Friedhofsgebühren Lennestadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Lennestadt · Nordrhein-Westfalen · PLZ 57368

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2021
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: gültig ab 13.01.2021). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.527,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 I. Ziff. 1.1.2 GebS Ev. Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg, Friedhof Lennestadt-Altenhundem (Reihengrabstätte mit Nutzungsrecht, Erdbestattung ab 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.833,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 I. Ziff. 2.1 GebS Ev. Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg, Friedhof Lennestadt-Altenhundem (Wahlgrabstätte mit Nutzungsrecht, Erdbestattung je Grab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
782,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 I. Ziff. 1.1.3 GebS Ev. Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg, Friedhof Lennestadt-Altenhundem (Reihengrabstätte mit Nutzungsrecht, Urnenbeisetzung)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
929,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 I. Ziff. 2.2 GebS Ev. Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg, Friedhof Lennestadt-Altenhundem (Wahlgrabstätte mit Nutzungsrecht, Urnenbeisetzung je Grab)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.442,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 I. Ziff. 1.2.3 GebS Ev. Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg, Friedhof Lennestadt-Altenhundem (Reihen-Gemeinschaftsgrabstätte ohne Nutzungsrecht, Urnenbeisetzung unter einem Baum für 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
840,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 840 € · Urne: 489 €
📄 § 6 III. Ziff. 1.2 und 1.3 GebS Ev. Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg, Friedhof Lennestadt-Altenhundem
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 III. Ziff. 2.1 GebS Ev. Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg, Friedhof Lennestadt-Altenhundem

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: gültig ab 13.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Kirchlicher Friedhof Ev. Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg (Friedhof Lennestadt-Altenhundem) — Gebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung des Ev. Friedhofsverbands Lüdenscheid-Plettenberg für den Friedhof in Lennestadt-Altenhundem

Gebührentarif

§ 4

I. Nutzungsgebühren

1. Reihengrabstätte

1.1. Reihengrabstätte mit Nutzungsrecht

1.1.1 Erdbestattung von Totgeburten, Fehlgeburten Euro

und Verstorbenen bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 620,00

(Ruhezeit 25 Jahre)

1.1.2 Erdbestattung Verstorbene

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.527,00

(Ruhezeit 30 Jahre)

  1. 1.1.3. Urnenbeisetzung 782,00

(Ruhezeit 25 Jahre)

1.2. Reihen-Gemeinschaftsgrabstätte ohne Nutzungsrecht

einschließlich Unterhaltung durch den Friedhofsträger

1.2.1 Erdbestattung mit Namensplatte 2.291,00

(Ruhezeit 30 Jahre)

  1. 1.2.2. Urnenbeisetzung mit Namensplatte 1.784,00

(Ruhezeit 25 Jahre)

  1. 1.2.3. Urnenbeisetzung unter einem Baum

mit Namensschild 1.442,00 (Ruhezeit 25 Jahre)

2. Wahlgrabstätte mit Nutzungsrecht

2.1. Erdbestattung je Grab 1.833,00

(Nutzungszeit 30 Jahre)

2.2. Urnenbeisetzung je Grab 929,00

(Nutzungszeit 25 Jahre)

2.3. Verlängerungsgebühr für Erdbestattung

je Grab und Jahr 61,10 2.4. Verlängerungsgebühren für Urnenbeisetzung

je Grab und Jahr 37,16

4. Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungrecht einschließlich Unerhaltung

durch den Friedhofsträger 4.1. Urnenbeisetzung (Urnengarten) je Grab

Nutzungszeit 25 Jahre 1.466,00 4.2. Urnenbeisetzung in Kolumbarium je Kammer

(Nutzungszeit 25 Jahre) 2.517,00 4.3. Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung Urnengarten 49,72 4.4. Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung Kolumbarium 59,56

Bitte beachten Sie, dass die Beschriftung der Verschlussplatte vom Nutzungsberechtigten in Auftrag zu geben und die Kosten dafür vom Nutzungsberechtigten zu tragen sind und Gebühren für die Genehmigung anfallen.

II. Friedhofsunterhaltungsgebühren

Von den Nutzungsberechtigten, die vor Inkrafttreten der Friedhofsgebührenordnung vom 21.11.1985 Nutzungsrechte erworben haben, wird bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhe- bzw. Nutzungszeit eine

Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15,60

je Grab und Jahr erhoben

Sie wird jährlich erhoben.

III. Bestattungsgebühren

§ 6

1. Grundgebühren

1.1. Erdbestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und

Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 680,00

1.2. Erdbestattung von Verstorbenen

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 840,00

1.3. Urnenbeisetzung 489,00

1.4. Urnenbeisetzung in der Kolumbarium-Anlage

Koumbarium Stele 80,00

Urnengarten Bodenhülse 50,00

2. Besondere Gebühren

2.1. Benutzung der Kirche anlässlich einer Trauerfeier;

einschließlich Grunddekoration 100,00

2.2. Benutzung der Leichenkammer (max. 3 Tage)

einschließlich Grunddekoration 90,00

2.3. Orgelspiel 30,00

Bitte beachten Sie, dass die Errichtung eines Grabmals und Einfassungen zu prüfen und zu genehmigen sind und Gebühren dafür anfallen.

IV. Gebühren für Umbettungen

bei Erdbestattung: bei Urnenbeisetzung:

Von Verstorbenen Je Grab

vom vollendeten

  1. 5. Lebensjahr an,

je Grab

1. Umbettung

auf demselben oder einen anderen Friedhof des Friedhofträgers

(ohne Überführungskosten)

3.200,00

789,00

Urnenumbettung aus einem Grab in das Kolumbarium 380,00

Urnenumbettung aus dem Kolumbarium iin ein Grab 659,00

2. Ausbettung bei

Überführung auf einen

fremden Friedhof 2.200,00

300,00

Urnenbeisetzung aus dem Kolumbarium

170,00

3. Einbettung bei

Überführung von einem

fremden Friedhof 840,00

489,00

Urnenbeisetzung in das Kolumbarium

80,00

V. Sonstige Gebühren

1. Für die Zustimmung zur Errichtung

eines Grabmales

stehend inkl. Standsicherheitsprüfung 75,00

Grabma ligend oder Einfasslung

oder Platte Kolumbarium je 30,00

2. Für die Erteilung von Berechtigungskarten

an Gewerbetreibende für den Friedhof in Altenhundem

für den Zeitraum von 3 Jahren 15,00

für alle Friedhöfe des Friedhofsträgers 155,00

3. für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen,

baulichen Anlagen und Platten Kosten auf Anfrage

Lennestadt, den 08.07.2020. Satzung ab 13.01.2021 gültig.

Ev. Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg Friedhofsbüro Lennestadt-Kirchhundem Auf der Ennest 37 57368 Lennestadt Fon: 0 27 23-60011 Fax: 0 27 23-67 71 73 Mail: [email protected]

Friedhofsgebühren-Satzung

Ev. Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg für den

Evangelischen Friedhof Lennestadt-Altenhundem

Kirchlicher Friedhof Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt — Gebührenordnung

Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof Grevenbrück

der Evangelischen Kirchengemeinde

Attendorn-Lennestadt

vom 14.12. 2020

Die Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt vertreten durch das Presbyterium

erlässt gem. Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k) vom 26. April 2001, § 48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) vom 27. Oktober 2016 und § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

Friedhofsgebührensatzung

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Grevenbrück und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen. (3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. (4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jeder einzeln Person als Gesamtschuldnerin.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Diese wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfahren Brief be-kannt gegeben. (2) Die Gebühren werden von der Friedhofsträgerin und/oder im Auftrage der Friedhofsträgerin vom Ev. Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg erhoben. Sie sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist und an die Ev. Kreiskirchenkasse Lüdenscheid zu zahlen. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Nutzungsgebühren

(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre)400,00Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre)974,00Euro
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin und Grabplatte
a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre)1.515,00Euro
b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre)1.188,00Euro
(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)1.191,00Euro
b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung/Urnenbeisetzung auf Wahlgrabstätten gem. Ziffer 3a) je Grab und Jahr39,70Euro

§ 5

Friedhofsunterhaltungsgebühren

Von den Nutzungsberechtigten, denen vor Inkrafttreten der Gebührensatzung vom 06.09.1976 i.d.F. vom 16.10.1990 Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 11,70 € je Grab und Jahr erhoben. Sie wird jährlich erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a. Allgemeine Pflege der Grünanlagen b. Instandhaltung und Pflege der Infrastruktur (Wasserstellen, Wege, Plätze und Treppenanla-gen) c. Energie- und Wasser-/Abwasserkosten d. Entsorgungskosten e. Winterdienst f. Instandhaltung und Unterhaltung der Toilettenanlagen und Wirtschaftsgebäude g. Pachtzahlungen h. Instandhaltung, Unterhaltung und Neuanschaffung von Fahrzeugen, Maschinen und Kleinwerkzeugen i. Personal- und Verwaltungskosten

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr250,00Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an691,00Euro
c) Urnenbeisetzung323,00Euro
(2) Besondere Gebühren
a) Benutzung der Kirche (wird nicht erhoben)
b) Benutzung der Leichenkammer (für 3 Werktage; für jeden weiteren Werktag zusätzlich 35,00 €)105,00Euro

§ 7

Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab1.181,00Euro
b) Urnenbeisetzungen je Grab583,00Euro
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab490,00Euro
b) Urnenbeisetzungen je Grab260,00Euro
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab691,00Euro
b) Urnenbeisetzungen je Grab323,00Euro

§ 8

Sonstige Gebühren

(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales (wird nicht erhoben)
(2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals (wird nicht erhoben)
(3) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals (wird nicht erhoben)
(4) Zulassung von Gewerbetreibenden gem. § 5 Absatz 1 Friedhofs- satzung und Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbe- treibende gem. § 5 Absatz 7 Friedhofssatzung (wird nicht erhoben)

§ 9

Öffentliche Bekanntmachung

(1) These Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Aushang im Schaukasten der Friedhofsträgerin auf dem ev. Friedhof in Grevenbrück, Zweigstraße, 57368 Lennestadt, für die Dauer von einer Woche. Am ersten Tag des Aushangs wird in der Tageszeitung „Westfalen-post" auf den Aushang hingewiesen. Mit dieser Hinweis beginnnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen. (3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofsgebührensatzung liegt zur Einsichtnahme aus im Gemeinde- und Friedhofsbüro, Siegener Straße 13, 57368 Lennestadt.

§ 10

In-Kraft-Treten

(1) These Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 07.09.2010 -zuletzt geändert am 29.05.2017- außer Kraft. Lennestadt-Grevenbrück, den 14. 12. .2020

Die Friedhofsträgerin Das Presbyterium

i. V. R.-M. Wonn, Phin. (Vorsitzende/r)

... (Mitglied) In Verbindung mit dem Beschluss des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt vom 14. Dezember 2020 kirchenaufsichtlich genehmigt.

Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet bis zum 29. Februar 2024 erteilt.

Bielefeld, 8. Februar 2021

Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt In Vertretung

Martin Bock

Staatsaufsichtlich genehmigt Arnsberg, den 15. März 2021

Bezirksregierung Arnsberg im Auftrag

Az.: 723.02-4161

Die vorstehende Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht

Kirchlicher Friedhof Kath. Kirchengemeinde St. Agatha in Lennestadt-Bilstein — Gebührenordnung

ll/IIJll/lllÜÜIUIJl Friedhofsgebü hrensatzung

Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Agatha in Lennestadt-Bilstein hat mit Beschluss vom 10.Juni 2024 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen: Allgemeines Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzungist (Anlage 1) Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet,der den Friedhof oder seine Einrichtungenin eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. Entstehen und Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheidsfällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung. Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. Umsatzsteuer

Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbeständewird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021). Rücknahme von Aufträgen Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungengerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteiltenAuftragesbereitsbegonnenist, bis zu 50 % der Gebühren,je nach dem Umfangder erbrachten Leistungen, erhoben werden.

§ 6 – Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§7 Rückständige

Gebühren Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 10. Juni 2024 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der anschließendenVeröffentlichungin Kraft. Gleichzeitigtritt die Gebührensatzungvom 06.05.2009 außer Kraft.

Anlage 1 - Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung

1.Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Reihengrabstätte
    • a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5 Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten 500.00€ (5 13 der Friedhofssatzung)
    • b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 1.250.00€ (5 13 der Friedhofssatzung)
    • c) Reihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit 2.050.00 € (5 17 der Friedhofssatzung)
    • d) Urnenreihengrabstätte 800.00€ (5 15 der Friedhofssatzung)
    • e) Urnenreihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit 1.350.00€ (5 17 der Friedhofssatzung)

2, Wahlgrabstätte

a) Wahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen 2.600.00€ (pro Grabstelle 1.300,00 €) (S 14 der Friedhofssatzung)

b) Urnenwahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen 1.700,00€ (pro Grabstelle 850,00 €) (5 15 der Friedhofssatzung)

c) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte 800.00€ (S 15 Abs.5 der Friedhofssatzung)

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

  1. 3. Nacherwerbsgebühr Die Nacherwerbsgebührbei Wahlgrabstätten beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.
  1. 4. Ausgleichsgebühr

Sofern bei einer Belegung einer Wahlgrabstelle die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen. Diese beträgt 52,00 € / 42,50 € der Nacherwerbsgebührder Wahlgrabstätteje Stelle /der Urnenwahlgrabstätte je Stelle für jedes angefangene, die Nutzungszeit überschreitende Jahr. +

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't \\ -: :,i:t! n / : 21.?:191 liFE '1' ''.) ;'1'.}'-1 ,!.'1t {."’.:'3;l'. '’ II. Gebühren für die Bestattung ' ä i., +R !' iv.c:tl:rt\;, b+ }.'!r"'';':’.:J n b4 11 !p\ ! - L

  1. 1. Trauerunterstand F' : -
    • a) Benutzung des Trauerunterstands o,oo €
  1. 2. Ausheben und Verfüllen der Grabstelle
    • a) für eine Erdbestattung
    • i) in einer Reihengrabstätte (1) Sarg bis zu 1,20 m Länge 380,00 € (2) Sarg über 1,20 m Länge 650.00 €
    • in einer Wahlgrabstätte (1) Sarg bis 1,20 m Länge 380,00 € (2) Sarg über 1,20 m Länge 650.00 €
    • b) für eine Urnenbeisetzung 380,00 €

III. Gebühren für Ausgrabung und Umbettung

  1. 1. Ausgrabung und Umbettung
    • a) Die Grundgebühr zur Anmeldung und Koordinationbeträgt 200.00€

Die Kosten der Ausgrabung bzw. Umbettung werden nach tatsächlich entstandenem Aufwand mit dem Nutzungsberechtigten abgerechnet.

IV. Rückgabe von Nutzungsrechten

Das Nutzungsrechtan einer Grabstätte mit Gestaltungsmöglichkeitenkann auf schriftlichenAntrag bis zu 5 Jahren vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden (S 28 der Friedhofssatzung).

Gebühr für die Unterhaltung der Grabstätte pro Jahr 25,00€

V. Umsatzsteuer

Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheidausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

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📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.07.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kirchlicher Friedhof Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Jodokus in Lennestadt-Saalhausen — Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

der römisch-katholischen Kirchengemeinde

St. Jodokus in Lennestadt-Saalhausen für den Friedhof St. Nikolaus in Milchenbach

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) These Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Jodokus in Lennestadt-Saalhausen für den Friedhof St. Nikolaus in Milchenbach. Die Kirchengemeinde ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 - Bestattungsgesetz Best G NRW. (2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand. (3) Mit der Pflege und der Verwaltung des Friedhofs kann der Kirchenvorstand eine oder mehrere Personen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beauftragen.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben römisch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren oder ihren letzten Wohnsitz in Lennestadt-Milchenbach gehabt haben. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Angehörige der Kirchengemeinde sind oder ihren Wohnsitz in Lennestadt-Milchenbach haben. (2) Die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen oder die nicht ihren letzten Wohnsitz in Lennestadt-Milchenbach gehabt haben bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstands.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile konnen durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Stadt Lennestadt für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der jeweilige Nutzungsberechtigte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegeben den Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden - zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen;

d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle abzulagern; diese sind vom Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten fachgerecht zu entsorgen;

h) zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzuführen oder ihren den Zugang zum Friedhof zu ermöglich;

j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren. (3) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher oder personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gartnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.

(5) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlangerungen der Arbeitszteiten zulassen.

Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(8) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Einäscherung beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit nach § 10 ermöglicht wird.

(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Aschenbeisetzungen beträgt jeweils 20 Jahre. Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 30 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist.

Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften - der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb dieses Friedhofs (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) sind nicht zulässig.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag.

Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(6) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.

Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen und gehemmt.

(9) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und somit der Kirchengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten

  • als Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten
  • als Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten

d) Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an einem Baum.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,40 m

Breite: 1,25 m

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.

(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist vier Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vier Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine schriftliche Bekanntmachung und durch Aushang für die Dauer von vier Monaten hingewiesen.

§ 14

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen nur beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten

c) Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an einem Baum.

(2) Die Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte hat jeweils folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,80 m.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend für Urnenreihengrabstätten.

§ 15

Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten

(1) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Erdbestattungen als Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und für die Beisetzung von Totenaschen als Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und als Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an einem Baum.

Sie werden wie die Reihengrabstätten und die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt (z.B. Raseneinsaat). Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Die Friedhofsverwaltung hat für jede Grabstättenart ein gesondertes Grabfeld angelegt.

Sowohl Blumenschmuck als auch Grablichter dürfen auf den Grabstätten nur in der Zeit von Anfang November bis Ostern eines jeden Jahres aufgestellt oder abgelegt werden. Eine Woche nach Ostern sind sie ohne Aufforderung vom jeweiligen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Jeglicher Blumenschmuck oder Grablichter, die sich außerhalb dieses Zeitraums auf dem Grab befinden, werden von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.

(2) Sowohl die Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit als auch die Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten erhalten jeweils eine von der Kirchengemeinde zu fertigende liegende Grabplatte (Maße: Breite: 0,50 m, Tiefe: 0,40 m), auf der sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befinden. Eine weitere Gestaltung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Die Grabplatte ist ebenerdig auf der jeweiligen Grabstätte zu verlegen.

(3) Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an einem Baum befinden sich auf einem Grabfeld, das aus einer Rasenfläche mit Bäumen besteht. Diese Grabstätten werden wie die Urnenreihengrabstätten gemäß § 14 Abs. 3 der Reihe nach kreisförmig um einen Baum angelegt.

Für den Fall, dass der Baum abstirbt oder beschädigt wird, übernimmt die Kirchengemeinde den Ersatz des Baumes.

Die Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an einem Baum erhalten jeweils eine Grabplatte, die von der Kirchengemeinde in Auftrag gegeben und errichtet wird und die die Grabstätte eindeutig kennzeichnet. Auf der Platte befinden sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsjahr und das Sterbejahr des Verstorbenen. Eine weitergehende Gestaltung erhalten diese Grabstätten nicht.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten die Vorschriften über Reihengrabstätten (§ 13) und für Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und die Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an einem Baum die Vorschriften über Urnenreihengrabstätten (§ 14 Abs. 3 und 4) entsprechend.

§ 16

Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten

(1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstände eingetragen werden müssen. (2) Die Kirchengemeinde führt außer dem ein Verzeichnis über sümmtliche Grabstätten, die Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18

Gestaltungsvorschriften

(1) Für Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeit sind als Grabmale ausschließlich Holzkreuze mit geschieferter Eindeckung erlaubt. Die Höhe ist auf max. 0,90 m festgelegt. Grabeinfriedungen sowie sonstige bauliche Anlagen sind nicht zugelassen. (2) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale aus polygonalen Schieferplatten erlaubt. Die Höhe soll ca. 0,40 x 0,40 m sein. Die Platten sind schräg oder liegend aufzustellen.

§ 19

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabkreuzen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten und bei Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen.

Andere, ohne Genehmigung der Kirchengemeinde aufgestellten Grabmale oder baulichen Anlagen, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3)Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Der Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag eine Bestätigung darüber beizufügen, dass das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein

a) in einem Staat hergestellt wurden, auf dessen Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder

b) ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden, oder

c) vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.

Die Bestätigung darüber, dass die Herstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von lit. b) erfolgte, ist von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erteilen. Daneben ist der Stein durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert zu kennzeichnen.

Für den Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr im Sinne von lit. c) eignen sich Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten; in Ausnahmefällen können Eigenerklärungen ausreichend sein. Die Art des Nachweises wird im Bestattungsbuch vermerkt oder in einer anderen geeigneten Weise dokumentiert.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 20 - Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Kirchengemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 21

Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabkreuze und die sonstigen baulichen Anlagen bei Grabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der eine mangelnde Pflege oder Unterhaltung der Grabstätten das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kirchengemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde im Innenverhältnis, soweit die Kirchengemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 22

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind bei den Grabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten die jeweiligen Grabkreuze und die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabkreuz oder das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und zu entsorgen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei allen Grabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Nach Ende der Ruhezeit ist bei allen Grabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte abzuräumen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen (5) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Kirchengemeinde. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen.

§ 24

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, die eine Höhe von 0,15 m überschreiten, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies sowie das Aufstellen von Konservendosen, Flaschen oder anderer der Würde des Ortes nicht entsprechender Gefäße zur Aufnahme von Blumen ist untersagt.

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Kirchengemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.

VIII. Trauerfeiern

§ 26

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen dafür im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Das Requiem findet grundsätzlich in der St. Nikolauskapelle statt.

(3) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren.

(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 28

Haftung

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 17.03.2025 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.

Lennestadt, den 17.03.2025

Der Kirchenvorstand

gez. Vorsitzender/geschäftsf. Vorsitz/stv. Vorsitz gez. Mitglied

Kirchenaufsichtlich genehmigt

Paderborn, den 24. April 2025

Gesch.Z.: 1.71/1522.20.30#72025/577/2-2024

Erzbischöfliches Generalvikariat

Einecke

Veröffentlichung

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  1. 1. 2017

Kirchlicher Friedhof Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Agatha Bilstein — Friedhofssatzung

111 111 1111111111111111 EGV Anlage

Friedhofs satzung der römisch-katholischenKirchengemeinde St. Agatha Bilstein

  1. 1. Allgem eine Bestimmungen Geltungsbereich (1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der kath. Kirchengemeinde St. Agatha in Lennestadt-Bilstein, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 – Bestattungsgesetz Best G NRW - ist. (2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand. Friedhofszweck (1) Der Friedhofdient der Bestattungder Toten (Leichen,Tot- und Fehlgeburten)und der Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben rö- misch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren, ihren letzten Wohnsitz in Bilstein gehabt haben oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Angehörige der Kirchengemeinde sind oder ihren Wohnsitz in Bilstein haben. (2) Die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen oder von Personen die nicht gem. Abs. 1 ihren letzten Wohnsitz in Bilstein gehabt haben oder haben, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Schließung und Entwidmung (1) Der Friedhof und Friedhofsteile können durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Stadt Lennestadt für weitere Be- stattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Ur- nenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut- zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- grabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Um- bettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnen-reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten um-gebettet (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schrift-lichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln ist.

(5) Umbettungsterminewerden einen Monatvorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahl-grabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Fried-hofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsver-waltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-ben

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen;

d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbs-mäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind; 0 den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre-ten ;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Friedhof zu ermöglichen;

j) Speisen und alkohoIIsche Getränke zu verzehren. (3) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betre-ten

(4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vor-schriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusam-menhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Fried-hof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähn-lichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß S 19 Handwerksord-nung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeich-nis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qua-lifikation verfügen. (3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An-tragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 ge-nannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. (5) Die Zulassung erfolgt durch ein Berechtigungsschreiben. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsbe-!

rechtigten Friedhofspersonal der Kirchengemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zu-lassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Ver-längerungen der Arbeitszeiten zulassen Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unter-lassen

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Die Kirchengemeindekann die Zulassung der Gewerbetreibenden,die trotz schrift-licher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist ei-ne Mahnung entbehrlich

111. Allgemeine Bestattu ngsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kir-chengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizu-fügen (2) Wird eine Bestattung / Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Ur-nenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen (3) Soll eine Aschenbeisetzungerfolgen,so ist eine Bescheinigungüber die Einäsche-rung vorzulegen. (4) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Einäscherung beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Be-stattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt L Särge und Urnen (1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen voIzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Aus-stattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Ver- rottung und die Verwesung der Toten innerhalbder Ruhezeit nach S 10 ermöglicht wird . Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sarg-abdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze ent- halten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialienbestehen

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde aus- gehoben und wieder verfüllt (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grat)zubehör durch die Kirchen- gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigtender Kirchengemeindezu erstatten.

Slo Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen bis zum volendeten 5. Lebensjahr und für Aschenbeisetzungen beträgt jeweils 20 Jahre, die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre Die Grabstellen werden nicht vor Ablauf von weiteren 5 Jahren nach Ablauf der Ruhefrist erneut belegt. L

911 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch wich tige Gründe gerechtfertigt ist. Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften - der vorherigen Zustimmung der Kirchengemein-de. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstättein eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb dieses Friedhofs (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) sind nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden . (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sowie bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des S 27 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. S 27 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden (5) Alle Umbettungenwerden nur von den von der Kirchengemeindehierzu Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anla- gen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un- terbrochen und gehemmt. (8) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf- grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1)Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und somit der Kirchengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde. 1,

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) U rnenwahlgrabstätten

e) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten (sog. Rasengräber). (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung .

513 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfallfür die Dauer der Ruhezeitdes zu Bestattendenzugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (3) in jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstättedie Leicheeines Kindes unter 1 Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten sowie die Urne eines Familienangehörigen. (4) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Maße:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehl geburten: Länge: 1,70m Breite: 0,90 m

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge: 2,30 m Breite: 1,25 m

(5) Schonbei der Verleihungdes Nutzungsrechts soll der Erwerberfür den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru- hezeiten ist 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld sowie an den Friedhofseingängen bekannt zu machen. L

914 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach S 3 beabsichtigt ist. (2) Wahlgrabstätten werden nur mit zwei oder mehreren Grabstellen vergeben. Eine Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat die unter 5 13 Abs. 4 genannten Maße.

Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist (3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestensfür die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitgegen Entrichtungder entsprechenden Verlänge- rungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der Zahlung der fälligen Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Namen der letzte Friedhofsgebührenbescheid für die Wahlgrabstätte ausgestellt wor-den ist. Im Übrigen gelten S 13 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigtehat im Rahmen der Friedhofssatzungund dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestal- tung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Mo-nate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten kann grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig

915 Aschenbeisetzungen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Grabstätten für Erdbestattungen.

(2) Die Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte und der Grabstelle einer Urnenwah+- grabstätte hat jeweils folgende Maße:

Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. (5) in Grabstätten für Erdbestattungen kann anstelle eines Sarges eine Urne bei-gesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Kirchengemeinde auf Antrag die Beisetzung einer Urne pro Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für die Reihengrabstätten (S 13) und die Wahlgrabstätten (S 14) entsprechend für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten .

916 Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten (1) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Erdbestattungen als Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und für die Beisetzung von Toten-aschen als Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten. Sie werden wie die Reihengrabstätten und die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt (z.B. Raseneinsaat). Die Grabstätte wird in der Regel erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung zugeteilt (2) Die Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten erhalten bis auf ein vom Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach Beisetzung zu errichtendes Grabmal, bei Urnengrabstätten eine Grabplatte, auf dem/der sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen sowie evtl. ein Symbol (z. B. Kreuz) befinden, keine weitere Gestaltung (3) Ein gesondertes Grabfeld, das ausschließlich aus Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten besteht, erhält bis auf eine von der Kirchengemeinde zu errichtende Grabstele oder Grabstein, auf der/dem sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befinden, keine weitere Gestaltung . (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Erdbestattungen die Vorschriften über Reihengrabstätten (S 13) und für Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Aschenbeisetzungen die Vorschriften über Urnenreihengrabstätten (S 15 Abs. 3 und

  1. 6. entsprechend

917 Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten (1) Die Kirchengemeindeführt ein Bestattungsbuch,in dem der Familienname,der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließ- lich der genauen Bezeichnung der Grabstätte eingetragen werden mÜssen

(2) Die Kirchengemeinde führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten, die Nutzungsrechte,die Beigesetztenund die Ruhezeiten.

V. Gestaltung der G rabstätten

S 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

S 19

Gestaltungsvorschriften (1) Die Grat)male müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Auch Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue Grabmale sind zugelassen. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) stehende Grabmale: Höhe bis zu 1,20 m;

b) liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,60 m; bei Wahlgrabstätten an die Anzahl der Grabstätten angepasst

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig :

a) auf Urnenreihengrabstätten liegende Grabmale: Größe 0,50 x 0,40 m

b) auf Urnenwahlgrabstätten je nach Anzahl der Grabstellen angepasst

S 20 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs-pflichtig, soweit sie größer als 0, 75 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihen- grabstätten mit und ohne Gestaltungsmöglichkeiten/ Urnenreihengrabstätten mit und ohne Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamen- te und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbei- tung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden . (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag eine Bestätigung darüber beizufügen, dass das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein

a) in einem Staat hergestellt wurden, auf dessen Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird. oder

b) ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergstellt wurden, oder

c) vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingfeführt worden sind Die Bestätigungdarüber, das die Herstellungdes Grabmalsoder der sonstigen baulichen Anlagen ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit i. S. von lit. b) erfolgte, ist von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erteilen. Daneben ist der Stein durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert zu kennzeichnen.

Für den Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr i. S. von lit. c) eigenen sich Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten; in Ausnahmefällen können Eigenerklärungen ausreichend sein. Die Art des Nachweises wird im Bestattungsbuch vermerkt oder in einer anderen geeigneten Weise dokumentiert. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

S 21

Anlieferung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Ktr- chengemeinde der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried- hofseingang von der Kirchengemeinde überprüft werden können.

S 22 Fundamentierung und Befestigung (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Funda-mentieren und Versetzen von Grat)denkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstür- zen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Kirchengemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach S 20. Die Kirvchengemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindest- stärke der Grabmale bestimmt sich nach S 19.

S 23

Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten mit und ohne Gestaltungsmöglichkeiten / Urnenreihengrabstätten mit und ohne Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde-rung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegen- stände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verant- wortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstät- te, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstür-zen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kirchengemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde im Innenverhältnis, soweit die Kirchengemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vor- satz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Ver- zeichnis geführt. Die Kirchengemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmal- schutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu betei- ligen

S 24 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sin- ne des S 23 Abs. 4 kann die Kirchengemeinde die Zustimmung versagen (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten mit und ohne Gestaltungsmöglichkeiten / Urnenreihengrabstätten mit und ohne Gestlatungsmöglichkeiten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Ge- nehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schrift- lich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt wer- den, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

S 25 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des S 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grat)schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3)Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten/ Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstättender jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberech-tigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten / Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Kirchengemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen (6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden .

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produk-ten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

S 26

Gestaltungsvorschriften Die Gestaltungsvorschriften für die gärtnerische Herrichtung und die Unterhaltung der Grabstätten unterliegen unbeschadet der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen, mit der Ausnahme, dass das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern nicht erlaubt ist Unzulässig ist ferner

a) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oderÄhnlichem

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen

c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

9 27 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungs-berechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Kirchen-gemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentlichen Aushang an den Friedhofseingängen auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigemGrabschmuckgilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.

S 28 Rückgabe von Nutzungsrechten Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte mit Gestaltungsmöglichkeiten kann auf schriftlichen Antrag bis zu 5 Jahren vor Ablauf der Ruhezeit auf schriftlichen Antrag zurückgegeben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf eigene Kosten abräumt, in dem er Pflanzen, Vasen etc. und Trittsteine von der Grabstätte entfernt. Außerdem muss das Einsäen von Rasensaat und die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstätte in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Gebühr sichergestellt sein. Im Übrigen hat die Rückgabe des Nutzungsrechts keinen Einfluss auf die bereits gezahlten und noch zu zahlenden Gebühren

VIII. Trauerfeiern

S 29 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können an einem dafür bestimmten Ort (Trauerunterstand) oder am Grab abgehalten werden. (2) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in der Pfarrkirche statt.

(3) Die Leitungder Beerdigungobliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Be- auftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren (4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet werden, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei in-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigenVorschriften.

S 31

Haftung Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist

S 32 Gebühren

Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. L

§ 33 – In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 10. Juni 2024 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft

Bilsten, den .Lauf Der Kirchenvorstand

k.{ WA– Geschf. Vorsitzender

Mitglied Mitglied

Siegel bdes

Kirchenaufsichtlich genehmigt Paderborn, den 1 3. Aug. 2024

1.71/1522.20.301 :002/89/1 -2022

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Veröffentlichung

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 57xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Lennestadt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Lennestadt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 489 € (Urne) bzw. 840 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Lennestadt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
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5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 57xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Lennestadt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €

Kirchliche Friedhöfe in Lennestadt, Stadt

Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.