Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Jodokus in Lennestadt-Saalhausen
Satzung (Originalwortlaut)
# Friedhofssatzung
# der römisch-katholischen Kirchengemeinde
St. Jodokus in Lennestadt-Saalhausen für den Friedhof St. Nikolaus in Milchenbach
# I. Allgemeine Bestimmungen
# § 1
# Geltungsbereich
(1) These Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Jodokus in Lennestadt-Saalhausen für den Friedhof St. Nikolaus in Milchenbach. Die Kirchengemeinde ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 - Bestattungsgesetz Best G NRW.
(2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand.
(3) Mit der Pflege und der Verwaltung des Friedhofs kann der Kirchenvorstand eine oder mehrere Personen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beauftragen.
# § 2
# Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben römisch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren oder ihren letzten Wohnsitz in Lennestadt-Milchenbach gehabt haben. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Angehörige der Kirchengemeinde sind oder ihren Wohnsitz in Lennestadt-Milchenbach haben.
(2) Die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen oder die nicht ihren letzten Wohnsitz in Lennestadt-Milchenbach gehabt haben bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstands.
# § 3
# Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile konnen durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Stadt Lennestadt für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der jeweilige Nutzungsberechtigte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
# II. Ordnungsvorschriften
# § 4
# Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegeben den Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
# § 5
# Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden - zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle abzulagern; diese sind vom Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten fachgerecht zu entsorgen;
h) zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzuführen oder ihren den Zugang zum Friedhof zu ermöglich;
j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren.
(3) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
# § 6
# Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher oder personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gartnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.
(5) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlangerungen der Arbeitszteiten zulassen.
Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
### III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
#### § 7
##### Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Einäscherung beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
#### § 8
##### Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit nach § 10 ermöglicht wird.
(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
## § 9
### Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
## § 10
### Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Aschenbeisetzungen beträgt jeweils 20 Jahre. Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 30 Jahre.
## § 11
### Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist.
Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften - der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb dieses Friedhofs (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) sind nicht zulässig.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(6) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.
Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen und gehemmt.
(9) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
## IV. Grabstätten
### § 12
#### Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und somit der Kirchengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten
c) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten
- als Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten
- als Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten
d) Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an einem Baum.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
### § 13
#### Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,40 m
Breite: 1,25 m
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist vier Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vier Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine schriftliche Bekanntmachung und durch Aushang für die Dauer von vier Monaten hingewiesen.
## § 14
### Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen nur beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten
c) Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an einem Baum.
(2) Die Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte hat jeweils folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 0,80 m.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend für Urnenreihengrabstätten.
## § 15
### Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Erdbestattungen als Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und für die Beisetzung von Totenaschen als Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und als Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an einem Baum.
Sie werden wie die Reihengrabstätten und die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt (z.B. Raseneinsaat). Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Die Friedhofsverwaltung hat für jede Grabstättenart ein gesondertes Grabfeld angelegt.
Sowohl Blumenschmuck als auch Grablichter dürfen auf den Grabstätten nur in der Zeit von Anfang November bis Ostern eines jeden Jahres aufgestellt oder abgelegt werden. Eine Woche nach Ostern sind sie ohne Aufforderung vom jeweiligen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Jeglicher Blumenschmuck oder Grablichter, die sich außerhalb dieses Zeitraums auf dem Grab befinden, werden von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.
(2) Sowohl die Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit als auch die Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten erhalten jeweils eine von der Kirchengemeinde zu fertigende liegende Grabplatte (Maße: Breite: 0,50 m, Tiefe: 0,40 m), auf der sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befinden. Eine weitere Gestaltung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Die Grabplatte ist ebenerdig auf der jeweiligen Grabstätte zu verlegen.
(3) Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an einem Baum befinden sich auf einem Grabfeld, das aus einer Rasenfläche mit Bäumen besteht. Diese Grabstätten werden wie die Urnenreihengrabstätten gemäß § 14 Abs. 3 der Reihe nach kreisförmig um einen Baum angelegt.
Für den Fall, dass der Baum abstirbt oder beschädigt wird, übernimmt die Kirchengemeinde den Ersatz des Baumes.
Die Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an einem Baum erhalten jeweils eine Grabplatte, die von der Kirchengemeinde in Auftrag gegeben und errichtet wird und die die Grabstätte eindeutig kennzeichnet. Auf der Platte befinden sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsjahr und das Sterbejahr des Verstorbenen. Eine weitergehende Gestaltung erhalten diese Grabstätten nicht.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten die Vorschriften über Reihengrabstätten (§ 13) und für Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und die Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an einem Baum die Vorschriften über Urnenreihengrabstätten (§ 14 Abs. 3 und 4) entsprechend.
# § 16
# Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten
(1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstände eingetragen werden müssen.
(2) Die Kirchengemeinde führt außer dem ein Verzeichnis über sümmtliche Grabstätten, die Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.
# V. Gestaltung der Grabstätten
# § 17
# Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
# VI. Grabmale und bauliche Anlagen
# § 18
# Gestaltungsvorschriften
(1) Für Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeit sind als Grabmale ausschließlich Holzkreuze mit geschieferter Eindeckung erlaubt. Die Höhe ist auf max. 0,90 m festgelegt. Grabeinfriedungen sowie sonstige bauliche Anlagen sind nicht zugelassen.
(2) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale aus polygonalen Schieferplatten erlaubt. Die Höhe soll ca. 0,40 x 0,40 m sein. Die Platten sind schräg oder liegend aufzustellen.
# § 19
# Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabkreuzen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten und bei Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen.
Andere, ohne Genehmigung der Kirchengemeinde aufgestellten Grabmale oder baulichen Anlagen, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3)Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Der Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag eine Bestätigung darüber beizufügen, dass das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein
a) in einem Staat hergestellt wurden, auf dessen Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder
b) ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden, oder
c) vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.
Die Bestätigung darüber, dass die Herstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von lit. b) erfolgte, ist von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erteilen. Daneben ist der Stein durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert zu kennzeichnen.
Für den Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr im Sinne von lit. c) eignen sich Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten; in Ausnahmefällen können Eigenerklärungen ausreichend sein. Die Art des Nachweises wird im Bestattungsbuch vermerkt oder in einer anderen geeigneten Weise dokumentiert.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
# § 20 - Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Kirchengemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
## § 21
### Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabkreuze und die sonstigen baulichen Anlagen bei Grabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der eine mangelnde Pflege oder Unterhaltung der Grabstätten das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kirchengemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde im Innenverhältnis, soweit die Kirchengemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
## § 22
### Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind bei den Grabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten die jeweiligen Grabkreuze und die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabkreuz oder das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
# VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
# § 23
# Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und zu entsorgen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei allen Grabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Nach Ende der Ruhezeit ist bei allen Grabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte abzuräumen.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen
(5) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Kirchengemeinde.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen.
# § 24
# Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.
(2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, die eine Höhe von 0,15 m überschreiten, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies sowie das Aufstellen von Konservendosen, Flaschen oder anderer der Würde des Ortes nicht entsprechender Gefäße zur Aufnahme von Blumen ist untersagt.
# § 25
# Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Kirchengemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.
# VIII. Trauerfeiern
# § 26
# Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen dafür im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Requiem findet grundsätzlich in der St. Nikolauskapelle statt.
(3) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren.
(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
## IX. Schlussvorschriften
### § 27
#### Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
### § 28
#### Haftung
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
### § 29
#### Gebühren
Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
# § 30
# In-Kraft-Treten
Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 17.03.2025 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.
Lennestadt, den 17.03.2025
Der Kirchenvorstand
gez. Vorsitzender/geschäftsf. Vorsitz/stv. Vorsitz
gez. Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Paderborn, den 24. April 2025
Gesch.Z.: 1.71/1522.20.30#72025/577/2-2024
Erzbischöfliches Generalvikariat
Einecke
Veröffentlichung
ausgehängt:
abgehängt:
1. 2017
Quelle
Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Jodokus in Lennestadt-Saalhausen