Kath. Kirchengemeinde St. Agatha in Lennestadt-Bilstein
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
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Friedhofsgebü hrensatzung
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Agatha in Lennestadt-Bilstein hat mit Beschluss
vom 10.Juni 2024 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:
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Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben.
Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der
Bestandteil dieser Gebührensatzungist (Anlage 1)
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Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet,der den Friedhof oder seine Einrichtungenin
eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen
benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
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Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder
Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.Dieser wird dem
Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheidsfällig. Die Zahlung
der Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und
Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
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Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbeständewird zusätzlich die gesetzliche
Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der
Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
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Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungengerichteten Antrages können, falls
mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des
erteiltenAuftragesbereitsbegonnenist, bis zu 50 % der Gebühren,je nach dem Umfangder
erbrachten Leistungen, erhoben werden.
§6
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§7
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der
Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 10. Juni 2024
nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und
der anschließendenVeröffentlichungin Kraft. Gleichzeitigtritt die Gebührensatzungvom 06.05.2009
außer Kraft.
Anlage 1 - Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung
1.Grabnutzungsgebühren
1. Reihengrabstätte
a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5 Lebensjahr einschließlich
Tot- und Fehlgeburten 500.00€
(5 13 der Friedhofssatzung)
b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 1.250.00€
(5 13 der Friedhofssatzung)
c) Reihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit 2.050.00 €
(5 17 der Friedhofssatzung)
d) Urnenreihengrabstätte 800.00€
(5 15 der Friedhofssatzung)
e) Urnenreihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit 1.350.00€
(5 17 der Friedhofssatzung)
2, Wahlgrabstätte
a) Wahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen 2.600.00€
(pro Grabstelle 1.300,00 €) (S 14 der Friedhofssatzung)
b) Urnenwahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen 1.700,00€
(pro Grabstelle 850,00 €) (5 15 der Friedhofssatzung)
c) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte 800.00€
(S 15 Abs.5 der Friedhofssatzung)
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die
gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
3. Nacherwerbsgebühr
Die Nacherwerbsgebührbei Wahlgrabstätten beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.
4. Ausgleichsgebühr
Sofern bei einer Belegung einer Wahlgrabstelle die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit
überschreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen.
Diese beträgt 52,00 € / 42,50 € der Nacherwerbsgebührder Wahlgrabstätteje Stelle /der
Urnenwahlgrabstätte je Stelle für jedes angefangene, die Nutzungszeit überschreitende Jahr.
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II. Gebühren für die Bestattung
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1. Trauerunterstand F' : -
a) Benutzung des Trauerunterstands o,oo €
2. Ausheben und Verfüllen der Grabstelle
a) für eine Erdbestattung
i) in einer Reihengrabstätte
(1) Sarg bis zu 1,20 m Länge 380,00 €
(2) Sarg über 1,20 m Länge 650.00 €
ii) in einer Wahlgrabstätte
(1) Sarg bis 1,20 m Länge 380,00 €
(2) Sarg über 1,20 m Länge 650.00 €
b) für eine Urnenbeisetzung 380,00 €
III. Gebühren für Ausgrabung und Umbettung
1. Ausgrabung und Umbettung
a) Die Grundgebühr zur Anmeldung und Koordinationbeträgt 200.00€
Die Kosten der Ausgrabung bzw. Umbettung werden nach tatsächlich entstandenem Aufwand mit
dem Nutzungsberechtigten abgerechnet.
IV. Rückgabe von Nutzungsrechten
Das Nutzungsrechtan einer Grabstätte mit Gestaltungsmöglichkeitenkann auf schriftlichenAntrag bis
zu 5 Jahren vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden (S 28 der Friedhofssatzung).
Gebühr für die Unterhaltung der Grabstätte pro Jahr 25,00€
V. Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche
Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheidausgewiesen. Leistungen, die der
Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
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