ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Kath. Kirchengemeinde St. Petrus und Andreas Brilon. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Kath. Kirchengemeinde St. Petrus und Andreas Brilon

Satzung (Originalwortlaut)

# Friedhofssatzung
der römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Petrus und Andreas in Brilon

# I. Allgemeine Bestimmungen

# § 1
Geltungsbereich

(1) These Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Kirchengemeinde St. Petrus und Andreas in Brilon, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägern des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 - Bestattungsgesetz BestG NRW - ist. Diese Friedhofssatzung gilt auch für den Friedhof in Brilon-Wald, dessen Trägern ebenfalls die Kirchengemeinde St. Petrus und Andreas in Brilon ist.
(2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand.
(3) Mit der Pflege des Friedhofes und der Führung der laufenden Geschäfte kann der Kirchenvorstand eine Friedhofskommission beauftragen.

# § 2
Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben römisch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besa-ßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Angehörige der Kirchengemeinde waren.
(2) Die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde.

# § 3
Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile konnen durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach Anzeige bei der Bezirksregierung Arnsberg und der Stadt Brilon für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten oder Baumurnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte / Baumurnengrabstätte zur Verflügung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten / Baumurnengrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte / Baumurnengrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermin werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten /

Urnenwandgrabstätten / Baumurnengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

# II. Ordnungsvorschriften

# § 4
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegeben den Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

# § 5
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) zu larmen oder zu lagern;
i) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzuführen oder ihren den Zugang zum Friedhof zu ermöglich; sofern vom Friedhofsträger eine Ausnahmeerlaubnis erteilt wird, sind die Tiere an kurzer Leine zu führen; die durch Hunde verursachten Verschmutzungen sind zu beseitigen;
j) Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
(5) Totengedenkefern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

# § 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher oder personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gartnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare fachliche Qualifikation verfügen.

(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal der Kirchengemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 16.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen.

(8) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrgeräten – bis zu 2 t zulässiges Gesamtgewicht – gestattet. Das Befahren der Wege mit Fahrgeräten, die dieses Gewicht überschreiten, bedarf der besonderen Genehmigung des Kirchenvorstandes. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursacht werden.

(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(10) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

# III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

# § 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen.
(2) Wird eine Bestattung / Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte / Urnenwandgrabstätte / Baumurnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einaschierung vorzulegen.
(4) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäß an Werktagen.
(5) Erdbestattungen und Einascherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Einascherung beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt.

# § 8
Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind stets in Särgen vorzunehmen. Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen.
(2) Behaltisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit nach § 10 ermöglich wird.
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffrei Materialien bestehen.
(3) Die Särge durren hochstens 2,05 m lang, 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

# § 9
Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Kirchengemeinde entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Kirchengemeinde zu erstatten. Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die bei der notwendigen Entfernung von Grabzubehör an die-sen entstehen.

Es ist zu dulden, dass Grabaufbauten oder Bepflanzung auf einer Nachbargrabstätte, welche die Ausführung einer Beisetzung stören, entfernt werden, wenn das Grab nach der Beisetzung entsprechend wieder hergerichtet wird.

(5) Nach der Erdbestattung sind die Grabstätten mit einem mindestens 0,20 m hohen Grabhügel zu versehen. Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die beim Absacken des Erdreiches an Grabmalen, Einfassungen und Bepflanzungen entstehen.

# § 10
Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Aschenbeisetzungen beträgt 25 Jahre, für Erdbestattungen bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre.

# § 11
Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch wichtige Grunde gerecht fertigt ist.

Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften - der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb dieses Friedhofs (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) sind nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die in § 13 Abs. 1 genannte Person, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten / Urnenwandgrabstätten / Baumurnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 14 Abs. 5. In den Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 konnen Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, sowie sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlösigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen und gehemmt.
(8) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

# IV. Grabstätten

# § 12
Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und damit der Kirchengemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Friedhofsatzung erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnenwandgrabstätten
f) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an der Grabsteile
g) Baumurnengrabstätten
h) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Erdbestattungen
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

# § 13
Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

Über die Zuteilung wird ein Grabschein erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Maße:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten:

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Abstand: 0,30 m

b) für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr:

Länge: 2,40 m

Breite: 1,25 m

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen.
(8) Die vorzeitige Rückgabe einer Grabstände mit Zustimmung der Kirchengemeinde vor Ablauf der Ruhezeit ist möglich, wenn die ordnungsgemäß Instandhaltung und spätere Ein-bnung in der Verantwortung der Kirchengemeinde durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist.

# § 14
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlsslich eines Todesfalles oder nur für die gesamte Grabstände verliehen. Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Die Grabstätten werden nur mit mehreren Grabstellen vergehen. Die Lage wird von der Kirchengemeinde vorgegeben.

Eine Grabstelle einer Sarggrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,40 m

Breite: 1,20 m je Grabstelle

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlangerungsgebn (Ausgleichsgebn) gewährt worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Name die Verleihungsurkunde ausgestellt wird. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworfen werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstände für einen Zeitraum von 10, 20 oder 30 Jahren möglich.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermittel ist, durch eine öffentliche Bekanntechnung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstände hingewiesen.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstände mit Zustimmung der Kirchengemeinde auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäß Instandhaltung und spätere Ein-ehnung in der Verantwortung der Kirchengemeinde durch Zahlung einer Grabbegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(9) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

# § 15
Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Urnenwandgrabstätten
d) Grabstätten für Erdbestattungen
e) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an der Grabsteile
f) Baumurnengrabstätten

(2) Die Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte hat jeweils folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Grabschein ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(5) Urnenwahlgrabstätten werden nur mit mehreren Grabstellen vergeben. Die Lage wird von der Kirchengemeinde vorgegeben.

Eine Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 1,20 m

Breite: 1,00 m je Grabstelle

(6) Urnen konnen in einer Urnenwand beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann anlsslich eines Todesfalls zur Beisetzung der Asche für die Dauer der Ruhezeit auf Antrag in einer Nische in der Urnenwand vergeben werden. In einer Nische in der Urnenwand konnen bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Die Belegung der Nischen in der Urnenwand erfolgt der Reihe nach. Über die Zuteilung wird eine Nutzungsurkunde ausgehändigt. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne in einer Nische und für die Beisetzung einer Urne während der Ruhezeit einer bereits beigesetzten Urne in einer Nische gelten die Vorschriften über die Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die jeweilige Urne von der Friedhofsverwaltung in einer hierfür vorgesehenen Grabstände in der Höhe der Urnenwände auf thisem Friedhof endgültig beigesetzt.
(7) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann anstelle eines Sarges eine Urne (biologisch abbaubar) beigesetzt werden. Bei voll belegten Wahlgrabstätten kann die Kirchengemeinde, auf Antrag, die Beisetzung einer Urne (biologisch abbaubar) zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstände dies zulassen. Die Zubettung einer Urne (biologisch abbaubar) auf eine Reihengrabstände für Erdbestattungen ist auf Antrag bei der Kirchengemeinde innerhalb der ersten fünf Jahre nach Bestattung des zuerst Verstorbenen zulässig.
(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 13) und die Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend für Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenwandgrabstätten, Baumurnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahl- oder Reihengrabstätten für Erdbestattungen.

# § 16

# Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten

(1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstände eingetragen werden müssen.
(2) Die Kirchengemeinde führt außer dem Verzeichnis über sümmtliche Grabstätten, die Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.

# § 17

# Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an der Grabstele

(1) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an der Grabstele gibt es für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Totenaschen. Sie werden wie die Reihengrabstätten und die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt.

Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde oder beauftragte Dritte unterhalten und gepflegt (z.B. Raseneinsaat). Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung zugeteilt.

(2) Es wird gestattet, auf den Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Erdbestattungen ein Holzkreuz, auf dem sich der Vorname, der Nachnahme, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befinden, zu errichten. Es darf nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Das Grabfeld, das ausschließlich aus Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten besteht, erhält bis auf eine von der Kirchengemeinde zu errichtende Grabstele, auf der sich der Vorname, der Nachnahme, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befinden, keine weitere Gestaltung. Ein Abstellen von Kerzen und Blumenschmuck ist nicht zulässig.

(3) Für diese Bestattungsform sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zulässig.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an der Grabstele für Erdbestattungen die Vorschriften über Reihengrabstätten (§ 13) und für Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Aschenbeisetzungen an der Grabstele die Vorschriften über Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 3 und 8) entsprechend.

### § 18 Baumurnengrabstätten

(1) Baumurnengrabstätten sind Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für die Beisetzung von Totenaschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Baumurnengrabstätten werden mit bis zu zwei Grabstellen vergeben.

(2) Die Baumurnengrabstätten sind kreisförmig um einen ausgewählten Baum angelegt. Sie erhalten bis auf einer von der Kirchengemeinde errichteten einheitlichen, bodenebenen Granitplatte (0,50 m x 0,50 m x 0,04 m) keine weitere Gestaltung.

(3) Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt. Ebenso wird der Baum im Schadensfall für die Dauer der Nutzungszeit ersetzt. Das Abstellen von Kerzen und Grabschmuck wie Blumen ist nicht zulässig.

(4) Für diese Bestattungsform sind ausschließlich nur biologisch abbaubare Urnen zulässig.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Urnenwahlgrabstätten (§ 15, Abs. 4).

Bezüglich der Beschriftung der Grabplatten gelten die Gestaltungsvorschriften § 21, Abs. 5.

### § 19 Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Erdbestattungen

(1) Die Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für gibt es für Erdbestattungen als Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten. Sie werden wie die Reihengrabstätten der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde oder einem damit beauftragten Dritten unterhalten und gepflegt (Raseneinsaat). Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Erdbestattung zugeteilt.

(2) Die Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Erdbestattungen erhalten bis auf ein vom Nutzungsberechtigten zu errichtendes Grabmal keine weitere Gestaltung.

Bei dem Grabmal muss es sich um eine Natursteinplatte Typ „Nero Impala“ in der Größe 0,50 m x 0,50 m x 0,04 m, Seiten gefast, handeln. Die Grabplatten sind frühestens ein Jahr nach der Beisetzung bodeneben nach entsprechenden Vorgaben zu verlegen. Die Verlegung erfolgt in Absprache mit den Friedhofsjärtnern auf der Grabstätte. Bezüglich der Beschriftung gelten die Gestaltungsvorschriften § 21, Ab. 5.

(3) Ein Abstellen von Kerzen und Blumenschmuck ist nicht zulässig, da die Fläche regelmäßig gemäht werden muss.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 13.)

## V. Gestaltung der Grabstätten

### § 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

## VI. Grabmale und bauliche Anlagen

### § 21 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe, 0,14 m; ab 1,00 m – 1,20 m Höhe 0,16 m.

(2) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.

(3) Grabplatten oder Kies dürfen nicht mehr als 50 % einer Sarggrabstätte und 70 % einer Urnengrabstätte abdecken.

(4) Nicht zugelassen sind Inschriften und Darstellungen, die der christlichen Religion widersprechen.

(5) Die Grabplatten, mit denen die Nischen der Urnenwände verschlossen werden und die Grabplatten für die Baumurnengrabstätten und Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Erdbestattungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Die Grabplatte erhält außer dem Namen, Geburtsnamen, Geburts- und Sterbedatum keine weiteren Angaben. Die Beschriftung hat in gehauerer Blockschrift, Schriftart: TW Cont, MT Condensed, Extra Bold, goldfarben (Urnenwände) bzw. grau (Baumurnengrabstätten / Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Erdbestattungen) unterlegt, maximale Schriftgröße 4 cm zu erfolgen.

Als Gestaltung ist nur im oberen Drittel als Symbol ein stilisiertes Kreuz in gleicher Weise mit einer maximalen Größe von 8 cm gestattet. Eine weitere Gestaltung oder Anbringung von Fotos etc. ist nicht erlaubt.

Die für die Gestaltung entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

### § 22 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, soweit sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung ermittelten worden ist.
(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und darüber nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

# § 23
Grabsteine aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabsteinfassungen aus Natursteinen)dürfen gemäß § 4a BestG NRW nur aufgestellt werden, wenn
a) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Herkunftsnachweis) oder
b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimste Folgen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
(2) Absatz (1) gilt gemäß § 4a Abs. 3 BestG NRW nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

# § 24
Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standlicher sind und auch beim Offnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21.

# § 25
Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabscheins, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriot schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermittelten, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kirchengemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde im Innenverhältnis, sowie die Kirchengemeinde nicht große Fahrlösigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführrt. Die Kirchengemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu betenigen.
(5) Die Instandhaltung der Urnenwände, der Grabste bei den Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten an der Grabste und der Grabmale bzw. Grabplatten bei den Baumurnengrabstätten sowie der Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Erdbestattungen obliegt der Kirchengemeinde.

# § 26
Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs.4 kann die Kirchengemeinde die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten / Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschiet ist nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

Nach Ablauf der Ruhezeit wird das Grabmal bei Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Erdbestattungen sowie Baumurnengrabstätten von der Kirchengemeinde entfernt.

(3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, Grabmale, die nicht den Gestaltungsvorschriften entsprechen, einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

# VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

# § 27
Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten / Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten der Inhaber des Grabscheins, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten / Urnenreihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten den Grabschein vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Kirchengemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabbpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.

Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(10) Unzulässig ist

a) das Einfassen oder Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern und Hecken

b) und das Gestalten der Grabstätten mit Glas oder Ähnlichem
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit

(11) Blumenschmuck und Kerzen dürfen neben den Urnenwänden ausschließlich in dem dafür vorgesehenen und gestalteten Bereich abgelegt oder aufgestellt werden. Das Anbringen oder Abstellen von Kerzen, Blumenschmuck o. Ä. auf oder vor den Urnenwänden ist nicht gestattet. Verwelkter Blumenschmuck wird von der Kirchengemeinde bzw. beauftragte Dritte abgeräumt. Es dürfen keine Grableuchten, Laternen o. Ä. aufgestellt werden.

# § 28
Vernachlässigung der Grabbpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Kirchengemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.

# VIII. Trauerfeiern

# § 29
Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (Friedhofskapelle) am Grab oder an einer anderen davon im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in der Pfarrkirche staat.
(3) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren.
(4) Auf Antrag der Hinterbleben kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet werden, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverweitung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietatsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen wurde.

(5) Die Benutzung der Friedhofkapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(6) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

# IX. Schlussvorschriften

# § 30
Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer gilt die Begrenzung der Nutzungszeit nach § 26 der Friedhofssatzung, die der Kirchenvorstand am 03.12.2007 beschlossen hat.

# § 31
Haftung

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

# § 32
Gebühren

Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

# § 33
In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 10.07.2019 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.

Anlau, 10.7.2019

Ort, Datum

Vorsitzender

Mitglied

Mitglied

K.V.-Siegel

kirchenaufsichtlich genehmigt
Paderborn, den 25. Juli 2019
Az.: 1.7152220.3046110411911-2019

V. Einecke

# Friedhöfe in Brilon und Brilon-Wald

Der Kirchenvorstand weist noch einmal darauf hin, dass die Bereiche **25 cm um die Grabstätten herum** von den Nutzungsberechtigten zu pflegen sind. Diese Flächen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Friedhofsgärtner.

Quelle

Kath. Kirchengemeinde St. Petrus und Andreas Brilon

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