ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Agatha Bilstein. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Agatha Bilstein

Satzung (Originalwortlaut)

111 111
1111111111111111
EGV Anlage

Friedhofs satzung
der römisch-katholischenKirchengemeinde
St. Agatha Bilstein

1. Allgem eine Bestimmungen

61
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der kath. Kirchengemeinde St. Agatha
in Lennestadt-Bilstein, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des
Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in
Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 – Bestattungsgesetz Best G NRW - ist.
(2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand.

92
Friedhofszweck
(1) Der Friedhofdient der Bestattungder Toten (Leichen,Tot- und Fehlgeburten)und
der Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben rö-
misch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren, ihren letzten Wohnsitz in
Bilstein gehabt haben oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Angehörige
der Kirchengemeinde sind oder ihren Wohnsitz in Bilstein haben.
(2) Die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen oder von
Personen die nicht gem. Abs. 1 ihren letzten Wohnsitz in Bilstein gehabt haben oder
haben, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde.

93
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können durch Beschluss des Kirchenvorstandes
und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Stadt Lennestadt für weitere Be-
stattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden
(Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Ur-
nenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-
zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-
grabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Um-
bettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten
verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnen-
reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten)
noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten um-
gebettet
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-
berechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schrift-
lichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu er-
mitteln ist.

(5) Umbettungsterminewerden einen Monatvorher öffentlich bekanntgemacht.
Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahl-
grabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher
Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Fried-
hofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

94
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den
Besuch geöffnet.
(2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs
oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

95
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu
leisten

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art -
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsver-
waltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-
ben

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-
zuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbs-
mäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-
stattungsfeier notwendig und üblich sind;
0 den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre-
ten ;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen den Zugang zum
Friedhof zu ermöglichen;

j) Speisen und alkohoIIsche Getränke zu verzehren.
(3) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betre-
ten

(4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vor-
schriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusam-
menhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie
sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

66
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen
für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Fried-
hof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähn-
lichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß S 19 Handwerksord-
nung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeich-
nis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche
Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qua-
lifikation verfügen.
(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An-
tragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-
versicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 ge-
nannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung erfolgt durch ein Berechtigungsschreiben. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis
auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsbe-
!

rechtigten Friedhofspersonal der Kirchengemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zu-
lassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die
dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle
Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem
Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öff-
nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der
Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen
vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Ver-
längerungen der Arbeitszeiten zulassen
Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unter-
lassen

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden.
Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-
nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Die Kirchengemeindekann die Zulassung der Gewerbetreibenden,die trotz schrift-
licher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen
die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf
Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist ei-
ne Mahnung entbehrlich

111. Allgemeine Bestattu ngsvorschriften

§7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kir-
chengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizu-
fügen
(2) Wird eine Bestattung / Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Ur-
nenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen
(3) Soll eine Aschenbeisetzungerfolgen,so ist eine Bescheinigungüber die Einäsche-
rung vorzulegen.
(4) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung
festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt
des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach
der erfolgten Einäscherung beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Be-
stattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt
L

98
Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in
Urnen voIzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Aus-
stattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre
Ver- rottung und die Verwesung der Toten innerhalbder Ruhezeit nach S 10
ermöglicht wird .
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sarg-
abdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht
verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-
formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden
Lacke oder Zusätze ent- halten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien
Materialienbestehen

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung
der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

99
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde
aus- gehoben und wieder verfüllt
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis
zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30
m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern
beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grat)zubehör durch die
Kirchen- gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten
durch den Nutzungsberechtigtender Kirchengemeindezu erstatten.

Slo
Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen bis zum volendeten 5.
Lebensjahr und für Aschenbeisetzungen beträgt jeweils 20 Jahre, die Ruhezeit für
Erdbestattungen bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 25
Jahre
Die Grabstellen werden nicht vor Ablauf von weiteren 5 Jahren nach Ablauf der
Ruhefrist erneut belegt.
L

911
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch wich
tige Gründe gerechtfertigt ist.
Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und - unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften - der vorherigen Zustimmung der Kirchengemein-
de. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche
Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des
Gesundheitsamtes vorliegen.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstättein eine andere
Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb dieses Friedhofs (mit Ausnahme
der Maßnahmen von Amts wegen) sind nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können
nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten
umgebettet werden .
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen
nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten /
Urnenreihengrabstätten sowie bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten /
Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des S 27 und
bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. S 27 können Leichen oder Totenaschen,
deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art
umgebettet werden
(5) Alle Umbettungenwerden nur von den von der Kirchengemeindehierzu
Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.
Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und
Anla- gen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind
oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte
Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
un- terbrochen und gehemmt.
(8) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur
auf- grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden

IV. Grabstätten

§ 12
Arten der Grabstätten
(1)Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und somit der
Kirchengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung
erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander
bestimmt die Kirchengemeinde.
1,

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) U rnenwahlgrabstätten
e) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten (sog. Rasengräber).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts
an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der
Umgebung .

513
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach
belegt und im Todesfallfür die Dauer der Ruhezeitdes zu Bestattendenzugeteilt
werden. Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist grundsätzlich nicht
möglich
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und
Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) in jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch
zulässig, in einer Reihengrabstättedie Leicheeines Kindes unter 1 Jahr, Tot- und
Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig
verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten sowie die Urne eines
Familienangehörigen.
(4) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und
Fehl geburten:
Länge: 1,70m
Breite: 0,90 m
b) für Verstorbene ab vollendetem 5.
Lebensjahr: Länge: 2,30 m
Breite: 1,25 m

(5) Schonbei der Verleihungdes Nutzungsrechts
soll der Erwerberfür den Fall
seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das
Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf
sich umschreiben zu lassen.

(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der
Ru- hezeiten ist 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden
Grabfeld sowie an den Friedhofseingängen bekannt zu machen.
L

914
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage
im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
werden grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte
Grabstätte verliehen. Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts
ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach S 3 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten werden nur mit zwei oder mehreren Grabstellen vergeben.
Eine Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat die unter 5 13 Abs. 4 genannten Maße.

Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn
die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist
(3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die
Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht
mindestensfür die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitgegen Entrichtungder
entsprechenden Verlänge- rungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der
Zahlung der fälligen Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren
Namen der letzte Friedhofsgebührenbescheid für die Wahlgrabstätte ausgestellt wor-
den ist. Im Übrigen gelten S 13 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Das Nutzungsrecht kann in
der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und
nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigtehat im Rahmen der Friedhofssatzungund
dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu
werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die
Art der Gestal- tung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Mo-
nate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte
hingewiesen.

(7) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten kann grundsätzlich erst nach Ablauf der
letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte
Grabstätte möglich.
(8) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig

915
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Grabstätten für Erdbestattungen.

(2) Die Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte und der Grabstelle einer
Urnenwah+- grabstätte hat jeweils folgende Maße:

Länge: 0,90 m
Breite: 0,90 m
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und
im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben
werden. Über die Abgabe wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
(5) in Grabstätten für Erdbestattungen kann anstelle eines Sarges eine Urne bei-
gesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Kirchengemeinde auf Antrag
die Beisetzung einer Urne pro Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen
Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-
schriften für die Reihengrabstätten (S 13) und die Wahlgrabstätten (S 14)
entsprechend für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in
Wahlgrabstätten .

916
Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Erdbestattungen als
Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und für die Beisetzung von Toten-
aschen als Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten. Sie werden wie
die Reihengrabstätten und die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich
Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten
und gepflegt (z.B. Raseneinsaat). Die Grabstätte wird in der Regel erst im Todesfall
für die Dauer der Ruhezeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung zugeteilt
(2) Die Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten erhalten bis auf ein vom
Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach Beisetzung zu errichtendes
Grabmal, bei Urnengrabstätten eine Grabplatte, auf dem/der sich der Vorname, der
Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen sowie evtl.
ein Symbol (z. B. Kreuz) befinden, keine weitere Gestaltung
(3) Ein gesondertes Grabfeld, das ausschließlich aus Grabstätten ohne
Gestaltungsmöglichkeiten besteht, erhält bis auf eine von der Kirchengemeinde zu
errichtende Grabstele oder Grabstein, auf der/dem sich der Vorname, der Nachname,
das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befinden, keine weitere
Gestaltung .
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die
Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Erdbestattungen die Vorschriften über
Reihengrabstätten (S 13) und für Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für
Aschenbeisetzungen die Vorschriften über Urnenreihengrabstätten (S 15 Abs. 3 und
6) entsprechend

917
Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten
(1) Die Kirchengemeindeführt ein Bestattungsbuch,in dem der Familienname,der
Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung
einschließ- lich der genauen Bezeichnung der Grabstätte eingetragen werden
mÜssen

(2) Die Kirchengemeinde führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten,
die Nutzungsrechte,die Beigesetztenund die Ruhezeiten.

V. Gestaltung der G rabstätten

S 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

S 19

Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grat)male müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden
Anforderungen entsprechen:
Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden. Auch Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue
Grabmale sind zugelassen.
Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten,
Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff,
Gold, Silber und Farben
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) stehende Grabmale: Höhe bis zu 1,20 m;
b) liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,60 m; bei
Wahlgrabstätten an die Anzahl der Grabstätten angepasst

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig :
a) auf Urnenreihengrabstätten
liegende Grabmale: Größe 0,50 x 0,40 m
b) auf Urnenwahlgrabstätten je nach Anzahl der Grabstellen angepasst

S 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zu-
stimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs-
pflichtig, soweit sie größer als 0, 75 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei
Reihen- grabstätten mit und ohne Gestaltungsmöglichkeiten/ Urnenreihengrabstätten
mit und ohne Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten /
Urnenwahlgrabstätten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An-
gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der
Ornamen- te und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials,
seiner Bearbei- tung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder
das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt
werden .
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Absätze
1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein ist dem
Friedhofsträger mit dem Antrag eine Bestätigung darüber beizufügen, dass das
Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein
a) in einem Staat hergestellt wurden, auf dessen Staatsgebiet bei der Herstellung von
Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der internationalen
Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen
wird. oder
b) ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergstellt wurden, oder
c) vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingfeführt worden sind
Die Bestätigungdarüber, das die Herstellungdes Grabmalsoder der sonstigen
baulichen Anlagen ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit i. S. von lit. b) erfolgte,
ist von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erteilen. Daneben ist der Stein durch
das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert zu
kennzeichnen.

Für den Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr i. S. von lit. c) eigenen sich
Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten; in Ausnahmefällen
können Eigenerklärungen ausreichend sein. Die Art des Nachweises wird im
Bestattungsbuch vermerkt oder in einer anderen geeigneten Weise dokumentiert.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als
naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei
Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

S 21

Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der
Ktr- chengemeinde der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am
Fried- hofseingang von der Kirchengemeinde überprüft werden können.

S 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale
nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Funda-
mentieren und Versetzen von Grat)denkmälern und Einfassungen für Grabstätten des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-
werks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass
sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstür- zen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen
entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und
Stärke der Fundamente, bestimmt die Kirchengemeinde gleichzeitig mit der
Zustimmung nach S 20. Die Kirvchengemeinde kann überprüfen, ob die
vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die
Mindest- stärke der Grabmale bestimmt sich nach S 19.

S 23

Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei
Reihengrabstätten mit und ohne Gestaltungsmöglichkeiten / Urnenreihengrabstätten
mit und ohne Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten /
Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un-
verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf
Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen,
Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde-
rung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf
Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese
Gegen- stände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der
Verant- wortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln,
genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf
der Grabstät- te, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstür-
zen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung
der Kirchengemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der
Kirchengemeinde im Innenverhältnis, soweit die Kirchengemeinde nicht grobe
Fahrlässigkeit oder Vor- satz trifft.
13
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche,
die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem
Ver- zeichnis geführt. Die Kirchengemeinde kann die Zustimmung zur Änderung
derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen
Denkmal- schutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu betei- ligen

S 24
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im
Sin- ne des S 23 Abs. 4 kann die Kirchengemeinde die Zustimmung versagen
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten mit und ohne
Gestaltungsmöglichkeiten / Urnenreihengrabstätten mit und ohne
Gestlatungsmöglichkeiten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten /
Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und
Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen
Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die
Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das
Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige
bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde
über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Ge- nehmigung für die
Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schrift- lich vereinbart
wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt wer- den, hat der
jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale
einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten
entfernen zu lassen

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

S 25
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des S 18 hergerichtet und
dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grat)schmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem
besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3)Für die Herrichtung
und die Instandhaltung
ist bei Reihengrabstätten
mit
Gestaltungsmöglichkeiten/ Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten
sowie bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstättender jeweilige Nutzungsberechtigte
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts. Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberech-
tigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten mit
Gestaltungsmöglichkeiten / Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten
sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen
und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die
Kirchengemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die
Pflege übernehmen
(6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs
Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten /
Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des
Nutzungsrechtes hergerichtet werden .

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei
der Grabpflege ist nicht gestattet
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produk-
ten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken,
im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an
der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen,
Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände
sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur
Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

S 26

Gestaltungsvorschriften
Die Gestaltungsvorschriften für die gärtnerische Herrichtung und die Unterhaltung der
Grabstätten unterliegen unbeschadet der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung
keinen zusätzlichen Anforderungen, mit der Ausnahme, dass das Pflanzen von
Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern nicht erlaubt ist
Unzulässig ist ferner

a) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oderÄhnlichem
b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

9 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte
innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungs-
berechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in diesem Fall
die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Kirchen-
gemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie
den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem
Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen.
15
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, wird durch eine öffentlichen Aushang an den Friedhofseingängen auf die
Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte
Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der
Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis
drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigemGrabschmuckgilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck
entfernen.

S 28
Rückgabe von Nutzungsrechten
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte mit Gestaltungsmöglichkeiten kann auf
schriftlichen Antrag bis zu 5 Jahren vor Ablauf der Ruhezeit auf schriftlichen Antrag
zurückgegeben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nutzungsberechtigte die
Grabstätte auf eigene Kosten abräumt, in dem er Pflanzen, Vasen etc. und Trittsteine
von der Grabstätte entfernt. Außerdem muss das Einsäen von Rasensaat und die
ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstätte in der Verantwortung des
Friedhofsträgers durch Zahlung einer Gebühr sichergestellt sein.
Im Übrigen hat die Rückgabe des Nutzungsrechts keinen Einfluss auf die bereits
gezahlten und noch zu zahlenden Gebühren

VIII. Trauerfeiern

S 29
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können an einem dafür bestimmten Ort (Trauerunterstand) oder
am Grab abgehalten werden.
(2) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in
der Pfarrkirche statt.

(3) Die Leitungder Beerdigungobliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm
Be- auftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden
Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren
(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen gestattet werden, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet
wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an
einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz
gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche
der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden
widersprechen würde.
16
(5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen
1
Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die
Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger
Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 30
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei in-Kraft-Treten dieser
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach
den bisherigenVorschriften.

S 31

Haftung
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-
nutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist

S 32
Gebühren

Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner
Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung
zu entrichten.
L
§ 33
In-Kraft-Treten
Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom
10. Juni 2024 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in
Kraft

Bilsten, den .Lauf
Der Kirchenvorstand

k.{ WA–
Geschf. Vorsitzender

Mitglied Mitglied

Siegel bdes

Kirchenaufsichtlich genehmigt
Paderborn, den 1 3. Aug. 2024

1.71/1522.20.301 :002/89/1 -2022

ariat

-'\fv

Veröffentlichung

ausgehängt:

abgehängt:

Quelle

Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Agatha Bilstein

← Zur Gemeinde-Seite