weight: 17 (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, oder falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Für Klagen gegen den Versicherer kann auch das für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständige Gericht oder das für die Niederlassung Deutschland örtlich zuständige Gericht angerufen werden.
(3) Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss des Versicherungsvertrages ins Ausland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers zuständig oder am Sitz seiner Niederlassung Deutschland zuständig.