ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Kath. Kirchengemeinde St. Agatha in Lennestadt-Altenhundem (Waldfriedhof Maria Königin). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Kath. Kirchengemeinde St. Agatha in Lennestadt-Altenhundem (Waldfriedhof Maria Königin)

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofssatzung

für den Waldfriedhof Maria Königin
der römisch-katholischen Kirchengemeinde
St. Agatha in Lennestadt-Altenhundem

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof Maria Königin der Katholischen Kirchenge-
meinde St. Agatha in Lennestadt-Altenhundem, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trä-
gerin des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-
Westfalen vom 17. Juni 2003 - Bestattungsgesetz BestG NRW - ist.

(2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Beisetzung der Aschenreste von Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehl-
geburten), sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben römisch-katholische Angehörige der
Kirchengemeinden im Pastoralen Raum Lennestadt waren oder ihren letzten Wohnsitz im Pas-
toralen Raum Lennestadt hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen.

(2) Die Beisetzung von nicht zu einer der Kirchengemeinden des Pastoralen Raumes Lennestadt
gehörenden Personen oder von Personen, die nicht zuletzt ihren Wohnsitz im Pastoralen Raum
Lennestadt gehabt haben, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde.

§ 3 - Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach
Anzeige bei der Bezirksregierung und der Stadt Lennestadt für weitere Beisetzungen gesperrt
(Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
Die Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchenge-
meinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind
sie bei Urnenreihengrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ich e Kosten in ähnlicher Weise wie
die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet.
Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes

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II. Ordnungsvorschriften

§ 4 - Öffnungszeiten

(1) Grundsätzlich ist das Betreten des Waldfriedhofs täglich von einer Stunde nach Sonnenauf-
gang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

(2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs
oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(3) Bei stürmischem Wind (ab Windstärke 8, 62- 74 km/h, können Äste und Zweige von den
Bäumen brechen), Blitzschlag und Naturkatastrophen ist der Waldfriedhof geschlossen und darf
nicht betreten werden.

§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anord-
nungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art -
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beisetzung störende Arbeiten auszu-
führen;
d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig
zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Beiset-
zungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder
zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Fried-
hof zu ermöglichen;
j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs
und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch
Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Beisetzung zusammenhängende Veranstaltun-
gen bedürfen der Zustimmung des der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 14 Tage vorher
anzumelden.

§ 6 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die
dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorheri-
gen Zulassung durch die Kirchengemeinde.
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(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen,
a) die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) die ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähn-
lichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung
bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der
Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die
Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragssteller
einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nach-
weist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätig-
keiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2 und 3
gelten entsprechend.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-
gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder
ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursa-
chen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbei-
ten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um
13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
Störende Arbeiten in der Nähe von Beisetzungen sind zu unterlassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an
den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbei-
ten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt
werden.

(8) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mah-
nung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzun-
gen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch
schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7- Anzeigepflicht und Beisetzungszeit

(1) Jede Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kirchengemeinde
anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Es ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Beisetzung festgesetzt. Die Beisetzungen
erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(4) Die Totenaschen müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt
werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrab-
stätte beigesetzt.

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§ 8 - Urnen

Die Aschenbeisetzungen sind stets in biologisch abbaubaren Urnen vorzunehmen, diese müssen
so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bo-
dens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

§ 9 - Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben
und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
der Urne mindestens 0,50 m.

§ 10 - Ruhezeit

Die Ruhezeit für Aschenbeisetzungen beträgt auf dem Waldfriedhof 15 Jahre.

§ 11 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch wichtige Gründe gerecht-
fertigt ist. Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und - unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften - der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zu-
stimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbe-
hörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.

(3) Umbettungen innerhalb dieses Friedhofes sind lediglich von Amts wegen zulässig.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag.

(5) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten durch-
geführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit
sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich der
Schäden nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
und gehemmt.

(8) Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder
richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

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IV. Grabstätten

§ 12 - Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Grundstückseigentümers. An ihnen können Rechte nur
nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die Entfernung zwischen den Grabstätten be-
stimmt die Kirchengemeinde.

(2) Es werden ausschließlich Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten angelegt;
Erdbestattungen sind ausgeschlossen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer, der
Lage nach, bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und im To-
desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zutei-
lung wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der
Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten befinden sich auf einer durch Wald geprägten Fläche. Die Urnen-
reihengrabstätten sind kreisförmig um Bäume herum angelegt (Gemeinschaftsbäume). Die Urne
wird zwischen den Wurzeln des ausgewählten Baumes bestattet. In jeder Urnenreihengrabstätte
darf nur eine Urne bestattet werden. Die Fläche wird abschnittsweise belegt. Die Lage der Ur-
nenreihengrabstätte wird im jeweils zur Belegung freigegebenen Abschnitt im Benehmen mit dem
Erwerber bestimmt.

(3) Die Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten. Sie werden ins-
gesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt.

(4) Die Urnenreihengrabstätten erhalten bis auf einen von der Kirchengemeinde zu fertigenden
Stein, der jede Urnengrabstätte eindeutig bezeichnet, auf dem sich der Vorname, der Nachname,
das Geburtsjahr und das Sterbejahr des Verstorbenen befinden, keine weitere Gestaltung durch
den Nutzungsberechtigten.

(5) Sollte ein Baum aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden müssen oder
durch Sturm erheblich geschädigt werden, so ergibt sich daraus kein Anspruch auf Umbettung
oder Neupflanzung.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen
Vertrag übertragen.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-
ben zu lassen.

(8) Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit
ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt
zu machen.

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§ 14 - Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten

(1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das
Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Beisetzung einschließlich der genauen Bezeich-
nung der Grabstätte eingetragen werden müssen.

(2) Die Kirchengemeinde führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten, die Nut-
zungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 15 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Der Waldfriedhof ist ein naturnaher Wald. Eine Möglichkeit zur Grabpflege und -gestaltung
(etwa durch Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Veränderung der Grabstätten) besteht nicht.
Es ist insbesondere nicht gestattet,
a) Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Bildnisse oder Erinnerungsstücke niederzulegen oder an
den Bäumen anzubringen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen.

(2) Die Kirchengemeinde kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen
der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung erforder-
lich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die allgemeinen Gestal-
tungsrichtlinien des Waldfriedhofs.

§ 16 - Grabsteine aus Kinderarbeit

(1) Grabmale aus Natursteinen dürfen gemäß § 4 a BestG NRW nur aufgestellt werden, wenn

a) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staats-
gebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen
Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unver-
zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird
(Herkunftsnachweis) oder

b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste
Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in
anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

(2) Absatz (1) gilt gemäß § 4 a Abs. 3 BestG NRW nicht für Natursteine, die vor dem
1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

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VI. Trauerfeiern

§ 17 - Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern finden, wenn gewünscht, grundsätzlich auf dem Gelände des Waldfriedhofs oder
in der Klosterkirche Maria Königin statt.

(2) Das Requiem findet grundsätzlich in der Klosterkirche Maria Königin statt.

(3) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten.
Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des jeweiligen Leiters
des Pastoralen Raumes Lennestadt auf dem Friedhof amtieren.

(4) Reden auf dem Friedhof dürfen nur von dem zuständigen Geistlichen, mit Zustimmung des
Pfarrers auch von anderen Personen gehalten werden.

(5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit
dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und der Dar-
bietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

(6) Im Waldfriedhof gibt es einen Andachtsplatz, der sich dem Erinnern und Gedenken an die
Verstorbenen widmet. Mit Sitzgelegenheiten ausgestattet, lädt er auch zum Verweilen ein.

VII. S c h l u s s v o r s c h r i f t e n

§ 18 - Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits
verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 19 – Haftung

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des
Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere ent-
stehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet
die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes
vorgeschrieben ist.

§ 20 - Gebühren

Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen
sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 21 - In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 07.10.2020
nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.

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Lennestadt., den 07.10.2020
Der Kirchenvorstand

Kirchenaufsichtlich genehmigt
Paderborn, den 16.10.2020
Aktenzeichen: 1.7/1522.20.30#72001/19/1-2020
Erzbischöfliches Generalvikariat

Staatsaufsichtlich genehmigt
Arnsberg, den 13.07.2021
Aktenzeichen: 21.03.01.04-FH Lennestadt-Altenhundem
Bezirksregierung Arnsberg

Veröffentlichung
Ausgehängt/ausgelegt: 12.08.2021

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Quelle

Kath. Kirchengemeinde St. Agatha in Lennestadt-Altenhundem (Waldfriedhof Maria Königin)

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