Friedhofsgebühren Schmallenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Schmallenberg · Nordrhein-Westfalen · PLZ 57392

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung, Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024, gültig ab 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
693,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Nr. I.3 GebS (Reihengrab – Personen über 5 Jahren)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.152,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Nr. I.1 GebS (Wahlgrab je Stelle); Hinweis: Erdwahlgrabstätten werden gem. § 15 Abs. 3 FriedhofsS als mehrstellige Grabstätten vergeben, die Gebühr wird jedoch ausdrücklich je Stelle erhoben (keine Verdopplung vorgenommen)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
693,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Nr. I.5 GebS (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.152,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Nr. I.2 GebS (Urnenwahlgrab, Pauschalpreis je Grabstätte); die Zahl der beisetzbaren Urnen richtet sich gem. § 18 Abs. 3 FriedhofsS nach der Größe der Grabstätte – kein ausdrücklicher 1-Urnen-Tarif vorhanden, kleinste Einheit (1 Urne) angesetzt
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
519,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Nr. I.6 GebS (anonymes pflegefreies Urnenreihengrab, Grabfeld D)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
693,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 18 Abs. 2 FriedhofsS i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. I.5 GebS (Urnenreihengrabstätten können auch im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden; es gilt der Urnenreihengrab-Tarif, kein separater Baumbestattungstarif vorhanden)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 550 € · Urne: 165 €
📄 § 1 Abs. 1 Nr. VII.1 und VII.3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
309,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 1 Abs. 1 Nr. V GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung, Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024, gültig ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmallenberg (Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024, gültig ab 01.01.2025)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Friedhofseinrichtungen in der Stadt Schmallenberg (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung des 9. Nachtrags vom 11.10.2024

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 in der zur Zeit gültigen Fassung, den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Schmallenberg vom 24.06.2022 in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 10.10.2024 die folgende Friedhofsgebührensatzung in der Fassung des 9. Nachtrags beschlossen:

§ 1 – Höhe der Gebühr

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen im Stadtteil Schmallenberg, werden folgende Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben:

I. Erwerb von Nutzungsrechten

  1. 1. Für ein Wahlgrab – Personen über 5 Jahren – je Stelle

1.152,00 €

  1. 2. Für ein Urnenwahlgrab

1.152,00 €

  1. 3. Für ein Reihengrab – Personen über 5 Jahren –

693,00 €

  1. 4. Für ein Reihengrab – Personen unter 5 Jahren (Kindergrab) –

457,00 €

  1. 5. Für ein Urnenreihengrab

693,00 €

  1. 6. Für ein anonymes pflegefreies Urnenreihengrab (Grabfeld D) - 519,00 €
  2. 7. Für eine Urnenreihenkammer – 1 Stelle

866,00 € (Nutzungszeit 30 Jahre)

II. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern Je Stelle und Jahr

27,00 €

III. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnenwahlkammern – je Kammer und Jahr

27,00 €

IV. Benutzung der Leichenkammer bis zur Bestattung

152,00 €

V. Benutzung der Friedhofskapelle

309,00 €

VI. Mitnutzung einer Grabstelle durch ein Haustier

100,00 €

VII. Grabbereitung und Zufüllen des Grabes einschl. Aufbewahrung und Überführung des Sarges mit Transportwagen von der Friedhofskapelle bis zum Grab bei

  1. 1. Personen über 5 Jahren

550,00 €

  1. 2. Kinder unter 5 Jahren (Kindergrab)

385,00 €

  1. 3. Urnen

165,00 €

VIII. Bestattung in einer Urnenkammer

67,50 €

IX. Umbettungen

  1. 1. Für die Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung einer Leiche innerhalb des Friedhofes) bei a. Personen über 5 Jahren

1.652,00 € b. Kinder unter 5 Jahren

1.156,00 €

  1. 2. Für die Umbettung einer Urne

495,00 €

  1. 3. Aus einer Urnenkammer

135,00 €

X. Ausgrabungen

  1. 1. Für die Ausgrabung einer Leiche bei a. Personen über 5 Jahren

1.101,00 € b. Kinder unter 5 Jahren

771,00 €

  1. 2. Für die Ausgrabung einer Urne

330,00 €

XI. Ausgleichsgebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts je Stelle und Jahr (berechnet auf die Restlaufzeit bis zum Ende der Ruhezeit)

31,00 €

XII. Für die Bestattung (Grabbereitung) von Haustieren sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 2

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Einrichtung der Friedhöfe oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet für die Gebührenschuld auch derjenige, der die Leistungen im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.

(2) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides fällig.

§ 3

Die in § 1 bezeichneten Gebührensätze gelten für alle Bestattungsfälle.

§ 4

(1) Bei Bestattungen von Ehrenbürgern und Ordensschwestern der Stadt Schmallenberg wird keine Gebühr für das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erhoben.

(2) Über Anträge auf einen völligen oder teilweisen Erlass der Gebühren im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte.

§ 5

Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung von Gebühren regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§ 6 – In Kraft treten

Der 9. Nachtrag zu Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Friedhofseinrichtungen in der Stadt Schmallenberg (Friedhofsgebührensatzung) tritt am 01.01.2025 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung, Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024, gültig ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Schmallenberg – Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024, gültig ab 01.01.2025)

Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Schmallen-berg (Friedhofssatzung) in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Grabbereitung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Schutz der Totenruhe

§ 12 Haustiere

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Erdreihengrabstätten

§ 15 Erdwahlgrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

§ 17 Durchführung von Bestattungen

§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

§ 19 Pflegefreie Grabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 21 Grabmale

§ 22 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 23 Anlieferung

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

§ 25 Gewährleistung der Sicherheit

§ 26 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

§ 28 Unterhaltung der pflegefreien Reihengrabstätten

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Leichenhallen und ihre Benutzung

§ 31 Friedhofskapelle und Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Gebühren

§ 34 Haftung

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Inkrafttreten

Präambel

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 23.06.2022 folgende Fried-hofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Stadtteil Schmallenberg gelegenen Friedhöfe:

• Neuer Friedhof „Am Stenn“ • Alter Friedhof „Grafschafter Straße“

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Schmallenberg.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Über-reste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schmallenberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Schmallenberg innehat-ten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.

(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von de-ren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Schmallenberg ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer be-stimmten Grabstätte in der Stadt Schmallenberg innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehl-geburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternen-kinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvor-schriften entsprechend.

(5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflä-chenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besin-nung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Die Friedhofsverwaltung kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen aus-geschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Bei-setzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Toten-fürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten der Friedhofsverwaltung ver-langen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse ent-gegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbe-sondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ver-ursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsverwaltung an den Nutzungsbe-rechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung be-trägt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verlo-ren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Ge-genstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberech-tigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von 7 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, aus-genommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde so-wie sonstige Hunde sofern sie an einer kurzen Leine geführt werden;

j) in den Zufahrten und Zuwegungen – außer auf den gekennzeichneten Parkflächen – zu halten oder zu parken.

(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Fried-höfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedür-fen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

(5) Bei Schneefall und Glätte sind nur die geräumten bzw. abgestreuten Wege zu benutzen. Das Betreten der übrigen Wege erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelun-gen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Ge-werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwal-tung ist dazu berechtigt, ihre Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzuset-zen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs-zeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulas-sen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-stellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben der Friedhofsverwaltung ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein bei der Friedhofsverwaltung erhältliches Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversiche-rung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 25 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ha-ben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäi-schen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsverwaltung gleich.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die An-nahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persön-licher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonsti-gen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zu-verlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmes- sungen zu berechnen,
  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu di- mensionieren und zu montieren und
  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der

Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schrift-lichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Friedhofsverwaltung ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmel-dung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bean-tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnah-men zulassen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Be-stattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

§ 9 – Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch das Personal der Friedhofsverwaltung bzw. der durch die Fried-hofsverwaltung beauftragten Firmen ausgehoben und verfüllt.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch die Friedhofsverwaltung er-forderlich ist, gilt § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absätze 5 und 6 entsprechend.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre, bei Toten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre. Die Nutzungszeit ergibt sich aus den §§ 14 und 15 dieser Satzung.

§ 11 – Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nut-zungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung.

(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder rich-terlicher Anordnung ausgegraben oder der Grabstelle entnommen werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beiset-zung oder auf Betreiben der Friedhofsverwaltung innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes spre-chender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beiset-zung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadt-gebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse der Friedhofsverwaltung zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.

(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlänge-rung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

§ 12 – Haustiere

(1) Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte bis zu zwei kremierte Haustiere als Grabbeigabe in entsprechenden Urnen eingebracht werden.

(2) Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Reihengrabstätten, nämlich:

aa) Erdreihengrabstätten,

bb) Urnenreihengrabstätten, dazu zählen auch Urnenstelen und Urnenhain,

cc) anonyme Erdreihengrabstätten und

dd) anonyme Urnenreihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten, nämlich:

aa) Erdwahlgrabstätten und

bb) Urnenwahlgrabstätten;

c) pflegefreie Grabstätten, nämlich:

aa) pflegefreie Erdreihengrabstätten, bb) pflegefreie Urnenreihengrabstätten und cc) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (Doppelurnen)

dd) pflegefreie anonyme Urnenreihengrabstätten (Grabfeld D)

d) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verlie-hen wird. Über die Zuteilung wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nur für Reihengrabstätten, in denen Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr bestattet wurden, möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und

b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu be-statten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.

§ 15 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verlie-hen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbe-sondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiederer-werb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils be-absichtigt ist.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ru-hezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Ver-leihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachste-hender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit de-ren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsbe-rechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Able-ben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu des-sen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Perso-nen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofs-verwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu er-gangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahl-grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Eineb-nung in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung durch Zahlung einer Grabpflegege-bühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann die Friedhofsver-waltung Ausnahmen zulassen.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Auf dem „Alten Friedhof“ ist eine Ehrengrabstätte für die verstorbenen Priester der katholi-schen Kirchengemeinde St. Alexander vorhanden. Weitere Ehrengrabstätten werden nicht eingerichtet.

§ 17 – Durchführung von Bestattungen

(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass die Bestattung in Erdwahl- oder Erdreihengrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikali-sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Ver-wesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 18 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) anonymen Urnenreihengrabstätten und

d) pflegefreie anonyme Urnenreihengrabstätten (Grabfeld D) und

e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt wer-den und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. § 14 Absatz 3 gilt entspre-chend. Urnenreihengrabstätten können außer in Grabfeldern auch im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden. § 15 Absatz 2 und § 15 Absätze 4 bis 10 sowie § 15 Absatz 12 gelten entsprechend.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern (Kolumbarien oder Stelen) eingerichtet werden. § 15 Absatz 2 und § 15 Absätze 4 bis 10 sowie § 15 Absatz 12 gelten entsprechend.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich be-stimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Er-klärung des Toten im Original vorzulegen. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. 4Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Urnen aus den Urnenstelen mit Aschen der Toten an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle durch diese beigesetzt.

§ 19 – Pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grab-schmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. Nach der Bestattung oder Beisetzung wird durch die Friedhofsverwaltung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte an-gebracht, die bündig mit der Erdoberfläche verlegt wird. Die Platte darf eine Größe von 0,5 m x 0,5 m nicht überschreiten. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werk-stoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. Die Kosten für die Anbringung der Platte hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird von der Friedhofsverwaltung übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

(3) Das Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (Blumen, Gestecke, Lampen, usw.) ist auf den pflegefreien Grabstätten auf die Zeiträume bis 6 Wochen nach der Bestattung sowie vom 30. Oktober bis 30. November beschränkt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen ein-zelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nur bis zu einer Größe von 50% der Grabfläche zulässig. Die Grabeinfassung erfolgt durch seitliche Begrenzungsplat-ten.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 21 – Grabmale

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall und Glas verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grell weiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. 2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. 3. Grabmale aus Glas dürfen nur aus klarem oder satiniertem Sicherheitsglas bestehen. Gestaltungselemente aus farbigem Glas dürfen in ihrer Fläche nicht größer als 10 % der Gesamtfläche des Grabmales sein. 4. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Ge-staltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Emaille, Kunststoff, Lichtbil-der, Gold, Silber und Farben.

(2) Die Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

Höhe Breite Stärke

a) auf Gräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres einschließ-lich Tot- und Fehlgeburten 0,70 m 0,40 m 0,12 m

b) auf Reihengräbern 1,00 m 0,45 m 0,14 m

c) Grabmale auf Wahlgrabstätten dürfen nicht höher als 1,10 m sein

Liegende Grabmale dürfen die Größe von 35 cm x 40 cm auf Gräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres einschließlich Tot- und Fehlgeburten, 50 cm x 80 cm je Wahlgrabstelle und 50 cm x 70 cm auf Reihengrabstätten nicht überschreiten.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 22 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Ma- terials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Sym- bole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines an- deren vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten In- ternetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
  1. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des In- halts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unver-zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf die Friedhofsverwaltung ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holz-tafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 23 – Anlieferung

Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzel-heiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 24 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber der Friedhofsverwaltung nachge-wiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungs-vertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofs-verwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fach-kundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber der Friedhofsver-waltung nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der Friedhofsverwaltung verantwortet.

§ 25 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) Die Friedhofsverwaltung sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmal-schutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Fried-hofsverwaltung im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nut-zungsberechtigte der Friedhofsverwaltung gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabein-fassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unver-züglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabma-len und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor-derung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bau-liche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwal-tungsvollstreckung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegen-stände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nut-zungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 26 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermit-teln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist dazu berechtigt, ihre Forderungen per Verwaltungsakt durch-zusetzen.

§ 26 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt wer-den.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Ge-schieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grab-stätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festset-zung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich verein-bart wurde.

(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 22 Absätze 1 bis 3 und § 23 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in

§ 25 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 25 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass

die Frist im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 20 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab-schmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unver-züglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstät-ten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Be-stattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Er-werb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Pro-dukten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 28 – Unterhaltung der pflegefreien Reihengrabstätten

Die pflegefreien Reihengrabstätten werden als Rasengräber angelegt. Die Pflege und Unter-haltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwort-liche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb ei-ner angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfer-nen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweis-schild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Fried-hofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 – Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle soll fugendicht, die Wände sollen ab-waschbar und desinfektionsbeständig sein. Türen und Fenster sollen dicht schließen. Die Leichenhallen größerer Friedhöfe sollen über einen Kühlraum verfügen.

(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung deren Personals betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Be-denken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 31 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem be-sonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amts-arztes.

§ 31 – Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann die Friedhofsverwaltung gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer mel-depflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkraft-treten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrich-tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich-ten.

§ 34 – Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig-keit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte wäh-rend der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 35 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
  1. 3. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsver- waltung durchführt,
  1. 4. als Gewerbetreibender

a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber der Friedhofsverwaltung tätig wird,

b) trotz eines durch die Friedhofsverwaltung nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,

c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durch-führt,

d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasser-entnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tra-gen,

  1. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 7 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Friedhofs- verwaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  1. 6. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung den Vorschriften über die Sargpflicht in § 18 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt,
  1. 7. über die in § 19 Abs. 3 genannten Zeiträume hinaus Grabschmuck auf den pflegefreien Grabstätten aufstellt bzw. ablegt,
  1. 8. entgegen § 22 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassun- gen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
  1. 9. entgegen § 22 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  1. 10. entgegen § 22 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  1. 11. entgegen § 22 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  1. 12. entgegen § 25 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  1. 13. entgegen § 26 Absatz 1 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  1. 14. entgegen § 27 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  1. 15. entgegen § 27 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  1. 16. entgegen § 27 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunst- stoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 36 – Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssat-zung) tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Schmallenberg (Friedhofssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Friedhofssatzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Friedhofssatzung Verordnung wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt ge-macht,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Schmallenberg, den 11.10.2024

Der Bürgermeister In Vertretung

Dicke

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schmallenberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schmallenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 57xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schmallenberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schmallenberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 165 € (Urne) bzw. 550 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schmallenberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 57xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schmallenberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €