeschlossenen Versicherung, wie beispielsweise einer Auslandskrankenversicherung, übernommen.
Kindermitversicherung (November Sterbegeld Plus)
(1) Verstirbt ein leibliches Kind oder Adoptivkind der versicherten Person, zahlen wir 3.000 Euro Versicherungssumme. Eingeschlossen sind alle leiblichen Kinder bzw. Adoptivkinder der versicherten Person ab der 24. Schwangerschaftswoche. Die Kindermitversicherung endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bzw. Adoptivkindes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf leibliche Kinder, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht geboren bzw. Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht adoptiert waren.
(2) Eine Leistung aus der Kindermitversicherung erbringen wir, wenn:
- Der Versicherungsvertrag nicht beitragsfrei gestellt ist.
- Der Tod des mitversicherten Kindes/Adoptivkindes nach Ablauf der Wartezeit eingetreten ist.
- Der Tod des mitversicherten Kindes bzw. Adoptivkindes durch einen Unfall gemäß §1 (2) eingetreten ist. Die Leistung bei Unfalltod beträgt 3.000 Euro und wird auch in der Wartezeit erbracht. Die Regelung zur Auszahlung der doppelten Versicherungssumme bei Unfalltod findet in der Kindermitversicherung keine Anwendung.
- Im Leistungsfall ist die Stellung als Kind der versicherten Person durch die Geburts-
/Adoptionsurkunde nachzuweisen. Hieraus müssen die Namen der leiblichen bzw. Adoptiveltern hervorgehen.
- Bei Tod eines ungeborenen Kindes ab der 24. Schwangerschaftswoche ist eine Bescheinigung zur Anzeige eines totgeborenen Kindes einzureichen. Aus der Bescheinigung müssen die Namen der Eltern hervorgehen. Auch ist ein ärztlicher Nachweis erforderlich, dem zu entnehmen ist, in welcher Schwangerschaftswoche die Totgeburt erfolgte.
(3) Die Leistungen für die versicherte Person bleiben von der Kindermitversicherung unberührt.