📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.1992, Fassung der 15. Änderungssatzung vom 18.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bestwig, Fassung der 15. Änderungssatzung vom 18.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
103.2 Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Bestwig vom 18.12.1992 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 18.12.2025
Auf Grund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabegesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung sowie des § 26 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bestwig vom 17.12.1990 (Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Bestwig von 1990, Nr. 13) in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Bestwig in seiner Sitzung am 16.12.1992 / 15.12.1993 / 13.12.1995 / 18.12.1996 / 17.12.1997 / 06.12.2000 / 19.12.2001 / 19.12.2007 / 17.12.2008 / 19.12.2018 / 16.12.2020 / 15.12.2021 / 14.12.2022 / 20.12.2023 / 12.12.2024 / 17.12.2025 folgende Gebührensatzung für das Begräbniswesen auf den Kommunalfriedhöfen der Gemeinde Bestwig in Andreasberg, Heringhausen, Ramsbeck und Velmede erlassen:
§ 1 – Zur Bestreitung der Unterhaltungskosten der Friedhöfe und Friedhofskapellen der Gemeinde
Bestwig in Andreasberg, Heringhausen, Ramsbeck und Velmede werden folgende Gebühren erhoben:
I. Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes
- 1. Einzelgräber Einzelgrab für die Erdbestattung einer Person bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) Einzelgrab für die Erdbestattung einer Person ab 5 Jahren Pflegefreies Rasen-Einzelgrab für Erdbestattungen Urneneinzelgrab Pflegefreies Urnenrasen-Einzelgrab Pflegefreies Urnengemeinschaftsgrab Urnenwand-Einzelkammer Urnenhain-Einzelgrab
64,50 € 214,50 € 214,50 € 147,00 € 147,00 € 147,00 € 105,30 € 135,30 €
- 2. Mehrstellige Gräber / Doppelgräber Doppelgrab für Erdbestattungen Urnendoppelgrab Pflegefreies Urnenrasen-Doppelgrab Urnenwand-Doppelkammer Urnenhain-Doppelgrab
572,00 € 392,00 € 392,00 € 280,80 € 360,80 €
Verlängerungsgebühr Für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben: Doppelgrab für Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr des Verlängerungszeitraums 7,15 € Urnendoppelgrab je Grabstelle und Jahr des Verlängerungszeitraums 4,90 € Urnenwand – Doppelkammer je Grabstelle und Jahr des Verlängerungszeitraums 3,51 € Urnenhain-Doppelgrab je Grabstelle und Jahr des Verlängerungszeitraums 4,51 €
103.2 II. Grabbereitungsgebühren
- 1. Erdbestattungen Einzelgrab einer Person bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) Einzelgrab einer Person ab 5 Jahren Mehrstellige Gräber / Doppelgräber je Grabaushub/Beisetzung Pflegefreies Rasengrab
299,10 € 491,00 € 491,00 € 491,00 €
- 2. Urnenbeisetzungen Urneneinzelgrab Urnendoppelgrab je Grabaushub/Beisetzung Pflegefreies Urnenrasen-Einzelgrab Pflegefreies Urnenrasen-Doppelgrab je Grabaushub/Beisetzung Pflegefreies Urnengemeinschaftsgrab Urnenwand-Einzelkammer Urnenwand-Doppelkammer je Urne/Beisetzung Urnenhain-Einzelgrab Urnenhain-Doppelgrab je Grabaushub/Beisetzung
277,50 € 277,50 € 277,50 € 277,50 € 277,50 € 224,00 € 224,00 € 277,50 € 277,50 €
Diese Gebühren umfassen den Aushub, die Herrichtung und Schließung sowie die Ausschmückung des Grabes bei der Bestattung bzw. das Öffnen und Schließen der Urnenkammern sowie das Anbringen der (gravierten) Verschlussplatte.
III. Benutzung der Friedhofskapellen und Leichenkammern Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Sterbefall Gebühr für die Benutzung der Leichenkammern je Sterbefall Summe:
199,60 € 256,60 € 456,20 €
IV. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals Für jede Genehmigung zur erstmaligen Errichtung eines Grabmals ist eine Gebühr in Höhe von 59,00 € zu entrichten.
V. Friedhofsunterhaltungsgebühr Auf den Friedhöfen der Gemeinde Bestwig wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 14,39 € je Grabstelle und Jahr der Dauer des Nutzungsrechtes erhoben. Der Betrag ist jeweils in einer Summe beim Erwerb bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechts fällig.
VI. Zusätzliche Gebühren für pflegefreie Rasengräber, Urnengemeinschaftsgrabstätten und Urnenhaingrabstellen Rasenpflegepauschale je Sargrasengrab Rasenpflegepauschale je Urnenrasen-Einzelgrab Rasenpflegepauschale je Urnenrasen-Doppelgrab Rasenpflegepauschale je Urnenhain-Einzelgrab Rasenpflegepauschale je Urnenhain-Doppelgrab Anteil an der Gemeinschaftsstele (bei Urnengemeinschaftsgrabstätten)
801,00 € 481,00 € 1.280,00 € 481,00 € 1.280,00 € 12,20 €
103.2 Folgende Leistungen werden durch Dritte erbracht. Die dafür entstehenden Kosten sind der Gemeinde Bestwig vom Nutzungsberechtigten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten:
- Schriftplatte für Rasengräber
- Gravierkosten für Schriftplatten
- Stelenschild für Urnengemeinschaftsgrabstätten
- Grabschild für Urnenhaingräber
- Gravierkosten für Grabschilder
VII. Zusätzliche Kosten für die Nutzung einer Urnenkammer Einzel– oder Doppelkammer inkl. Verschlussplatte
686,80 €
Folgende Leistung wird durch Dritte erbracht. Die dafür entstehenden Kosten sind der Gemeinde Bestwig vom Nutzungsberechtigten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten: Gravierkosten für Verschlussplatte VIII. Zusätzliche Kosten für die Nutzung des Urnenhains Urnenhain-Einzelgrab Urnenhain-Doppelgrab
73,20 € 146,40 €
IX. Genehmigung zur Einebnung / Grabmalentfernung Für jede Genehmigung zur Einebnung bzw. Grabmalentfernung vor Ablauf der Nutzungs/Ruhezeit ist eine Gebühr in Höhe von 73,00 € zu entrichten. X. Zusätzliche Kosten bei Einebnungen vor Ablauf der Nutzungszeit Für eine Pflege des eingeebneten Grabs bis zum Ende der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben: Pflegepauschale bei Einebnung Sarg-Einzelgrab je vorzeitigen Jahr 26,70 € Pflegepauschale bei Einebnung Sarg-Doppelgrab je vorzeitigen Jahr 53,40 € Pflegepauschale bei Einebnung Urnen-Einzelgrab je vorzeitigen Jahr 16,00 € Pflegepauschale bei Einebnung Urnen-Doppelgrab je vorzeitigen Jahr 32,00 €
XI. Umbettungen Für Umbettungsgenehmigungen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 29,00 € pro angefangene halbe Stunde Zeitaufwand erhoben. Für die Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung einer Leiche innerhalb des Friedhofes) wird der dreifache Satz der Gebühren für die Grabbereitung nach Ziffer II erhoben. Erfolgt eine Umbettung auf einen Friedhof außerhalb der vier Kommunalfriedhöfe der Gemeinde Bestwig oder von außerhalb der vier Friedhöfe, so wird für die Teilleistung der Gemeinde Bestwig der 1,5fache Gebührensatz nach Ziffer II erhoben. XII. Weitere Genehmigungen
103.2 Für jede Genehmigung bzw. Entscheidung nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Bestwig, die nicht unter I-XI geregelt sind, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 29,00 € pro angefangene halbe Stunde Zeitaufwand erhoben.
§ 2 – Entrichtung und Fälligkeit der Gebühren
1.) Die in § 1 aufgeführten Gebühren sind grundsätzlich nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen an die Gemeindekasse Bestwig zu entrichten. 2.) Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Bestattung oder andere Leistungen der Gemeinde Bestwig abruft. Daneben sind Zahlungspflichtige die Erben (des) der Verstorbenen. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 3.) Der Rat der Gemeinde Bestwig bestimmt die Voraussetzungen, unter denen für unbemittelte Personen auf Antrag die Gebühren ermäßigt werden können. 4.) Die Vorschriften über die Zwangsbeitreibung von Gemeindesteuern findet auf die im
§ 1 aufgeführten Gebühren entsprechende Anwendung.
§ 3 – Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Gebühr auf Grund dieser Ordnung regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 4 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Bestwig vom 19.12.1975 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 27.12.1989 außer Kraft. Die 15. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 18.12.2008, Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21.12.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bestwig (Friedhofssatzung), Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21.12.2023
103.1 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bestwig vom 18.12.2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21.12.2023
Präambel
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestat-tungsgesetz NRW BestG NRW) / Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313) in der zur Zeit gültigen Fassung und § 7 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen / Gemeinde-ordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Bestwig in seinen Sitzungen am 17.12.2008 / 14.12.2022 / 20.12.2023 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bestwig beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Bestwig gelege-nen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof Andreasberg
b) Friedhof Heringhausen
c) Friedhof Ramsbeck
d) Friedhof Velmede
§ 2 – Friedhofszweck
1. Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Bestwig.
2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgebur-ten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bestwig waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Bestwig sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
103.1
§ 3 – Bestattungsbezirke
1. Das Gebiet der Gemeinde Bestwig wird in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Bestattungsbezirke entsprechen den Abgrenzungen der Ortschaften der Gemeinde Bestwig entsprechend der jeweiligen Hauptsatzung.
2. Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof der Ortschaft (Bestattungsbezirk) bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
3. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
1. Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwid-mung).
2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausge-schlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weite-ren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere mehrstellige Grabstät-te/mehrstellige Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Einzelgrab-stätten/Urneneinzelgrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Bestwig in andere Grabstätten umgebettet.
4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nut-zungsberechtigte einer mehrstelligen Grabstätte/mehrstelligen Urnen-grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufent-halt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
103.1 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten einem An-gehörigen des Verstorbenen, bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Bestwig auf ihre Kosten in ähnli-cher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst ge-stellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zei-ten für den Besuch geöffnet.
2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skate-boards, Fahrrädern aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Roll-stühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbe-züglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grab-stätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula-gern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, j) Filmaufnahmen jeglicher Art
103.1 3. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
5. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhän-gende Veranstaltungen mit Ausnahme der traditionellen Totengedenkfeiern zu Allerheiligen, Allerseelen und Ewigkeitssonntag (Totensonntag) bedür-fen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätig-keit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwal-tung.
2. Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerbe-rufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meis-terprüfung abgelegt haben.
3. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichen-den Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
4. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 ge-nannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.
5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zu-gelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediens-tetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden
103.1 haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Sams-tagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen ge-lagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplät-ze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
9. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung ver-stoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Un-terlagen beizufügen.
2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen mehrstelligen Grabstätte/ mehrstelligen Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nach-zuweisen.
3. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen.
4. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestat-tungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinan-der, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
5. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens vier Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer pflegefreien Urnengrabstätte bestattet.
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§ 9 – Särge und Urnen
1. Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
2. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemi-sche, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest-gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargab-dichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umwelt-gefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
3. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzu-holen. Der Mehraufwand ist zu vergüten.
§ 10 – Ausheben der Gräber
1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder ver-füllt.
2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Ur-ne mindestens 0,50 m.
3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabmale, Fundamente, Einfassungen und Grabzubehör auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorher entfernen zu lassen. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Nutzungs-berechtigten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.
103.1
§ 12 – Umbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Bestwig im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte in eine ande-re Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Bestwig nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste kön-nen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grab-stätten umgebettet werden.
4. Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfol-gen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Einzelgrab-stätten/Urneneinzelgrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie be-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
6. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf-grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
103.1
§ 13 – Arten der Grabstätten
1. Die Grabstätten und Urnenkammern bleiben Eigentum des Friedhofseigen-tümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus den jeweiligen Belegungsplänen.
2. Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgrabstätten, b) mehrstellige Grabstätten (Doppelgrabstätten), c) Urneneinzelgrabstätten, d) mehrstellige Urnengrabstätten (Urnendoppelgrabstätten), e) pflegefreie Einzelgrabstätten für Erdbestattungen (Rasengräber), f) pflegefreie Urneneinzelgrabstätten (mit Schriftplatten, Edelstahlstelen oder individuellen Stelen), g) pflegefreie mehrstellige Urnengrabstätten mit Edelstahlstelen (Urnen-rasen-Doppelgräber mit Edelstahlstelen), h) pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabstätten (Urnenrasen-Einzelgräber an einem Trauerbaum mit Gemeinschaftsstele), i) Urneneinzelkammern, j) Urnendoppelkammern,
k) Urneneinzelgrabstätten im Urnenhain (Urnenhain-Einzelgräber), l) mehrstellige Urnengrabstätten im Urnenhain (Urnenhain-Doppelgräber), m) Ehrengrabstätten.
3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrech-tes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlich-keit der Umgebung.
§ 14 – Einzelgrabstätten
1. Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zu-geteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich.
2. Pflegefreie Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Sie werden als Rasengräber angelegt. Das Aufstellen von Grabma-len, Grabplatten sowie Einfassungen ist nicht zulässig. Die einzelnen Grab-stätten werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung durch eine 0,30 m x 0,30 m große in den Rasen eingelassene Schriftplatte, in die der Vorname und Name der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr sowie ggf. ein reli-giöses Symbol eingraviert ist, gekennzeichnet.
3. Es werden Einzelgrabfelder eingerichtet
103.1 a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot-und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
4. In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
5. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist einen Monat vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 15 – Mehrstellige Grabstätten
1. Mehrstellige Grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verlie-hen wird. Nutzungsrechte an mehrstelligen Grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Fried-hofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbe-sondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
2. Das Nutzungsrecht kann für maximal 30 Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte mehrstellige Grab-stätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
3. Mehrstellige Grabstätten werden als Doppelgrabstätten vergeben. In jeder Grabstelle eines mehrstelligen Grabes kann eine Leiche oder eine Asche be-stattet werden.
4. In mehrstelligen Grabstätten können - in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag - zusätzlich bis zu zwei Urnen bestattet werden. Für jede dieser zusätzlichen Urnen ist ein Nutzungsbeitrag entsprechend eines neuen Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren zu leisten. Aus-nahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn es sich um Ehegat-ten/Lebenspartner oder eine(n) Verwandte(n) gerader Linie einer bereits in der betreffenden Grabstätte bestatteten Person handelt. Gleichzeitig muss das für die übrigen Grabstellen vergebene Nutzungsrecht noch für mindestens 30 Jahre bestehen oder für so viele Jahre nacherworben werden, dass nach der jeweils letzten Bestattung eine 30-jährige Ruhefrist gewährleistet ist. Eine Überschreitung der maximalen Nutzungsdauer von 70 Jahren ist dabei nicht zulässig.
5. Sofern die Erweiterung einer mehrstelligen Grabstätte um zusätzliche Urnen im Sinne von Absatz 4 nicht erfolgt ist, kann nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche – in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag - eine wei-tere Bestattung (Zweitbelegung) erfolgen, wenn für die Grabstätte noch ein
103.1 verbleibendes Nutzungsrecht von mindestens 30 Jahren besteht oder für so viele Jahre nacherworben wird, dass eine 30-jährige Ruhefrist gewährleistet ist. Eine Überschreitung der maximalen Nutzungsdauer von 70 Jahren ist dabei nicht zulässig.
6. Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sind nur in Gräberfeldern möglich, in denen eine technische Umsetzbarkeit gegeben ist.
7. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushän-digung der Verleihungsurkunde.
8. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonde-ren Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hin-gewiesen.
9. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn für die Grabstätte noch ein verbleibendes Nutzungsrecht von mindestens 30 Jahren besteht oder für so viele Jahre nacherworben wird, dass eine 30- jährige Ruhefrist gewährleistet ist. Eine Überschreitung der maximalen Nut-zungsdauer von 70 Jahren ist nicht zulässig.
10. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nach-folger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schrift-lichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Rege-lung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Le-benspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb ei-nes Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zu-stimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
11. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Per-son aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
103.1 12. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
13. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der mehrstelligen Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestat-tungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu ent-scheiden.
14. Das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Er-stattung des entsprechenden Teils der entrichteten Benutzungsgebühr.
15. Das Ausmauern von mehrstelligen Grabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 – Aschenbeisetzungen
1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urneneinzelgrabstätten, b) mehrstelligen Urnengrabstätten (Urnendoppelgrabstätten), c) pflegefreien Urneneinzelgrabstätten (mit Schriftplatten, Edelstahlstelen oder individuellen Stelen), d) pflegefreien mehrstelligen Urnengrabstätten mit Edelstahlstelen (Urnen-rasen-Doppelgräber mit Edelstahlstelen), e) pflegefreien Urnengemeinschaftsgrabstätten (Urnenrasen-Einzelgräber an einem Trauerbaum mit Gemeinschaftsstele), f) Urneneinzelkammern, g) Urnendoppelkammern, h) Einzelgrabstätten, i) mehrstelligen Grabstätten, j) Urneneinzelgrabstätten im Urnenhain (Urnenhain-Einzelgräber), k) nehrstelligen Urnengrabstätten im Urnenhain (Urnenhain-Doppel-gräber).
2. Urneneinzelgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgege-ben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urneneinzel-grabstätte kann nur eine Asche bestattet werden.
3. Mehrstellige Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten mit zwei Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen wird. In jeder Grabstelle eines mehrstelligen Urnengrabes kann während der gesamten Nutzungsdauer von maximal 70 Jahren eine Asche be-stattet werden.
103.1 4. Pflegefreie Urneneinzelgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Sie werden als Rasengräber angelegt. Die Grabstätten umfassen eine Größe von je 0,50 m x 0,50 m. Unterschieden werden drei Be-stattungsformen, wobei in jedem gesonderten Gräberfeld nur eine Bestattungs-form zulässig ist, die durch die Friedhofsverwaltung bestimmt wird:
4.1 pflegefreie Urneneinzelgrabstätten mit Schriftplatten
Das Aufstellen von Grabmalen, Grabplatten sowie Einfassungen ist nicht zulässig. Die einzelnen Grabstätten werden auf Veranlassung der Fried-hofsverwaltung durch eine 0,30 m x 0,30 m große in den Rasen einge-lassene Schriftplatte, in die der Vorname und Name der/des Verstorbe-nen, Geburts- und Sterbejahr sowie ggf. ein religiöses Symbol eingraviert ist, gekennzeichnet.
4.2 pflegefreie Urneneinzelgrabstätten mit Edelstahlstelen Auf der Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten eine im Gräberfeld einheitliche Edelstahlstele aufzustellen, in die der Vorname und Name der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr sowie ggf. ein religiöses Symbol eingraviert ist. Die Friedhofsverwaltung kann im begründeten Einzelfall zulassen, dass eine Einzelgrabstätte zu einer pflegefreien mehrstelligen Urnengrabstätte mit Edelstahlstele erweitert wird, sofern eine Vergrößerung auf das Norm-maß von 0,50 m x 0,75 m räumlich möglich ist und das Gräberfeld langfris-tig hierfür zur Verfügung gestellt werden kann. Es gelten die Regelungen nach Nr. 5 rückwirkend zu Beginn der Erstbelegung. Der Nutzungsberech-tigte darf gebührenrechtlich nicht bessergestellt werden als wenn er direkt eine mehrstellige Urnengrabstätte gewählt hätte. Eine Grundbedingung ist, dass die Zweitbelegung durch einen sehr engen Angehörigen erfolgt, d.h. insbesondere den verstorbenen Ehepartner oder Lebenspartner oder ei-nem Kind.
- 4.3. pflegefreie Urneneinzelgrabstätten mit individuellen Stelen Auf der Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten eine individuelle Stele aufzustellen, in die der Vorname und Name der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr sowie ggf. ein religiöses Symbol eingraviert ist.
- 5. Pflegefreie mehrstellige Urnengrabstätten mit Edelstahlstelen sind Aschen- grabstätten, die als Doppelgrabstätten vergeben werden. Die Doppelgrabstät- ten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nut- zungszeit von 40 Jahren abgegeben. In jeder Grabstelle kann während der ge- samten Nutzungszeit von maximal 70 Jahren eine Asche beigesetzt werden. Die pflegefreien Doppelgräber werden als Rasengräber angelegt. Die Grab- stätten umfassen eine Größe von 0,50 m x 0,75 m. Auf der Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten eine im Gräberfeld einheitliche Edelstahlstele auf- zustellen, in die der Vorname und Name der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr sowie ggf. ein religiöses Symbol eingraviert ist.
6. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Lage der einzelnen Grabstätten ist nicht erkennbar.
103.1 Die Bestattung erfolgt in einer Rasenfläche mit einem Gemeinschaftsgrabmal (Stele) an einem gemeinschaftlichen „Trauerbaum“, an der auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung auf Wunsch des Nutzungsberechtigten die Namen der Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr auf einem kleinen Stelen-schild angebracht werden. Somit handelt es sich um teilanonyme Urnenrasen-grabstätten oder vollständig anonyme Urnenrasengrabstätten.
7. Urneneinzelkammern sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jeder Urnenein-zelkammer kann nur eine Urne bestattet werden.
8. Urnendoppelkammern sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von 40 Jahren abgegeben werden. In jeder Urnendoppelkammer können zwei Urnen bestattet werden. Eine weite-re Belegung nach Ablauf der Ruhefrist einer Urne ist nicht zulässig.
9. Urnenhaine verfügen über Urneneinzelgrabstätten und mehrstellige Urnengrab-stätten. Urnenhaine eröffnen die Möglichkeit, Aschen im Wurzelbereich eines Baumes für eine Ruhezeit von 30 Jahren beizusetzen und kommen dem Wunsch der Verstorbenen nach, auf diese Weise erneut Teil des immer wieder-kehrenden Kreislaufs der Natur zu werden. Insbesondere bei Bestattungen im Wurzelbereich von Bäumen im Urnenhain müssen die Behältnisse zur Beisetzung von Aschen (Urnen und Überurnen) so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaf-fenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre schnelle Verrottung innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
- 10. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzelgrabstätten und für die mehrstelligen Grabstätten ent- sprechend auch für die ein- und mehrstelligen Urnengrabstätten und Urnen- kammern.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage ge-wahrt wird.
103.1 2. Der öffentliche Baumbestand auf den Friedhöfen soll erhalten werden.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1. Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen der Würde des Or-tes entsprechen. Sie sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Gräbern anpassen.
2. Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff (Stein, Holz oder Metall) hergestellt und fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein.
3. Die Grabmale dürfen auf
Einzelgräbern 1,00 m Höhe, mehrstelligen Gräbern 1,20 m Höhe, Kindergräbern 0,70 m Höhe, Urneneinzelgräbern 0,50 m Höhe, mehrstelligen Urnengräbern 0,70 m Höhe mit einer Toleranzhöhe von 5 % nicht überschreiten.
4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m und ab 1,00 m Höhe 0,16 m.
5. Die Grabmale dürfen auf allen Gräbern die ohne Seitenpfade gemessene Grabbreite (lt. Belegungsplänen) nicht überschreiten, wenn nicht besondere Umstände andere Ausmaße rechtfertigen.
6. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
7. Auf den als Rasengräber angelegten Einzelgrabstätten und Urneneinzelgrab-stätten ist die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen nicht zuläs-sig. Die Kennzeichnung dieser Grabstätten erfolgt durch 0,30 m x 0,30 m gro-ße, in den Rasen eingelassene Schriftplatten, die mit dem Vor- und Zunamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen sowie ggf. einem religiösen Symbol versehen werden.
8. Im Bereich der Urnenhaine ist die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen für die Urneneinzelgrabstätten und mehrstelligen Urnengrabstätten nicht zulässig. Die Kennzeichnung dieser Grabstätten erfolgt auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung durch einheitlich große Edelstahl-Grabschilder, die mit dem Vor- und Zunamen sowie den Geburts- und Sterbedaten versehen werden. Die Platzierung erfolgt in der Fläche zwischen dem jeweiligen Baum-stamm und einem Metallring und nicht außerhalb in der Rasenfläche in der die Urne platziert ist.
103.1 9. Die Friedhofsverwaltung kann fachlich begründete Ausnahmen zu den Rege-lungen in den Absätzen 3 bis 5 zulassen.
§ 20 – Zustimmungserfordernis
1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Stelen (Edelstahl-stelen und individuellen Stelen) auf Grabstätten bedarf der vorherigen schrift-lichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der An-tragsteller hat bei Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten die Grabnum-mernkarte vorzulegen, bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnen-grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord-nung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen be-dürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anla-ge nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
5. Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als natur-lasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jah-re nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 – Anlieferung
1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
2. Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
103.1
§ 22 – Fundamentierung und Befestigung
1. Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grab-male nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.
§ 23 – Unterhaltung
1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdi-gem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten der Inhaber der Grabnummernkar-te, bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten der jeweili-ge Nutzungsberechtigte.
2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde Bestwig ist ver-pflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haf-
103.1 ten der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zu-stimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versa-gen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24 – Entfernung
1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vor-heriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung setzt zumindest voraus, dass die Einebnung und zukünftige Grundpflege der Grabstätte bis zum Ablauf der restlichen Ruhezeit zu Lasten des Antragstellers erfolgt. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versa-gen.
2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungs-rechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Ge-schieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung be-rechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Ei-gentum der Gemeinde Bestwig über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungs-rechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern mehrstellige Grabstät-ten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nut-zungsberechtigte die Kosten zu tragen.
3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnum-mernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Herrichtung und Unterhaltung
1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab-schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstät-ten zu entfernen.
103.1 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem be-sonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung an-zupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die an-dere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti-gen.
3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgrabstätten/ Urnen-einzelgrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verant-wortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungs-berechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte ab-räumt.
4. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schrift-lichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Einzel-grabstätten/Urneneinzelgrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei mehrstelligen Grabstätten/mehrstelligen Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
5. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anle-gen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftra-gen.
6. Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, mehrstellige Grabstätten/mehrstellige Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
9. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet wer-den. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Be-hältnissen abzulegen.
§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege
1. Wird eine Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte oder mehrstellige Grab-stätte/mehrstellige Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
103.1 gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwal-tung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Mona-ten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflich-tung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekann-te Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Auffor-derung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwal-tung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen bzw. mulchen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Im übrigen gilt § 24 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 – Benutzung der Leichenhalle
1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauer-feier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätz-lich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
103.1
§ 28 – Trauerfeier
1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
2. Auf Antrag der Hinterbliebenen kann der Friedhofsträger gestatten, dass wäh-rend der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
3. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
4. Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vor-herigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 30 – Haftung
Die Gemeinde Bestwig haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Perso-nen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Über-
103.1 wachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde Bestwig nur bei Vorsatz und gro-ber Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Bestwig verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensat-zung zu entrichten.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht be-folgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht an-zeigt,
f) entgegen § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und funda-mentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behäl-tern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro ge-ahndet werden.
§ 33 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssat-zung vom 17. Dezember 1990 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18. De-zember 1997 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
103.1 Die 1. Änderungssatzung (§ 13 Abs. 2; § 16 Abs. 1, 8 und 9; § 19 Abs. 8) tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die 2. Änderungssatzung (§ 13 Abs. 2; § 16 Abs. 1 und 4 - 10; § 19 Abs. 9; § 20 Abs.
- 1. tritt am 01.01.2024 in Kraft.
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