weight: 6 (1) Grundsätzlich kommen wir Leistungsansprüchen unabhängig von der Ursache des Versicherungsfalls nach. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder aufgrund von Vorkommnissen bei inneren Unruhen verstorben ist.
(2) Der Versicherer gewährt keine Deckung und ist nicht verpflichtet, einen Schaden zu zahlen oder eine Leistung zu erbringen, wenn der Versicherer (oder die Muttergesellschaft, direkte oder indirekte Holdinggesellschaft des Versicherers) dadurch einer Strafe oder Beschränkung aussetzt, die sich aus den geltenden Gesetzen oder Vorschriften über Handels- und Wirtschaftssanktionen ergibt. Dazu gehören auch extraterritoriale Strafen oder Beschränkungen, die nicht im Widerspruch zu den für den Versicherer geltenden Gesetzen stehen.
(3) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert (§ 12). Unsere Leistung vermindert sich nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
(4) Stirbt die versicherte Person in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit
• dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder • dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen,
ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert (§ 12). Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss in diesem Fall darauf abgezielt haben, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.