ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Kombidokument der Lennestadt, Stadt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Kombidokument der Lennestadt, Stadt

Satzung (Originalwortlaut)

# **Friedhofsgebührensatzung**
**für den Friedhof der Kath. Kirchengemeinde**
**St. Johannes Baptist, Lennestadt-Langenei**

Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Johannes Baptist in Lennestadt-Langenei hat mit Beschluss vom 11. 09. 2019 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:

## **§ 1**
**Allgemeines**

Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).

## **§ 2**
**Gebührenschuldner**

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

## **§ 3**
**Entstehen und Fälligkeit der Gebühren**

Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.

Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

## **§ 4**
**Rücknahme von Aufträgen**

Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.

## **§ 5**
**Rechtsbehelfe und Rechtsmittel**

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

## **§ 6**
**Rückständige Gebühren**

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

## **§ 7**
**Inkrafttreten**

Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 11. 09. 2019 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der anschließenden Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01. 08. 2011 außer Kraft.

Lennestadt, den 11.09.2019
Der Kirchenvorstand

Erhard Schmidt

# **Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 1)**

für den Friedhof der Kath. Kirchengemeinde
St. Johannes Baptist, Lennestadt-Langenei

# **I. Grabnutzungsgebühren**

1. Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren ... 230 €
2. Reihengrabstätte für Verstorbene ab 5 Jahren ... 460 €
3. Urnenreihengrabstätte ... 290 €
4. Reihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit („Rasengrab“) ... 460 €
5. Urnenreihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit („Rasengrab“) ... 290 €

Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

# **II. Pflege der Reihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit**

Pflege des Rasenfeldes und der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung
(zuzüglich Kosten für die Grabplatte)

1. für eine Erdbestattung in einer Reihengrabstätte ... 1150 €
2. für eine Urnenbeisetzung in einer Reihengrabstätte ... 900 €

# **III. Gebühren für die Bestattung**

Ausheben und Verfüllen der Grabstelle

1. für eine Erdbestattung in einer Reihengrabstätte
1.1 Für Verstorbene unter 5 Jahren ... 115 €
1.2 Für Verstorbene ab 5 Jahren ... 345 €
2. für eine Erdbestattung in einer Reihengrabstätte
ohne Gestaltungsmöglichkeit ... 380 €
3. für eine Urnenbeisetzung ... 170 €
4. für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte
ohne Gestaltungsmöglichkeit ... 170 €

#### IV. Gebühren für Ausgrabung und Umbettung

1. Grundgebühr... 180 €
2. Die Kosten der Ausgrabung bzw. Umbettung sind vom Gebührenschuldner im Sinne
von § 2 der Friedhofsgebührensatzung selbst und auf eigene Rechnung zu tragen.

#### V. Sonstige Gebühren

Die Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle sind dem Verein
„Friedhofskapelle Langenei-Kickenbach-Stöppel e. V.“ zu entrichten.

Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen, die dem Friedhofsträger/Friedhofsverwaltung im Rahmen der Grabherstellung, Unterhaltung oder Beseitigung entstehen, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

Lennestadt, den 11.09.2019

Der Kirchenvorstand

Theobald
L. H. Helm

Kirchenaufsichtlich genehmigt

Paderborn, den 18.10.2019

Az.: 6.10112234.30.10 # 72017121811

Stadtbüttel, Generalviertel

-2019

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Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

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