Kath. Kirchengemeinde St. Vitus Bontkirchen
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Vitus in Bontkirchen hat mit Beschluss vom
13.08.2013 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben.
Die Hohe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestand-
teil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).
§2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in ei-
genem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen be-
nutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder
Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebüh-
renschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der
Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung. Der
Kirchenvorstand kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und
Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§4
Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit
der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des
erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrach-
ten Leistungen, erhoben werden.
§5
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§6
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll-
streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§7
In-Kraft-Treten
Diese Gebührensatzung tritt am 13.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom
29.07.2010 außer Kraft.
Brilon-Bontkirchen den 13.08.2013
___________________________ Vorsitzender
K.V.-Siegel ___________________________ Mitglied
___________________________ Mitglied
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 1)
der Kath. Kirchengemeinde St. Vitus in Bontkirchen
I. Grabnutzungsgebühren
1. Reihengrabstätte
a) Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren 300,00 €
b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab 5 Jahren 750,00 €
c) Urnenreihengrabstätte 600,00 €
d) Grabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit (Erd) 1.500,00 €
e) Grabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit (Urnen) 1.100,00 €
2. Wahlgrabstätte
a) Wahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen 1.500,00 €
(pro Grabstelle 750,00 €)
b) Urnenwahlgrabstätte bestehend aus 2 Grabstellen 1.200,00 €
(pro Grabstelle 600,00 €)
Die Gebühr für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte
Nutzungszeit im Voraus erhoben.
3. Ausgleichsgebühr
Sofern bei einer Belegung einer Wahlgrabstelle die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit
überschreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu
zahlen.
Diese betragen 50,00 € bei Wahlgrabstätten und 48,00 € bei Urnenwahlgrabstätten für jedes
angefangene, die Nutzungszeit überschreitende Jahr.
4. Pflegegebühr
Bei genehmigungspflichtiger, ausnahmsweise vorzeitiger Grabrückgabe beträgt die
Ausgleichsgebühr 20,00 € pro Grabstätte / 16,00 € pro Urne und pro Kalenderjahr.
II. Verwaltungsgebühren
Werden nicht erhoben.