Friedhofsgebühren Arnsberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Arnsberg · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59759

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührensatzung vom 01.08.2026 (beschlossen am 02.07.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.220,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif II. b) Ziff. 1 GebS (Zuweisungsgebühr Reihengrabstätte für eine Erdbestattung)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.527,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif II. a) Ziff. 1 GebS (Wahlgrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle; § 15 Abs. 4: ein- oder mehrstellige Vergabe)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.565,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif II. b) Ziff. 2 GebS (Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung, 1 Urne)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
2.527,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 632 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.527 € für 4 Urnen (= Ø 632 € je Urne)
📄 Tarif II. a) Ziff. 3 GebS i.V.m. Verlängerungsgebühren Ziff. 4 ('Urnenwahlgrabstätte (4 Stellen)')
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
758,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif II. b) Ziff. 4 GebS (anonymes Urnengrab, 1 Urne)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.487,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif II. a) Ziff. 4 GebS (Baumgrab je Grabstelle, 1 Urne; nicht der Familienbaum mit 4 Stellen zu 5.945,00 €)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
866,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 866 € · Urne: 173 €
📄 Tarif I. Ziff. 2 und Ziff. 9 GebS (Bestattungsgebühren, 1 Erwachsener)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
227,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Tarif III. Ziff. 1 GebS (Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung vom 01.08.2026 (beschlossen am 02.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​ Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg (Stand: 01.08.2026)

Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom 01.08.2026 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (GV NW S. 405), § 7 der Gemeindeordnung NRW vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabga-bengesetzes NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Arnsberg 02.07.2026 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht, Gebührentarif

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Soweit eine der Leistungen jetzt oder in Zukunft der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Satz zusätzlich zur Gebühr/zum Gebührentarif erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwirbt,

b) eine Bestattung in einer Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte in Auftrag gibt,

c) Einrichtungen der städtischen Friedhöfe benutzt,

d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 4 – Schlussbestimmungen

Diese Änderung der Gebührensatzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Tarif zur Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg I. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte (Abräumen der aufstehenden Pflanzen, Ausheben und Zufüllen des Grabes, Transport und Abräumen der Kränze sowie erstes Herrichten des Grabes) 1a. - bei einem Sterbealter unter 5 Jahren 2. Erdbestattung in einer Reihengrabstätte (Ausheben und Zufüllen des Grabes, Transport und Abräumen der Kränze sowie erstes Herrichten des Grabes) 2a. - bei einem Sterbealter unter 5 Jahren 3. Beisetzung einer standesamtlich meldepflichtigen Totgeburt/ einer Fehlgeburt/ einer Leibesfrucht aus Schwangerschaftsabbruch 4. Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte im Grab-kammersystem 5. Zweitbelegung in einer Wahlgrabstätte im Grab-kammersystem 6. Erdbestattung in einer Rasengrabstätte 7. Erdbestattung in einer Reihengrabstätte im Grab-kammersystem 8. Urnenbeisetzung in einer Wahlgrabstätte (einschließlich Abräumen der aufstehenden Pflanzen, Ausheben und Zufüllen des Grabes, Transport und Abräumen der Kränze sowie erstes Herrichten des Grabes) 9. Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte (Ausheben und Zufüllen des Grabes, Transport und Abräumen der Kränze sowie erstes Herrichten des Grabes)

  1. 10. Urnenbeisetzung in einer Wahlgrabstätte im Grabkammersystem
  2. 11. Verstreuen einer Asche auf Aschenstreufeld
  3. 12. Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte
  4. 13. Urnenbeisetzung anonym

Gebühr €

964,00

491,00

866,00

491,00

114,00

308,00

567,00

866,00

292,00

218,00

173 ,00

214,00

112,00

201,00

217,00

Gebühr €

II. Nutzungsrechtsgebühren für Wahlgrabstätten und Zuweisungsgebühren für Reihengrabstätten a) Wahlgrabstätten 1. Grabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle

2.527,00

  1. 2. Rasengrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle

3.391,00 3. Grabstätte für Urnenbeisetzungen (für bis zu vier Urnenbeisetzungen, in Ausnahmefällen auch mehr Urnen)

2.527,00

  1. 4. Grabstätte für Urnenbeisetzungen im Baumgrab

1.487,00 je Grabstelle

  1. 5. Grabstätte für Urnenbeisetzungen im Baumgrab

5.945,00 (Familienbaum mit vier Grabstellen)

  1. 6. Erinnerungsgarten (Grabstätte für zwei Urnen)

4.420,00

Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes zur Erlangung der Ruhefrist je Verlängerungsjahr 1. Erdwahlgrabstätte, für jede Grabstelle

102,00

  1. 2. Grabstätte im Grabkammersystem

202,00

  1. 3. Rasengrabstätte, für jede Grabstelle

102,00

  1. 4. Urnenwahlgrabstätte (4 Stellen)

71,00

  1. 5. Baumgrabstätte, für jede Grabstelle

66,00

  1. 6. Baumgrabstätte „Familienbaum“ (4 Stellen)
  2. 7. Erinnerungsgarten (Grabstätte für zwei Urnen)
    • b) Reihengrabstätten

264,00

198,00

1. Grabstätte für eine Erdbestattung

2.220,00 1a. bei einem Sterbealter unter 5 Jahren

1.077,00

  1. 2. Grabstätte für Urnenbeisetzung

1.565,00

  1. 3. Aschenstreufeld

341,00

  1. 4. anonymes Urnengrab

758,00

Gebühr €

III. Gebühren für die Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen 1. Benutzen der Friedhofskapelle Friedhof Rumbecker Holz

227,00 Friedhof Voßwinkel

227,00 Friedhof Sunderner Straße

227,00 Friedhof Bruchhausen

172,00 Friedhof Möhnestraße

172,00 2. Benutzen der Leichenhalle Friedhof Rumbecker Holz je Tag

66,00 Friedhof Voßwinkel je Tag

66,00 Friedhof Sunderner Straße je Tag

66,00 IV. Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen 1. Ausgraben und Wiederbeisetzen eines Erdbestatteten innerhalb desselben oder eines anderen städtischen Friedhofes

1.972,00 1a. bei einem Sterbealter unter 5 Jahren

1.656,00 2. Ausgraben eines Erdbestatteten zum Zweck der Beisetzung auf einem nichtstädtischen Friedhof

1.724,00 2a. bei einem Sterbealter unter 5 Jahren

1.487,00 3. Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Urne innerhalb desselben oder eines anderen städt. Friedhofes

627,00 4. Ausgraben einer Urne zum Zweck der Beisetzung auf einem nichtstädtischen Friedhof

597,00 In den Gebühren zu den Punkten 1-4 sind alle entstehenden Kosten für Ersatzsärge, Versetzung von Denkmälern, Beseitigung von Beschädigungen und dergl. nicht enthalten. Diese Kosten sind vom Veranlasser zu tragen.

V. Sonstige Gebühren

Gebühr €

1. Beisetzung an Samstagen

250,00 2. Aufbewahrung einer Urne je Monat

48,00 3. Zweitausfertigung einer Erwerbsurkunde

63,00 4. Umschreibung von Nutzungsrechten

152,00 5. Ausleihen des Aschestreugerätes

58,00 6. Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhefrist und Einebnung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung

264,47

zuzüglich Entfernung stehendes Grabmal

195,00

zuzüglich Entfernung liegendes Grabmal

130,00

7. Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf

der Ruhefrist und Abnahme der eingeebneten Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung

122,00

8. Grabflächenpflege je m²/Jahr nach vorzeitiger Einebnung

bis zum Ende der Ruhezeit

32,32

9. Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen

werden entsprechend dem Aufwand berechnet

10. Grabbeigabe kremierter Haustiere

163,00

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 11.12.2008, Lesefassung Stand 14.07.2026 (Inkrafttreten der Änderung: 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Arnsberg (Lesefassung, Stand: 14.07.2026)

Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom 11.12.2008 Stand: 14.07.2026

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV.NRW. S. 313) in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 2 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Arnsberg am 02.07.2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit, vorzeitige Einebnung

§ 12 Umbettungen

§ 12a Haustiere

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Aschenbeisetzungen

§ 16a Familienbaumgrabstätten

§ 17 Aschenbeisetzung ohne Urne

§ 18 Ehrengrabstätten

§ 19 Grabstätten im Grabkammersystem

§ 19a Erinnerungsgärten/Urnengemeinschaftsgräber

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale mit baulichen Anlagen

§ 22 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Zustimmungserfordernis

§ 24a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 25 Anlieferung

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

§ 27 Unterhaltung

§ 28 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

§ 30 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 31 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 Benutzung der Leichenhalle

§ 34 Trauerfeier

Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

§ 36 Haftung

§ 37 Gebühren

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

§ 39 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der der Arnsberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof Bachum, Arnsberg-Bachum

b) Friedhof Bruchhausen, Arnsberg-Bruchhausen

c) Friedhof an der Eichholzstraße, Arnsberg

d) Friedhof Holzen, Arnsberg-Holzen

e) Friedhof an der Möhnestraße, Arnsberg-Neheim

f) Friedhof Müschede, Arnsberg-Müschede

g) Friedhof Niedereimer, Arnsberg-Niedereimer

h) Friedhof Oelinghausen, Arnsberg-Oelinghausen

i) Friedhof Oeventrop, Arnsberg-Oeventrop

j) Friedhof Rumbeck, Arnsberg-Rumbeck

k) Waldfriedhof Rumbecker Holz, Arnsberg-Hüsten

l) Waldfriedhof Sunderner Straße, Arnsberg

m) Friedhof Uentrop, Arnsberg-Uentrop

n) Friedhof Voßwinkel, Arnsberg-Voßwinkel § 2 Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Arnsberg. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten und der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte). (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe, Besinnung und Erholung aufzusuchen.

§ 3 Bestattungsbezirke

Bestattungsbezirke sind nicht gebildet. Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, soweit Grabstätten zur Verfügung stehen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Arnsberg in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Arnsberg auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, E-Scootern, ausgenommen Fahrräder, E-Bikes, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Hunde unangeleint mitzuführen. (3) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätesten vier Tage vorher anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zusage gewerblicher Betätigung auf den Friedhöfen der Stadt Arnsberg für Gewerbetreibende erfolgt mündlich. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen dienstags bis samstags ab 9.00 Uhr. Die letzte Bestattung beginnt dienstags bis freitags spätestes um 15.15 Uhr, an Samstagen um 11:00 Uhr. Samstags werden im Stadtgebiet insgesamt maximal drei Beisetzungen durchgeführt, diese sind um 9:00 Uhr, 10:00 Uhr und 11.00 Uhr möglich. Unter Beginn der letzten Bestattung wird die Beendigung der Trauerandacht und der Auszug der Trauergemeinde aus der Friedhofskapelle zum Grab verstanden. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens vier Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind die Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Ruhezeit, vorzeitige Einebnung

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre. Für das Grabkammersystem beträgt die Ruhezeit generell 15 Jahre. (2) Während der ersten 15 Jahre der Ruhefrist ist eine Einebnung gebührenpflichtig und lediglich in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die kostenpflichtigen Einebnungsarbeiten werden bei Annahme eines begründeten Ausnahmefalls durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. (3) Nach 15 Jahren ist eine gebührenpflichtige Rückgabe einer Grabstätte grundsätzlich möglich, für die erforderlichen Abräum- und Einebnungsarbeiten ist durch den Antragsteller ein fachkundiges Unternehmen zu beauftragen und zu bezahlen. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine Abnahme durch die Friedhofsverwaltung. Wird die Einebnung nicht länger als fünf Jahre vor Ende der Ruhezeit beantragt, werden Abräum- und Einebnungsarbeiten durch die Friedhofsverwaltung veranlasst, hierfür wird eine entsprechende Gebühr erhoben. (4) Zulässig ist eine gebührenpflichtige Einebnung außerdem bei einzelnen verbliebenen Grabstätten auf ansonsten abgeräumten Grabfeldern. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Nach vorzeitiger Einebnung erfolgt eine gebührenpflichtige Pflege der Grabstätte bis zum Ende der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung. (6) In allen Fällen bedarf es einer schriftlichen Antragstellung. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Arnsberg im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Arnsberg nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 7 vorzulegen. In den Fällen des § 32 Abs. 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 12a Haustiere

(1) In einer bereits belegten Grabstätte können kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden. (2) Die Einbringung muss außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs durchgeführt werden. Eine Trauerzeremonie darf nicht stattfinden. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Für die einzelnen Grabstätten werden folgende Flächen festgesetzt:

a) Wahlgräber für Erdbestattungen 2,50m/2,70m x 1,20m/1,25m

b) Reihengräber für Erdbestattungen 2,50m/2,70m x 1,20m/1,25m

c) Kindergräber für Erdbestattungen 1,50m x 0,90m

d) Wahlgräber für bis zu vier Urnenbeisetzungen, in Ausnahmefällen auch mehr Urnen 1,00m x 1,00m

e) Reihengräber für Urnenbeisetzungen 0,90m x 0,90m

Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können die Grabgrößen vom Regelmaß abweichen (Nachfrage bei der Friedhofsverwaltung).

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Rasengrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätten

f) Baumgrabstätten für Aschen

g) Anonyme Urnenreihengrabstätten

h) Ehrengrabstätten

i) Familienbäume

j) Erinnerungsgärten/Urnengemeinschaftsgräber (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot-und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalls verliehen. Es können auf Antrag auch vor Eintritt eines Todesfalls Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf besonders ausgewiesenen Friedhofsteilen erworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Rasengrabstätten für Erdbestattungen können als Wahlgrabstätten für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) auf den Friedhöfen Oeventrop, Rumbecker Holz und Sunderner Straße erworben werden. In Rasengrabstätten sind nur Erdbestattungen möglich. Die Gestaltung und Pflege der Rasengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind auf der Rasenfläche Grabmale, Grabeinfassungen, Kreuze, Fotos, Grablichter sowie Grabschmuck jeglicher Art nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Bestattung zulässig. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch niveaugleich in die Rasenfläche eingelassene Steinplatten, auf denen Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Die Steinplatte wird durch die Friedhofsverwaltung gestellt. (3) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Während der Ruhefrist darf eine Grabstelle nicht wiederbelegt werden. Unabhängig von einer Erdbestattung können auf jeder Stelle einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen noch bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. In Rasengrabstätten sind ausschließlich Erdbestattungen möglich. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte frühzeitig schriftlich, falls er nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Für Wahlgräber auf den geschlossenen Friedhöfen an der Eichholzstraße und an der Möhnestraße gilt folgende Regelung: Die Ruhezeit darf die in der Verleihungsurkunde genannte Nutzungszeit übersteigen. Neue Bestattungsrechte können nicht erworben werden, jedoch können überlebende Ehegatten in dem Wahlgrab bestattet werden. Für die Ruhezeit, welche die Nutzungszeit überschreitet, ist eine Gebühr anteilmäßig für sämtliche Grabstellen des Wahlgrabes entsprechend der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatten/Ehegattin,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder und Stiefkinder,

d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) Eltern,

f) Geschwister und Stiefgeschwister,

g) Auf die nicht unter a) – f) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – g) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Für vier- oder mehrstellige Grabstätten, die bis zur kommunalen Neuordnung (01.01.1975) auf den sog. Dorffriedhöfen vergeben wurden, gilt folgende Regelung:

Das Nutzungsrecht an nicht belegten zusammenhängenden Grabstellen eines vier- oder mehrstelligen Wahlgrabs kann jederzeit und unentgeltlich zurückgegebenen werden. Der Umfang der Rückgabe muss mindestens zwei zusammenhängende Grabstellen umfassen. Grabstellen, bei denen die Ruhezeit abgelaufen ist, stehen unbelegten Grabstellen gleich. In den Fällen, in denen eine Wiederverwendung bzw. Nutzung der zurückgegebenen Grabstellen seitens der Stadt Arnsberg nicht möglich ist, sind die zurückgegebenen Grabstellen bis zum Ablauf der Nutzungszeit der gesamten Grabstätte weiterhin vom Nutzungsberechtigten in Stand zu halten. Die Entscheidung über die Möglichkeit einer Wiederverwendung bzw. Nutzung zurückgegebener Grabstellen trifft die Friedhofsverwaltung. Falls die ehemals Nutzungsberechtigten zurückgegebene Grabstellen zu einem späteren Zeitpunkt doch belegen wollen, müssen sie das Nutzungsrecht an diesen neu erwerben. Gleichzeitig ist das Nutzungsrecht an den vorhandenen Grabstellen so zu verlängern, dass sich ein einheitlicher Ablauf der gesamten Grabstätte ergibt. Evtl. erforderliche Umsetzungen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen im Zuge der Rückgabe von Grabstellen hat der Nutzungsberechtigte aus seine Kosten vorzunehmen.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Baumgrabstätten

d) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Rasengrabstätten und der Reihengrabstätten,

f) Familienbaumgrabstätten

g) Erinnerungsgärten/Urnengemeinschaftsgräbern (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte sollen in der Regel nur die Aschenreste eines Verstorbenen beigesetzt werden, jedoch kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung eine zweite Urne (aber nur Aschenreste von Familienangehörigen) hinzu bestattet werden, wenn die Ruhefrist des betreffenden Urnenreihenfeldes nicht beeinträchtigt wird. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis vier Urnen, in Ausnahmefällen auch mehr Urnen, bestattet werden. (4) In Baumgrabstätten wird die biologisch abbaubare Urne im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Sie können als Wahlgrabstätten erworben und für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Es handelt sich um eine natürliche Waldfläche, die nicht in ihrem Gesamteindruck gestört werden sollte. Grabmale, Grabeinfassungen, Kreuze, Fotos, Grablichter sowie Grabschmuck jeglicher Art sind daher nicht zulässig. Es ist möglich, mit einer kleinen Plakette am Baum die bestattete Person kenntlich zu machen. Die extensive Pflege des Bestattungshains übernimmt der Friedhofsträger; Wege und befestigte Flächen werden nicht angelegt, um den naturnahen Charakter zu bewahren. (5) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche vom 0,50 m mal 0,50 m. (6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können auf jeder Grabstelle bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. In Rasengrabstätten sind ausschließlich Erdbeisetzungen zulässig. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 16 a Familienbaumgrabstätten

(1) Aschenstätten unter Bäumen können in Form von Bestattungsplätzen für Familien (Familienbaum) belegt werden. Sie können auch bereits zu Lebzeiten erworben werden. (2) An jedem Baum des Aschenstättenfeldes sind mindestens vier, maximal acht Urnenbaumgrabstätten in Form von Bodenhülsen kreisförmig um den Baum eingerichtet. (3) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, Umbettungen der Urnen sind deshalb ausgeschlossen. (4) Eine individuelle Grabpflege wie auch die Anbringung von Grabschmuck oder Aufstellung von Grablichtern oder Grabmalen sind nicht zulässig. (5) Bei Verlust eines Baumes oder notwendiger Entfernung des Baumes wegen Krankheit oder Schäden wird eine möglichst gleichwertige Ersatzpflanzung vorgenommen. (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Aschenstätten gemäß § 16 entsprechend.

§ 17 Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. (2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 22 ff.) sind nicht zulässig.

§ 18 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Arnsberg.

§ 19 Grabstätten im Grabkammersystem

(1) Bei den Grabstätten im Grabkammersystem (wiederverwendbare Grabkammern) handelt es sich um Beton-Fertigbaukammern, die aufgrund der besonderen Bauweise verkürzte Ruhezeiten ermöglichen. (2) Die Grabstätten im Grabkammersystem werden unterschieden in Reihen- und Wahlgrabstätten. (3) Reihengrabstätten im Grabkammersystem werden - soweit verfügbar – generell für die Dauer von 15 Jahren vergeben. Für Reihengrabstätten im Grabkammersystem gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Satzung für Reihengrabstätten für Erdbestattungen sinngemäß. (4) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten im Grabkammersystem wird – soweit verfügbar – für die Dauer vom 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Wahlgrabstätten im Grabkammersystem werden zur doppelten Belegung übereinander vergeben. Im Fall einer Zweitbelegung der Grabkammer muss das Nutzungsrecht zur Erlangung der Ruhefrist entsprechend verlängert werden. Für Wahlgrabstätten im Grabkammersystem gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Satzung für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sinngemäß.

§ 19 a Erinnerungsgärten

Bei Erinnerungsgärten handelt es sich um gärtnerisch gestaltete Gemeinschaftsgrabfelder für zweistellige Urnenwahlgräber (Pflegegräber).

(1) Die Pflege der Grabflächen wird durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Arnsberg übernommen. (2) Die Gestaltung der Erinnerungsgärten obliegt der Stadt Arnsberg. Das Aufstellen von Grabschmuck ist ausschließlich auf hierfür vorgesehen Flächen vor den jeweiligen Gräbern zulässig. (3) Grabmale sind in Form einer Basaltstele mit einer Höhe von 0,80 m bis 1,20 m zu setzen. Die Inschrift besteht aus Aluminium-Blockbuchstaben, die Schriftgröße ist dem Text anzupassen. § 24 gilt entsprechend. (4) Die Grabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) abgegeben. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 23 und 31) – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof Rumbecker Holz sind Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Noch zu erschließende Flächen auf dem Friedhof Rumbecker Holz werden nur noch als Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften angelegt. (2) Auf allen übrigen Friedhöfen sind ausschließlich Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften vorhanden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Die Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

auf Kindergrabstätten 0,75 m Höhe, 0,40 m Breite

auf Reihengrabstätten 1,00 m Höhe, 0,55 m Breite

auf Wahlgrabstätten 1,50 m Höhe

Liegende Grabmale dürfen die Größe von 0,80 x 0,80 m je Wahlgrabstelle und 0,60 x 0,60 m auf Reihengrabstätten nicht überschreiten. Auf Grabstätten im Grabkammersystem dürfen stehende Grabmale die Höhe von 1,20 m und die Breite von 0,80 m nicht überschreiten. Liegende Grabmale dürfen nicht größer als 0,80 x 0,45 m sein. Die Stärke der Grabmale auf Grabstätten im Kammersystem darf 0,25 m nicht überschreiten. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Erd-, Reihen- und Wahlgrabstätten dürfen nicht mit Platten aus Stein, Metall oder anderen Materialien abgedeckt werden, weil aus geologisch-bodenkundlicher Sicht ansonsten nicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess innerhalb der Ruhefrist gem. § 11 auch zum Abschluss kommt.

§ 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  3. 3. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
  4. 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  5. 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. (2) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) auf Reihengrabstätten: bis 0,30 m² Ansichtsfläche
    • b) auf einstelligen Wahlgrabstätten: bis 0,40 m² Ansichtsfläche
    • c) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten: bis 0,50 m² Ansichtsfläche
    • d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 0,18 m stark sein.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen dürfen liegende Grabmale die Größe von 0,80 m x 0,80 m je Wahlgrabstelle und 0,60 x 0,60 m auf Reihengrabstätten nicht überschreiten. Bei mehrstelligen Grabstätten sind liegende Grabmale in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis 0,20 m² Ansichtsfläche

b) auf Urnenwahlgrabstätten bis 0,25 m² Ansichtsfläche c) Auf Urnengrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 0,30 m stark sein und einen quadratischen Grundriss haben.

(6) Im Rahmen der Absätze 3 bis 5 kann die Friedhofsverwaltung für die Grabmale Höchst- und Mindestgrößen vorschreiben. (7) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die in Abs. 1 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 24 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen ist vor Beginn der Ausführung vom Verfügungsberechtigten schriftlich unter Verwendung eines von der Friedhofsverwaltung bereitgehaltenen Vordrucks der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Anzeigende hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sind Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Anzeige sind in einfacher Ausfertigung beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen ist ebenfalls anzeigepflichtig. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage kann errichtet/verändert werden, sofern die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige Einwände schriftlich geltend macht. (5) Wird das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres seit Eingang der Anzeige errichtet, ist eine erneute Anzeige erforderlich. (6) Die nicht anzeigepflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 24 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form von Kinderarbeit verstoßen (Positiv-Liste). (2) Alternativ ist die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

§ 25 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vor Beginn der Arbeiten die erfolgte Anzeige nachzuweisen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann von der Friedhofsverwaltung bestimmt werden. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §§ 22 und 23.

§ 27 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Arnsberg ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Arnsberg bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Arnsberg im Innenverhältnis, soweit die Stadt Arnsberg nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und andauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauerbinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abholung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 30 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 29 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 31 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen. (2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 29 und 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 34 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an anderen im Freien vorgesehenen Stellen abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschiften

§ 35 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten die die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach

§ 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden

jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 36 Haftung

(1) Die Stadt Arnsberg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Arnsberg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Arnsberg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) die Verhaltensregeln des § 12 a Abs. 1 und 2 missachtet,

f) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

g) entgegen § 24 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

h) Grabmale entgegen § 26 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 27 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 29 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

j) Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.

§ 39 Inkrafttreten

Diese Änderung der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Arnsberg tritt am 01.08.2026 in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Arnsberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Arnsberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 59xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Arnsberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Arnsberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 173 € (Urne) bzw. 866 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Arnsberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 59xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Arnsberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €