Kath. Kirchengemeinde St. Agatha in Lennestadt-Altenhundem
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofssatzung
der römisch-katholischen Kirchengemeinde
St. Agatha in Lennestadt-Altenhundem
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der St. Agatha-Gemeinde in Lennestadt-
Altenhundem, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs gemäß
dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni
2003 - Bestattungsgesetz BestG NRW - ist.
(2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der
Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben römisch-
katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren oder ihren letzten Wohnsitz in Alten-
hundem hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Dar-
über hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Angehörige der Kirchengemeinde sind oder ihren
letzten Wohnsitz in Altenhundem haben.
(2) Die Bestattung von Personen, die nicht zuletzt ihren Wohnsitz in Altenhundem gehabt
haben, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde.
§ 3 - Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können durch Beschluss des Kirchenvorstandes und
nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Stadt Lennestadt für weitere Bestattungen
gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit
durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Wahlurnengrab-
stätte erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines
weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur
Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver-
loren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Reihenurnengrab-
stätte) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Wahlurnengrabstätte) noch nicht abge-
laufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberech-
tigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be-
scheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig
sind sie bei Reihengrabstätten / Reihenurnengrabstätte einem Angehörigen des Verstorbe-
nen, bei Wahlgrabstätten / Wahlurnengrabstätte dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise
wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen herge-
richtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-
such geöffnet.
(2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs
oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art -
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwal-
tung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-
ben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-
zuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbs-
mäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-
stattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre-
ten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen den Zugang zum
Friedhof zu ermöglichen;
j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren.
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-
hofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jeder-
zeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
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(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusam-
menhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind
spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der
vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen,
a) die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) die ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerks-
ähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerks-
ordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Ver-
zeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachli-
che Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.
(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antrags-
steller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungs-
schutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2
und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die
sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld-
haft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszei-
ten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des
Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätes-
tens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszei-
ten zulassen. Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu
unterlassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung
der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand
zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
Friedhofs gereinigt werden.
(8) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher
Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vo-
raussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder
Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung
entbehrlich.
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III. Al lg emeine Best attungs vorsc hriften
§ 7- Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kir-
chengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung / Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnen-
wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
(4) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung festge-
setzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt
werden. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden,
anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstät-
te beigesetzt.
§ 8 - Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen
vorzunehmen.
(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder
biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert
wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdich-
tungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen
hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehalti-
gen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der
Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchenge-
meinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 - Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgeho-
ben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-
kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Aus-
heben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Kirchengemeinde
entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-
tigten der Kirchengemeinde zu erstatten.
§ 10 - Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Aschenbeisetzungen 20 Jahre.
§ 11 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch wichtige
Gründe gerechtfertigt ist. Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und -
unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften - der vorherigen Zustimmung der Kir-
chengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Ge-
nehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorlie-
gen.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-
grabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb dieses Friedhofs (mit Ausnahme der Maßnah-
men von Amts wegen) sind nicht zulässig.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit
vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf
Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Reihenurnengrab-
stätte die in § 13 Abs. 1 genannte Person, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Wahlur-
nengrabstätte der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 14 Abs. 5.
(6) In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß
§ 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelau-
fen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(7) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten
durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(8) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz
von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entste-
hen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftrag-
te bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(9) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-
chen und gehemmt.
(10) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
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IV. Grabstätten
§ 12 - Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und somit der Kirchenge-
meinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die
Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Reihenurnengrabstätte,
d) Wahlurnengrabstätte,
e) Rasenurnengrabstätte,
f) Reihengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung,
g) Reihenurnengrabstätte bzw. Wahlurnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 - Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und
im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wieder-
erwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in
einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie
die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienange-
hörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu be-
statten, soweit die Belegung des entsprechenden Grabfeldes noch nicht abgeschlossen ist.
(3) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Maße: Länge 2,0 m, Breite 1,2 m.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Able-
bens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch
schriftlichen Vertrag übertragen.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-
schreiben zu lassen.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten
ist vier Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild bekannt zu machen.
§ 14 - Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-
zungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Be-
nehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur
anlässlich eines Todesfalles oder nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Kirchenge-
meinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schlie-
ßung nach § 3 beabsichtigt ist.
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(2) Wahlgrabstätten werden nur mit ein oder mehreren Grabstellen vergeben. Eine Grabstel-
le einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge 2,00 m, Breite 1,10 m.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die
restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit
bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis
zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr
(Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren. Nutzungsberechtigt ist
diejenige Person, die den Antrag gem. Abs. 1 gestellt hat. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 5 bis
7 entsprechend. Das Nutzungsrecht kann für jeweils fünf Jahre wieder erworben werden. Ein
Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und dazu ergan-
genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines
Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege
der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vier Monate
vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist,
durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch Aushang für die Dauer von vier Monaten
hingewiesen.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich.
(9) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 - Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Reihenurnengrabstätte
b) Wahlurnengrabstätte
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.
(2) Die Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte und der Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte
hat jeweils folgende Maße: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m.
(3) Reihenurnengrabstätte sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todes-
fall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wieder-
erwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(4) Wahlurnengrabstätte sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren
Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können anstelle eines Sarges zwei Urnen beige-
setzt werden.
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(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für die Reihengrabstätten (§ 13) und die Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend für Urnen-
grabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 16 – Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung
(1) Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung gibt es für Erdbestattungen und für die Beisetzung
von Totenaschen. Sie werden wie die Reihengrabstätten und die Reihenurnengrabstätte der
Reihe nach belegt. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde un-
terhalten und gepflegt. Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der
Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung zugeteilt.
(2) Die Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung erhalten bis auf ein von dem Nutzungsberech-
tigten zu errichtendes Grabmal oder zu fertigende Grabplatte, auf dem oder auf der sich der
Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befin-
den, keine weitere Gestaltung durch den Nutzungsberechtigten.
(3) Bei der Rasenurnengrabstätten handelt es sich ebenfalls um eine Grabstätte ohne Pfle-
geverpflichtung in Form eins Rasengrabes. Sie erhalten bis auf eine von dem Friedhofsei-
gentümer bereitgestellte Grabplatte, auf dem oder auf der sich der Vorname, der Nachname,
das Geburtsjahr und das Sterbejahr des Verstorbenen befinden, keine weitere Gestaltung
durch den Nutzungsberechtigten.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Grabstät-
ten ohne Pflegeverpflichtung für Erdbestattungen die Vorschriften über Reihengrabstätten
(§ 13) und für Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Aschenbeisetzungen die Vor-
schriften über Reihenurnengrabstätte (§ 15 Abs. 3 und 6) entsprechend.
§ 17 - Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten
(1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname,
das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließlich der genauen
Bezeichnung der Grabstätte eingetragen werden müssen.
(2) Die Kirchengemeinde führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten, die
Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-
hofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzel-
nen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
VI. Grabmale und bau liche Anla gen
§ 19 - Gestaltungsvorschriften
(1) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe, 0,14 m; ab 1,00 m –
1,20 m Höhe 0,16 m.
(2) Die Kirchengemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus
Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderun-
gen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, farbloses Glas, geschmiedetes oder
gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
2. Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem
des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
3. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten,
Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, farbiges Glas,
Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.
4. Fotografien in den Grabmalen bedürfen der besonderen Genehmigung durch
die Kirchengemeinde.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengrabstätten
1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Mindeststärke 0,16 m;
2. liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höhe bis 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m;
b) auf Wahlgrabstätten:
1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m;
2. liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindest-
höhe 0,16 m;
bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Min-
desthöhe 0,18 m;
cc) bei mehr als zweistelligen Grabstellen: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m,
Mindesthöhe 0,18 m.
(5) Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale mit der Größe 0,35 x 0,45 m zulässig.
(6) Auf Rasenurnengrabstätten sind nur Grabplatten in der Größe 0,40 x 0,40 m zulässig.
Blumenschmuck, Kerzen und sonst. Gegenstände sind auf dem Rasengrab nicht zulässig!
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§ 20 - Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An-
gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente
und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamen-
te und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbei-
tung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-
falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Absätze 1 und 2
gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-
nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Als provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig
und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 - Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Beauftrag-
ten der Kirchengemeinde der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried-
hofseingang von der Kirchengemeinde überprüft werden können.
§ 22 - Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach
den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und
Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsver-
bandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gülti-
gen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind
und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies
gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke
der Fundamente, bestimmt die Kirchengemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20.
Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchge-
führt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke
der Grabmale bestimmt sich nach § 19.
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§ 23 - Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-
kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit – außer bei Grabstätten gemäß
§ 16 - der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Ver-
antwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) tref-
fen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde
nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde
berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die
Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verant-
wortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Auf-
wand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen
von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kirchen-
gemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde im Innenver-
hältnis, soweit die Kirchengemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Bei künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche,
die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, kann die Kirchengemeinde
die Zustimmung zur Änderung versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und
-pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24 - Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des
§ 23 Abs. 4 kann die Kirchengemeinde die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Reihenurnengrabstätte oder nach Ab-
lauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Wahlurnengrabstätte oder nach der Entziehung
von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu
entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt,
die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal
oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen
gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb
des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger
baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Kirchenge-
meinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen
Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
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VII. H e r r i c h t u n g u n d P f l e g e d e r G r a b s t ä t t e n
§ 25 - Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd
in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen
und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten
dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anla-
gen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies sowie das Abstellen von Konservendosen, Fla-
schen oder anderer, der Würde des Ortes nicht entsprechender Gefäße sowie von Spielzeug
und Stofftieren ist verboten
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Reihenurnengrab-
stätte und bei Wahlgrabstätten / Wahlurnengrabstätte der jeweilige Nutzungsberechtigte ver-
antwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nut-
zungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-
stimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein jeweiliges Nutzungsrecht
nachzuweisen.
(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-
gen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Kirchengemeinde
kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(7) Reihengrabstätten / Reihenurnengrabstätte müssen innerhalb von sechs Wochen nach
der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten / Wahlurnengrabstätte innerhalb von sechs
Wochen nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Beerdigung bzw. Beiset-
zung hergerichtet werden.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpfle-
ge ist nicht gestattet.
(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten
der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-
schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze
verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen,
Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Ge-
brauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnis-
sen abzulegen.
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§ 26 - Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten sollen bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestal-
tung besondere Vorgaben machen.
(2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, die eine Höhe von 0,15 m überschreiten,
Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
§ 27 - Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant-
wortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb
einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner
Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine
Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Kirchengemeinde kann auch das Nut-
zungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter
Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsbe-
rechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei
Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,
wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pfle-
ge hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf
der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt
die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-
rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.
VIII. T r a u e r f e i e r n
§ 28 - Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern und Requiem finden grundsätzlich in der Pfarrkirche statt.
(2) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauf-
tragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des zu-
ständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren.
(3) Reden auf dem Friedhof dürfen nur von dem zuständigen Geistlichen, mit Zustimmung
des Pfarrers auch von anderen Personen gehalten werden.
(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung
mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und
der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
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IX. Schlussvorschriften
§ 29 - Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung
bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen
Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-
grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 dieser Sat-
zung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-
Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 30 - Haftung
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung
des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch
Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im
Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit ge-
setzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
§ 31 - Gebühren
Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrich-
tungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 - In-Kraft-Treten
Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom
05.07.2017 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.
Lennestadt., den 05.07.2017
Der Kirchenvorstand
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Paderborn, den 03.08.2017
Aktenzeichen: 1.7/1522.20.30#72001/19/20-2017
Erzbischöfliches Generalvikariat
Staatsaufsichtlich genehmigt
Arnsberg, den 18.12.2017
Bezirksregierung Arnsberg
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