📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.02.2012, i. d. F. der 2. Nachtragssatzung vom 22.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kirchhundem vom 22.02.2012, i. d. F. der 2. Nachtragssatzung vom 22.12.2025 (gültig ab 01.01.2026 für 2026–2028)
SATZUNG der Gemeinde Kirchhundem über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Kirchhundem (Friedhofsgebührensatzung) vom 22. Februar 2012 i. d. F. der 2. Nachtragssatzung v. 22.12.2025 für den Zeitraum 2026 bis 2028 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord-rhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in ihren jeweils gültigen Fas-sungen, hat der Rat der Gemeinde Kirchhundem unten aufgeführte Nachtragssatzungen be-schlossen, die in den Satzungstext eingearbeitet wurden.
§ 1 – Entstehung der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Fälligkeit
(1) Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes Gemarkung Kirchhundem Flur 4 Nr. 273 und 274 tlw. erhebt die Gemeinde Kirchhundem Gebühren nach Maßgabe dieser Sat-zung. Für besondere Leistungen, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich erfasst sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung nach dem tatsächlichen Aufwand fest. (2) Gebührenpflichtig sind die in § 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung genannten Personen, die auch für die Instandsetzung und Pflege der Gräber zuständig sind. (3) Die Gebühren werden durch Heranziehungsbescheid geltend gemacht. Sie sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides an die Gemeindekasse Kirchhundem zu zahlen. (4) Wird von dem beantragten Nutzungsrecht oder einer sonstigen Leistung nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf entspre-chende Rückvergütung der gezahlten Gebühren. Das gilt nicht, wenn zuvor mit der Friedhofsverwaltung eine der Rückzahlung betreffende Vereinbarung getroffen worden ist.
§ 2 – Gebühren
(1) Für die Benutzung und Inanspruchnahme des Friedhofes und der Leichenhalle werden folgende Gebühren festgesetzt:
a) Reihengrabstätte Erwerb des Nutzungsrechtes 1.400,00 € Grabbereitung 725,00 € Ausgraben ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 511,00 € b) Ehemalige Wahlgrabstätte (nur Nachbelegung) Verlängerung der Nutzungsdauer je angefangenes Jahr 75,00 €
Grabbereitung 725,00 € Ausgraben ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 511,00 € c) Familienwahlgrabstätte (nur Nachbelegung) (mehr als zwei Grabstellen) Verlängerung der Nutzungsdauer je angefangenes Jahr 275,00 € Grabbereitung 725,00 € Ausgraben ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 511,00 € d) Urnengrabstätte Erwerb des Nutzungsrechts 775,00 € Grabbereitung 260,00 € Ausgraben ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 196,00 € e) Urnengrabstätte (groß; Belegung mit zwei Urnen) Erwerb des Nutzungsrechts 1.550,00 € Grabbereitung 260,00 € Verlängerung der Nutzungsdauer je angefangenes Jahr 75,00 € Ausgraben ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 196,00 € f) Anonyme Urnengrabstätten Erwerb des Nutzungsrechts 625,00 € Grabbereitung 260,00 € Ausgraben ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 196,00 € g) Rasenreihengrabstätte (Belegung Sarg) Erwerb des Nutzungsrechts 4.175,00 € Grabbereitung 725,00 € Ausgraben ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 511,00 € h) Rasenreihengrabstätte (Belegung 1 - 2 Urnen) Erwerb des Nutzungsrechts (einmalig bei Erstbelegung) 4.175,00 € Verlängerung der Nutzungsdauer je angefangenes Jahr 175,00 €
(bei Zweitbelegung) Grabbereitung 260,00 € Ausgraben ohne Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof 196,00 € i) Kindergrabstätte (Kinder bis 5 Jahre) Erwerb des Nutzungsrechts 750,00 € Grabbereitung Sarg 375,00 € Grabbereitung Urne 260,00 € Ausgraben o. Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof (Sarg) 222,00 € Ausgraben o. Wiederbeisetzung auf dem gleichen Friedhof (Urne) 97,50 € (2) Inanspruchnahme der Leichenhalle (Leichenkammer und Friedhofskapelle) Personen ohne Altersbeschränkung 375,00 € Wird nur die Leichenkammer oder nur die Friedhofskapelle (Feierraum) in Anspruch genommen, so ermäßigt sich die Gebühr nicht. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Verwaltungsvollstreckungsge-setz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156/SGV NRW 2010) in der jeweils geltenden Fassung. Satzung vom 22.12.2012, in Kraft am 29.02.2012
- 1. Nachtragssatzung vom 06.03.2017, in Kraft am 09.03.2017
- 2. Nachtragssatzung vom 22.12.2025, in Kraft am 01.01.2026
2. Friedhofssatzung Stand: 24.06.2004, i. d. F. der 4. Nachtragssatzung vom 06.03.2017 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Kirchhundem über den kommunalen Friedhof vom 24.06.2004, zuletzt geändert durch 4. Nachtragssatzung vom 06.03.2017
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Satzung der Gemeinde Kirchhundem über den kommunalen Friedhof in Kirchhundem (Friedhofssatzung) vom 24.06.2004
i. d. F. der 4. Nachtragssatzung v. 06.03.2017
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127) und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeord-nung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), in ihren jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Kirchhundem zur Friedhofssatzung vom 24.06.2006 unten aufgeführte Nachtragssatzun-gen beschlossen, die in den Satzungstext eingearbeitet wurden.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für den in der Gemeinde Kirchhundem gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof:
Friedhof Gemarkung Kirchhundem Flur 4 Nr. 273 und 274 tlw.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Kirchhundem.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kirchhundem waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hin-aus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Kirchhundem sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Bestattungsbezirke
Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kirchhundem waren, vornehmlich der Ortschaften Kirchhundem, Herrntrop, Bettinghof, Vasbach, Flape und Berghof. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof bzw. ein Friedhofsteil kann für weitere Bestattungen gesperrt (Schlie-ßung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten er-lischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
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(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Kirchhundem in andere Grabstätten umge-bettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleich-zeitig sind sie bei Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Kirchhundem auf ihre Kosten in ähnli-cher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegeben Zeiten für den Be-such geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwal-tung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werden,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreini-gen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu be-treten,
g) Abraum und Abfälle abzulagern *,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- Der Friedhofsträger übernimmt grundsätzlich nicht die Abfallbeseitigung. Soweit
kein Abfallbehälter aufgestellt ist, hat jeder seinen Abfall selbst zu entsorgen. Zu-widerhandlungen können mit Strafe gehandhabt werden (vgl. § 29 dieser Sat-zung).
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(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu lassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Fried-hof de vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerks-ähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksord
-nung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeich-nis der Landwirtschaftskammer nachwiesen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An-tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche-rungsschutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Ab-sätze 2 und 4 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszu-stellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen vor 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlänge-rungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Fried-hof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schrift-licher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf
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Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Fried-hofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen bei-zufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zeit der Bestattung festlegen. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertag aufeinander, so kann die Be-stattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestat-tet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestat-tung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glau-bensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physi-kalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Um-weltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umwelt-gefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Pa-pierstoff oder Naturtextilien bestehen.
(3) Bei einer Überführung muss der für die Beerdigung vorgesehene Sarg verwendet werden.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder in ihrem Auftrage durch einen Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.
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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber bei Erdbestattungen beträgt grundsätzlich 1,80 m, für die Leichen von Kindern unter 5 Jahren ist eine Tiefe von 1,40 m ausreichend. Die Erdschicht über der Zersetzungszone (mindestens 0,90m) darf keine zu weiten Hohl-räume (z.B. durch Steinschüttungen) enthalten. Die Tiefe bei Urnenbestattungen be-trägt mindestens 0,70m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs-verwaltung bzw. des Dritten entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung bzw. dem Dritten zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollen-deten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhefrist kann nicht verlängert werden. Vor Ablauf der Ruhefrist dürfen die Gräber nicht wieder belegt werden.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim-mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettun-gen innerhalb der Gemeinde Kirchhundem im ersten Jahr der Ruhefrist nur bei Vorlie-gen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes der Gemeinde Kirchhundem nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. von der Friedhofsverwal-tung beauftragten Dritten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen und richtet sich nach der Friedhofsgebührensatzung. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benach-barten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwen-dig aufgetreten sind oder der Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be-hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
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Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rech-te nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätte
b) Urnengrabstätten c) Urnengrabstätten (groß)
d) anonyme Urnengrabstätten
e) ehem. Wahlgrabstätten (nur noch Zweitbelegung möglich) f) Rasenreihengrabstätte/Sarg
g) Rasenreihengrabstätte/Urne
h) Kindergrabstätte (bis 5 Jahre)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Reihengräber werden vergeben mit folgender Grabfläche: Länge: 2,40 m fertiges Grabbeet: Länge: 1,80 m Breite: 1,00 m Breite: 0,90 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zuläs-sig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Ge-schwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei-ten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis im Eingangsbereich des Friedhofes bekannt zu machen.
(5) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen in einer Rasenanlage, die in einem gesondert angelegten Grabfeld ohne Grabstein und ohne Bepflanzung angelegt werden. In einer Rasenreihengrabstätte können, anstelle eines Sarges, auch bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei Zweitbelegung sind Verlänge-rungsgebühren gem. der aktuellen Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kirch-hundem zu entrichten.
Das Bepflanzen oder die Ablage von Blumen, Kränzen sowie Grableuchten sind nicht gestattet. Ein bodengleicher Gedenkstein mit Namenszug etc. in der Größe von max. 50 cm x 40 cm darf aufgebracht werden. Das Grabfeld muss anschließend von der Friedhofsverwaltung ohne jegliche Hindernisse zu pflegen sein (Rasenmähen).
§ 15 – Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten werden auf dem Kommunalfriedhof Kirchhundem nicht mehr angelegt. Beisetzung in Wahlgrabstätten sind nur aufgrund früheren Erwerb einer Wahlgrabstätte und der damit verbundenen Nutzung in dem noch freien Grabteil möglich. Im übrigen richtet sich die Nutzung der vor Inkrafttreten dieser Satzung vergebenen Wahlgräber
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nach den bisherigen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass Nutzungszeiten nach Vollbe-legung nicht mehr verlängert werden.
§ 16 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Anonymen Urnenreihengrabstätten
c) Grabstätten für Erdbestattungen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Ver-storbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m –mal 0,50 m.
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Familiengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Entsprechende Verlängerungsge-bühren lt. der jeweils aktuellen Friedhofsgebührensatzung sind zu zahlen.
§ 17 – Sonstige Grabstätten
(1) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht gestattet.
(2) Die Aschenbeisetzung ohne Urne ist auf dem Friedhof der Gemeinde Kirchhundem nicht gestattet. Aschenstreufelder werden auf dem Kommunalfriedhof nicht errichtet.
(3) Für die Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Anlage von Massengräbern ist nur aus zwingenden Gründen mit Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig. Sie sind würdig herzurichten. Unterhalts-pflichtiger im Sinne des § 20 ist die Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Grabmäler und Einfriedungen
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in sei-nen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
(2) Neben schlichten Grabkreuzen aus Holz sind Grabmale mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung zugelassen. Die Gestaltung der Wahlgrabstätten mit Gra-beinfassungssteinen ist gestattet. Auf Urnengrabstätten sind Grabsteine sowie Grab-platten zulässig. Dem Genehmigungsantrag sind eine genaue Beschreibung des Grabmales und eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in jeweils zweifacher Ausfertigung beizufügen. In der Beschreibung ist insbesondere auf Art und Bearbeitung des Werk-stoffes sowie auf Inhalt, Form und Anordnung der Schrift einzugehen. Auf Verlangen sind auch Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
§ 19 – Fundamentierung und Befestigung
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(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentie-ren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bun-desinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 20 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten der Pflegepflichtige, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Tei-len davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grab-malen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde Kirchhun-dem ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenver-hältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 21 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale incl. Fundament und sonstige bauliche Anla-gen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Pfle-gepflichtige bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22 – Herrichtung und Unterhaltung
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(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dau-ernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver-welkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen –Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandsetzung sind bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten verpflichtet:
a) der Ehegatte des Verstorbenen
b) die Kinder des Verstorbenen
c) die Eltern des Verstorbenen
d) die Geschwister des Verstorbenen sowie
e) die Erben oder sonstige nach dem Willen des Verstorbenen bestimmte Personen Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Bei Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine Firma beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Gieß-kannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Ge-brauchs vom Friedhof zu entfernen.
(9) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichen,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.
§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ord-nungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer an-gemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verant-wortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entzie-hungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sons-
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tigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrich-tung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verpflichtete durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeach-tet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebenen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ent-fernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 24 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehöri-gen die Verstorbenen in der Halle sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stun-de vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Friedhofs-verwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen.
(2) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zu-stimmung des Amtsarztes.
(3) Die Ausschmückung der Leichenhalle, die Aufbewahrung der Leiche und das Ver-schließen des Sarges sowie die Beförderung des Sarges in den Feierraum obliegen den Angehörigen des Verstorbenen, die sich hierzu Dritter, insbesondere eines Be-stattungsunternehmers oder der Nachbarn bedienen können. Die Reinigung der Leichenhalle übernimmt die Friedhofsverwaltung bzw. ein von ihr beauftragter Dritter.
§ 25 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren krank-heit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begon-nen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
Schlussvorschriften
§ 26 – Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenz-ter oder unbestimmter Dauer werden auf 60 Jahre seit Erwerb begrenzt. Sie enden je-doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 27 – Haftung
Die Gemeinde Kirchhundem haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 28 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entspre-chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, (c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Fried-hofsverwaltung durchführt, (d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außer-halb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materia-lien unzulässig lagert, (e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, (f) entgegen §17 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anla-gen errichtet, verändert oder entfernt, (g) Grabmale entgegen § 18 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert o-der entgegen § 18 Abs. 1 u. 2 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, (h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 22 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall (z. B. verwelkten Grabschmuck) nicht vom Friedhof entfernt (i) Grabstätten entgegen § 23 Abs. 1 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Satzung vom 24.06.2004, in Kraft am 13.08.2004
- 1. Nachtragssatzung vom 12.08.2005, in Kraft am 18.08.2005
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- 2. Nachtragssatzung vom 28.12.2009, in Kraft am 01.01.2010
- 3. Nachtragssatzung vom 22.02.2012; in Kraft am 29.02.2012
- 4. Nachtragssatzung vom 06.03.2017; in Kraft am 09.03.2017
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kirchhundem?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kirchhundem mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!