Friedhofsgebühren Brilon 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Brilon · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59929

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.05.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Gebuehrenordnung der Brilon, Stadt

Stadt Brilon Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Friedhofskapellen in der Stadt Brilon (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.06.2011

geändert durch die 3. Satzung vom 05.05.2022 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Brilon vom 01.06.2011, Inkraftgetreten am 17.05.2022 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) und § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) und § 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV NRW S. 688), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW 2009, S. 394) hat der Rat der Stadt Brilon in seiner Sitzung am 31.05.2011 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Friedhofskapellen in der Stadt Brilon (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 – Benutzungsgebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe, Friedhofskapellen und Leichen­ hallen, deren Reinigung sowie für die Bereitung von Gräbern erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren. (2) Die Gebühren werden nach Einheitssätzen für die Einzelleistungen entsprechend dem Gebührentarif in § 4 dieser Satzung erhoben

§ 2 – Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung auf Überlassung eines Grabes, einer Leichenhalle bzw. Friedhofskapelle, auf Herrichtung eines Grabes oder auf Durchführung anderer Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brilon. (2) Gebührenpflichtig ist der Antragsteller.

§ 3 – Erhebung und Fälligkeit

Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides im Gesamtbetrag fällig.

§ 4 – Gebührentarif

(1) Grabbereitung Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes durch die Stadt bzw. von ihr Beauftragte beträgt

  1. 1.1. für Verstorbene bis zu 10 Jahren 148,75 €
  2. 1.2. für Verstorbene über 10 Jahre 531,93 €
  3. 1.3. für ein Urnengrab 214,20 €
  4. 1.4. für eine Beisetzung in einem anonymen Urnengemeinschaftsfeld 50,00 €
  5. 1.5. Zuschlag für den Grabaushub an einem Samstag oder Feiertag 37,19 € (für Verstorbene bis zu 10 Jahren oder Urnengrab)
  6. 1.6. Zuschlag für den Grabaushub an einem Samstag oder Feiertag 132,98 € (für Verstorbene über 10 Jahre)

(2) Nutzung von Friedhofskapellen bzw. Leichenhallen Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen bzw. Leichenhallen (ohne Reinigung) beträgt je Sterbefall 240,00 €. Für die Benutzung des Foyers bei einer Verabschiedung in der Friedhofskapelle (Kernstadt Brilon) beträgt die Gebühr je Sterbefall 100,00 €. (3) Reinigung der Friedhofskapellen bzw. Leichenhallen Die Gebühr für die Reinigung der Leichenhallen bzw. Friedhofskapellen beträgt nach erfolgter Nutzung 31,00 €, und für die Reinigung des Foyers in der Friedhofskapelle (Kernstadt Brilon) 20,00 €. Die Reinigung der Friedhofskapelle in der Kernstadt Brilon erfolgt durch Beauftragte der Stadt Brilon. Soweit in den Ortsteilen die Friedhofskapellen bzw. Leichenhallen von den Hinterbliebenen selbst ordnungsgemäß gereinigt werden, entfällt die vorstehende Gebühr. (4) Grabstellengebühr/Nutzungsrecht incl. Unterhaltungsanteil Die Gebühren für die Überlassung von Gräbern auf die Dauer der Ruhefrist gemäß § 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen betragen a) bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 10 Jahren 440,00 € b) bei Reihengrabstätten für Verstorbene über 10 Jahre 1.270,00 € c) bei anonymen Reihengrabstätten/Rasengrabstätten 1.580,00 € (incl. Pflegeleistung) d) bei Reihengrabstätten mit vorgegebener Gestaltung 1.670,00 € e) bei Doppelgräbern für Verstorbene 2.151,00 € f) bei Urnengräbern 840,00 € g) bei Überurnen 840,00 € h) bei Urnendoppelgräbern 1.550,00 € i) bei Urnenwandgrabstätten pro Nische 1.811,00 € j) bei anonymen Urnengrabstätten (incl. Pflegeleistung) 770,00 € k) bei anonymen Urnengemeinschaftsfeld pro Urne 192,00 € l) bei Urnenreihengrabstätten mit vorgegebener Gestaltung 1.270,00 € m) bei Baumurnengrabstätten 1.220,00 € n) bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Doppelgräbern pro Jahr 54,00 € o) bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnendoppelgräbern 43,00 € pro Jahr p) bei Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische pro 43,00 € Jahr q) bei Verkürzung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte (jede 70,00 € Bestattungsform) pro Jahr (5) Umbettungen Für Umbettungen setzt die Stadt Brilon fachlich geeignete Dritte ein. Die dafür entste­ henden Kosten sind von den Antragstellern in der tatsächlich entstehenden Höhe zu erstatten. Zusätzlich ist für eine Umbettung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu erstatten. (6) Abräumen von Grabstätten Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstätten oder nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefrist trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb von der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden, so werden dafür folgende Gebühren erhoben: a) für die Beseitigung von Grabmalen 121,00 € b) für die Beseitigung von Grabeinfriedungen 94,00 € c) für die Beseitigung von gärtnerischen Anlagen 80,00 € d) Die Deponie- und Abfuhrkosten in tatsächlicher Höhe e) Leistungen der Verwaltung 25,00 €

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.06.2011 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Brilon vom 01.06.2011 (zuletzt geaendert am 05.05.2022)

Stadt Brilon Der Bürgermeister Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) vom 01.06.2011

geändert durch die 2. Satzung vom 05.05.2022 zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Brilon vom 01.06.2011, Inkraftgetreten am 17.05.2022 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) und § 7 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S.688 hat der Rat der Stadt Brilon in seiner Sitzung am 31. Mai 2011 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Brilon gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfen. Es handelt sich um 8 Friedhöfe in den Ortsteilen Altenbüren, Gudenhagen/Petersborn, Hoppecke, Messinghausen, Nehden, Rösenbeck, Scharfenberg und Wülfte.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Brilon. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Brilon waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Brilon sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Die Bestattungsbezirke sind identisch mit den Ortsteilen. (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestatt werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungbezirkes nicht zur Verfügung stehen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwid­ mung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Doppelgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Ruhezeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden in der hiesigen Tageszeitung und im Amtsblatt der Stadt Brilon bekanntgegeben. (5) Umbettungstermine werden mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind die bei Grabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten und außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während folgender Zeiten für den Besuch geöffnet: März – Oktober 6 – 20 Uhr November – Februar 7 – 19 Uhr (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 a

Verhalten auf den Friedhöfen (1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

b) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig üblich sind,

h) zu lärmen oder zu lagern.

i) Bei Schneefall und Glätte dürfen nur die freigemachten bzw. abgestreuten Wege benutzt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche

Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen, vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. In den Monaten März bis Oktober dürfen Arbeiten nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeiten

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforder­ lichen Unterlagen beizufügen. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Die Friedhofsverwaltung/örtliche Kirchengemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Nach Möglichkeit sind die Wünsche der Hinterbliebenen zu berücksichtigen. An Sonn- und Feiertagen finden Bestattungen nicht statt. Samstags sollen Bestattungen nur vormittags stattfinden. (3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf

Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen/Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Über Ausnahmen zur Bestattung ohne Sarg entscheidet die Friedhofsverwaltung unter schriftlicher Darlegung begründeter Interessen durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten (gem. § 13 Abs. 4). Diese Ausnahmegestattung kann mit Auflagen verbunden werden. (2) Die Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird, und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, bis zu 0,70 m hoch und bis zu 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch minde­ stens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und bei Aschenbeisetzungen 25 Jahre; sowie Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonsti­ gen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Fried­ hofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. In den Fällen des § 23 Absatz 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benach­ barten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Brilon. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein

Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Rasengrabstätten für Sargbestattungen

c) Rasengrabstätten für Sargbestattung mit vorgegebener Gestaltung

d) Doppelgrabstätten

e) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten

f) Anonymes Urnengemeinschaftsfeld Friedhof Hoppecke

g) Urnenreihengrabstätten mit vorgegebener Gestaltung

h) Urnenreihengrabstätten/Doppelurnengrabstätten

i) Urnenwandgrabstätten

j) Ehrengrabstätten

k) Baumurnengrabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Länge 1,20 m, Breite bis 0,90 m),

b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendeten 10. Lebensjahr (Länge 2,60 m, Breite 1,20 m). (2) In jeder Reihen- sowie Doppelgrabstätte darf nur eine bzw. zwei Leichen bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihen- sowie Doppelgrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 10 Jahren zu bestatten. (3) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. (4) Rasengrabstätten sind für anonyme Beisetzungen vorgesehene Flächen, in denen Särge an einer nur der Friedhofsverwaltung bekannten Stelle beigesetzt werden. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Gestaltung sowie das Aufstellen eines Grabmales/Gedenkzeichens sind nicht gestattet. Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung. (5) Rasengrabstätten für Sargbestattungen mit vorgegebener Gestaltung werden auf einer ausgewiesenen Fläche des jeweiligen Friedhofes angeboten. Diese Grabstätten sind pflegefrei. Auf einer vorgegebenen

Marmorplatte können Inschrift, Kerzen sowie Blumen angebracht werden. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebensgemeinschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

§ 14 – Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstellen, die erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestatten den abgegeben werden (Länge 2,60 m, Breite 1,20 m je Grabstelle). Später als 1 Jahr nach dem Erwerb des Doppelgrabes dürfen Beisetzungen nur noch erfolgen, wenn der Nutzungsberechtigte vor jeder weiteren Beisetzung für sämtliche Stellen des Grabes das Nutzungsrecht mindestens für soviel Jahre wiedererwirbt, dass die Ruhefrist von 30 Jahren gewahrt bleibt. Das Bestattungsrecht erlischt erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit. (2) Das Abräumen von Doppelgrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit der/des zuletzt Beerdigten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. (3) Ein Wiedererwerb nach Ablauf der letzten Ruhefrist ist nicht möglich.

§ 15 – Aschenbeisetzungen

Aschen dürfen beigesetzt werden in i. Urnenreihengrabstätten ii. Urnendoppelgrabstätten iii. Urnenwandgrabstätten (Friedhof Messinghausen & Scharfenberg) iv. Urnenreihengrabstätten mit vorgegebener Gestaltung v. Anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten vi. Anonymes Urnengemeinschaftsfeld Friedhof Hoppecke vii. Baumurnengrabstätten (1) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden (Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, Abstand zur nächsten Grabstelle 0,15 m). Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschengrabstätten, die doppelstellig im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des Bestattenden abgegeben werden (Länge 1,10 m, Breite 0,80 m, Abstand zur nächsten Grabstelle 0,15 m). Ein Wiedererwerb der gesamten Grabstätte ist nicht möglich. (4) Urnen können in einer Urnenwand nur auf den Friedhöfen Messinghausen und Scharfenberg beigesetzt werden. Sowohl Blumenschmuck, als auch Grablichter dürfen hier nicht aufgestellt werden. Das Nutzungsrecht kann anlässlich eines Todesfalls zur Beisetzung der Asche für die Dauer der Ruhezeit auf Antrag in einer Nische in der Urnenwand vergeben werden. In einer Nische in der Urnenwand können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Die Belegung der Nischen erfolgt der Reihe nach. Später als 1 Jahr nach dem Erwerb der Urnennische dürfen Beisetzungen nur noch erfolgen, wenn der Nutzungsberechtigte vor jeder weiteren Beisetzung für sämtliche Stellen das Nutzungsrecht mindestens für soviel Jahre wiedererwirbt, dass die Ruhefrist von 25 Jahren gewahrt bleibt. Es gilt hier das Datum des Letztverstorbenen. Das Bestattungsrecht erlischt erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, anschließend wird die jeweilige Urne von der Friedhofsverwaltung in einer hierfür vorgesehenen Grabstätte auf diesem Friedhof endgültig beigesetzt. (5) Urnengrabstätten mit vorgegebener Gestaltung werden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet. Diese Grabstätten sind pflegefrei. Auf einer vorgegebenen Marmorplatte können Inschrift, Kerzen sowie Blumen angebracht werden.

(6) Ein anonymes Urnengemeinschaftsfeld ist ein Gräberfeld mit nicht gekennzeichneten, also anonymen Urnenbeisetzungsstellen. Hier findet halbjährlich eine Gemeinschaftsbeerdigung statt. Ein Anspruch auf Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage besteht nicht. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene seinen Wohnsitz in der Stadt Brilon hatte. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in die Gemeinschaftsanlage. Eine gärtnerische Gestaltung, sowie das Aufstellen eines Grabmals/Gedenkzeichen sind nicht gestattet. (7) Das Abräumen von anonymen Urnengemeinschaftsfeldern nach Ablauf der Ruhezeiten wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (8) In Doppelgrabstätten für Erdbeisetzungen kann anstelle des Sarges bzw. unabhängig von einer Sargbestattung eine Überurne beigesetzt werden, soweit die Ruhezeit innerhalb der laufenden Nutzungszeit liegt (hier gelten: 30 Jahre). Gebühren für eine Überurne werden hier nach Einzelurnengrab berechnet. Anstelle eines Sarges entstehen Verlängerungsgebühren. (9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (10) Baumurnengrabstätten sind Grabstätten, die kreisförmig um einen von der Friedhofsverwaltung ausgewählten Baum angelegt werden. Die Grabstätten erhalten eine vorgegebene Marmorplatte und werden der Reihe nach belegt. Das Abstellen von Kerzen und Grabschmuck ist nicht zulässig. Die Beschriftung der Platte kann individuell erfolgen.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Brilon/Kirchengemeinde. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Urnengemein­ schaftsgrabstätten. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

(3) Auf den Friedhöfen der Ortsteile Gudenhagen/Petersborn, Messinghausen (neuer Teil), Scharfenberg sowie auf den besonders gekennzeichneten Grabfeldern in Hoppecke und Rösenbeck ist es nicht gestattet, die Grabstätten durch feste Umrandungen (Natur- oder Kunststeine, Metall, Holz oder sonstiges Material) abzugrenzen. Die Grabstätten sind lediglich gärtnerisch anzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Auf dem Friedhof in Gudenhagen/Petersborn ist zu dem jeweils gegenüberliegenden Grabmal ein Abstand von 0,80 cm einzuhalten. (4) Sind auf Grabfeldern Grabstätten nach früher geltendem Recht allgemein mit Einfassungen versehen, können auch die weiteren Grabstätten dieser Grabfelder mit entsprechenden Einfassungen angelegt werden. VI. Grabmale

§ 18 – Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung anpassen. Grabplatten sind unzulässig. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Alle Bearbeitungsarten sind zulässig, jedoch müssen Steine allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

b) Lichtbilder sind bis zu einer Größe von 9 x 13 cm zugelassen. (4) Stehende Grabmale müssen im Interesse der Sicherheit der Friedhofs­ besucher so fundamentiert sein, dass sie sich auch beim Nachsinken der Grabgrube nicht bewegen können. Für die Standfestigkeit haftet der berechtigte Angehörige bzw. der Nutzungsberechtigte. (5) Auf dem neuen Friedhofsteil in Brilon-Messinghausen dürfen bei den bergseitig gelegenen Gräbern die stehenden Grabmale nicht höher als 80 cm sein. Talseitig gelegene Gräber dürfen nur liegende Grabmale (70 x 50 cm), oder sogenannte "Kissensteine" mit einer maximalen Höhe von 40 cm erhalten. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zu 10 Jahren 1.Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m 2.Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Reihengrabstätte für Verstorbene über 10 Jahren 1.Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m – 0,14 m 2.Liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

c) Doppelgrabstätten 1.Stehende Grabmale:

a) Bei zweistelligen Grabstätten: Höhe bis 0,95 m – 1,20 m, Breite bis 0,70 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,14 m; 2.Liegende Grabmale:

a) Bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 0,75 m, Länge bis 1,00 m je Grabstelle, Höhe bis 0,30 m. (7) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Stehende Grabmale (Höhe 0,60 m, Breite 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m)

b) Liegende Grabmale (Höhe bis 0,40 m, Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m) (8) Auf Doppelurnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale (Höhe bis 0,60 m, Breite 0,50 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,14 m)
  2. 2. Liegende Grabmale (Höhe bis 0,40 m, Breite 0,50 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,14 m) Außer Urnengrabstätten darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. (9) Die Gedenktafeln, mit denen die Nischen der Urnenwand verschlossen werden, müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Die Gedenktafel erhält außer dem Namen, Geburtsnamen, Geburts- und Sterbedatum keine weiteren Angaben. Die Beschriftung hat in gehauener Blockschrift, Schriftart: TW Cont, MT Condensed, Extra Bold, goldfarben unterlegt, maximale Schriftgröße 4 cm zu erfolgen. Als Gestaltung ist nur im oberen Drittel als Symbol ein stilisiertes Kreuz in gleicher Weise mit einer maximalen Größe von 8 cm gestattet. Eine weitere Gestaltung oder Anbringung von Fotos etc. ist nicht erlaubt. Die für die Gestaltung entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (10) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 8 machen, und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 20 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen; sie ist verpflichtet, diese Sachen drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein.

§ 21 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Brilon. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Der Nutzungsberechtigte kann in Eigenleistung das Grabzubehör, Grabmale, Fundamente oder ähnliches entfernen (entsorgen) und hat anschl. die Fläche mit Mutterboden anzudecken und einsäen. Ebenfalls

kann dies durch die Friedhofsverwaltung oder einen persönlich bestellten Unternehmer geschehen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzungen dürfen eine maximale Höhe von 1,50 m nicht übersteigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Fried­ hofsverwaltung. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen und anderes Kleinzubehör. (8) Der Einsatz von Pestiziden zur Unkrautbekämpfung bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 13 Abs. 6) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen

c) die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird der Aufforderung nicht folge geleistet oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Brilon ist nicht zu einer Aufbewahrung verpflichtet. VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 24 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sobald durch ärztliches Zeugnis der eingetretene Tod bestätigt ist, sind die Leichen aller im Bereich der Stadt Brilon Verstorbenen sowie der auswärts Verstorbenen Einwohner, die auf den Friedhöfen der Stadt Brilon beigesetzt werden sollen, in die Leichenhallen zu überführen. Die Aufbewahrung einer Leiche im Sterbehaus oder sonst außerhalb der Leichenhallen bis zur Beisetzung ist nicht gestattet. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhallen aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Die Verwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche

sofort schließen zu lassen.

§ 25 – Trauerfeiern

(1) Die zu den Bestattungen üblichen Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Friedhofskapellen und am Grabe abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. IX. Benutzungsgebühren

§ 26 – Benutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. X. Schlußvorschriften

§ 27 – Haftung

Die Stadt Brilon haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Brilon nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 a Abs. 1),

b) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( § 6 Abs. 1),

c) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

d) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),

e) als Verfügungsberechtigte oder Gewerbebetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),

f) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20),

g) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 (8)),

h) Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt,

i) Grabstätten vernachlässigt (§ 23),

j) die Leichenhalle entgegen § 24 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S 481) in der jeweiligen geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft, gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.03.2000 außer Kraft.

Kirchliche Friedhöfe in Brilon, Stadt

Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.