Medebach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2024 · Friedhofssatzung: 09.01.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.460,00 € Preis für Reihengrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen ab Vollendung des 5. Lebensjahres (bis 5 Jahre: 640,00 €)
Sargwahlgrab1.740,00 € Preis für Wahlgrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen
Urnenreihengrab1.460,00 € Im Tarif zusammen mit Sargreihengrab geführt (ab 5 Jahren)
Urnenwahlgrab1.740,00 € Im Tarif zusammen mit Sargwahlgrab geführt
Urnengrab anonym1.220,00 € Aufgeführt als 'Anonyme Urnengrabstätten'
Baumbestattungnicht angegeben Nicht im Gebührentarif aufgeführt (wird zwar in § 15/21 erwähnt, aber keine Gebühr genannt)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)520,00 € / 150,00 € Aufgeführt unter 'Grabbereitung' (Sarggrabstätten: 520,00 €, Urnengrabstätten: 150,00 €)
Trauerhalle / Halle125,00 € zzgl. 55,00 € pro Tag Aufgeführt unter 'Trauerhallen-Gebühr' (Grundgebühr 125,00 € + 55,00 € pro Tag der Nutzung)

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

1.235/1

Bekanntmachung Amtsblatt Nr. 3/2025

  • einschl. 1. Änderungssatzung vom 25.02.2022/Amtsblatt 3/2022
  • einschl. 2. Änderungssatzung vom 09.01.2025/Amtsblatt 3/2025

Gestaltungssatzung

für die kommunalen Friedhöfe in der Hansestadt Medebach vom 09. November 2017

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV NRW S. 966), hat der Rat der Hansestadt Medebach am 27.01.2022 folgende Änderungen der Gestaltungssatzung und der Anlagen für die kommunalen Friedhöfe in der Hansestadt Medebach beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Gestaltungssatzung gilt für folgende im Gebiet der Hansestadt Medebach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof in der Kernstadt Medebach

b) Friedhof im Stadtteil Berge

c) Friedhof im Stadtteil Dreislar

d) Friedhof im Stadtteil Düdinghausen

e) Friedhof im Stadtteil Küstelberg

f) Friedhof im Stadtteil Medelon

g) Friedhof im Stadtteil Oberschledorn

§ 2

Grundsätzliche Festlegungen

(1) Bezeichnung der Grabstätten:

Die folgenden Grabstätten sind auf den Friedhöfen in der Hansestadt Medebach vorhanden:

a) Reihengrab für Sarg-/Urnenbeisetzungen, siehe § 14 der Friedhofssatzung

b) Wahlgrab für Sarg-/Urnenbeisetzungen, siehe § 15 der Friedhofssatzung

c) Urnenreihengrab, siehe § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung

d) Urnenwahlgrab, siehe § 16 Abs. 3 der Friedhofssatzung

e) Anonymes Urnengrab, siehe § 16 Abs. 3 der Friedhofssatzung

f) Urnengrabstätte mit Gedenkfelsen, siehe § 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung

g) Sarggrabstätte mit Gedenkfelsen, siehe § 17 Abs. 5 der Friedhofssatzung

h) Grüngrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen, siehe § 17 der Friedhofssatzung

i) Kolumbarium, siehe § 18 der Friedhofssatzung 1.235/2

(2) Maße der Grabstätten:

a) Reihengrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen:2,40 m x 1,20 m einschl. Randeinfassung
b) Wahlgrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen:2,40 m x 2,40 m einschl. Randeinfassung
c) Urnenreihengrab:1,80 m x 0,90 m einschl. Randeinfassung
d) Urnenwahlgrab:1,80 m x 0,90 m einschl. Randeinfassung
e) Anonymes Urnengrab sowie Urnengrabstätte mit Gedenkfelsen:0,50 m x 0,50 m
f) Grüngrabstätten für Sargbeisetzungen sowie Sarggrabstätte mit Gedenkfelsen:2,40 m x 1,20 m
g) Grüngrabstätten für Urnenbeisetzungen:0,50 m x 0,50 m
h) Kolumbarium:0,40 m x 0,40 m x 0,40 m

Die Maße der Grabstätten können ggf. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten abweichen.

§ 3

Gestaltung

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Gestaltungssatzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleiben.

(2) Baumbestand: Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Baumfällungen sind nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zulässig.

(3) Pflegeextensive Herrichtung der Grabstellen: Bei Grabstellen mit Grabeinfassung ist ab dem 10. Jahr nach der Bestattung eine pflegeextensive Grabpflege mit Rindenmulch möglich.

(4) In den einzelnen Stadtteilen bzw. Bestattungsbezirken gelten unterschiedliche Festlegungen über die Randeinfassung der Grabstätten und Trittsteine. Diese sind den Anlagen 1 bis 7 dieser Satzung zu entnehmen.

(5) Randeinfassung: Sollte in dem jeweiligen Bestattungsbezirk eine Randeinfassung vorgesehen sein, darf als Material nur Naturstein- oder Betonsteinmaterial verwendet werden. Die Einfassung muss innerhalb der in § 2 Abs. 2 genannten Außenmaße der jeweiligen Grabstätte abschließen.

(6) Trittsteine: Sollte in dem jeweiligen Bestattungsbezirk die Anlegung von Trittsteinen vorgesehen sein, sind diese zwischen den einzelnen Grabstätten von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten anzulegen. Die vorgeschriebenen Materialien und Maße sind den Anlagen 1 bis 7 zu entnehmen. 1.235/3

§ 4

Örtliche Besonderheiten

Auf den in § 1 genannten kommunalen Friedhöfen gibt es örtliche Besonderheiten, die in den Anlagen 1 bis 7 dieser Gestaltungssatzung festgelegt werden.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 09.11.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

  1. 1. Änderungssatzung Diese Änderung durch die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach dem Beschluss des Rates der Stadt Medebach in Kraft. Medebach, den 27.01.2022.
  2. 2. Änderungssatzung Diese Änderung durch die 2. Änderungssatzung tritt am 09.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschrift außer Kraft. 1.235/4

Anlage 1

Kommunalfriedhof Medebach

**§ 1

Grüngrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen**

(1) Sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte einzusäen. Gleichzeitig ist die beschriftete Granitplatte bündig zur Oberfläche einzulassen. Die Granitplatte muss wie folgt gestaltet werden:

Material: Nero Impala poliert

Text: Name, Vorname des Verstorbenen, Geburtsjahr, Sterbejahr

Maße: 0,40 m x 0,40 m x 0,04 m

Schriftart: Antiqua modern

Schriftfarbe: Lichtgrau

Schriftgröße: 3,5 cm

Falls gewünscht: Ornamente gemäß Anlage 8.

(2) Die Kosten für die Granitplatte, deren Gestaltung und Montage sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(3) Nach der Fertigstellung der Grabstätte sind weder Blumen noch Kerzen oder anderer Grabschmuck auf der Grabstelle abzulegen, damit eine ordnungsmäßige Pflege durchgeführt werden kann.

**§ 2

Urnengrabstätten mit Gedenkfelsen**

(1) Zwischen den Stelen besteht ein Urnenfeld für Grüngrabstätten. Darin werden Urnen beigesetzt. Die Namen der Verstorbenen müssen bis sechs Monate nach der Beisetzung auf einem Bronzeschild graviert oder einem Dibondschild inklusive Digitaldruck an dem Findling befestigt werden. Das Schild wird wie folgt gestaltet:

Maße: 7,5 cm x 12 cm

Text: Vorname des Verstorbenen, Name, Geburtsjahr, Sterbejahr

Farbe: Bronze

Schriftart: Antiqua (gegossen) oder RotisSans

(2) Die Kosten für das Schild, dessen Gestaltung und Befestigung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

**§ 3

Kolumbarium**

(1) Die Verschlussplatte des Kolumbariums ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung wie folgt zu gestalten:

Text: Name, Vorname der Verstorbenen, Geburtsjahr, Sterbejahr

Schriftart: Antiqua Klassisch

Schriftfarbe: Lichtgrau

Schriftgröße: 3,2 cm, Ornament: 7 cm

Wahlweise: Ornamente gemäß Anlage 8. 1.235/5

(2) Die Kosten für die Gestaltung der Verschlussplatte sowie deren Montage sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(3) Während Beisetzungen sind Buketts, Blumen in Vasen und Kränze auf Kranzständern zugelassen. Nach dem Verblühen müssen diese vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten entsorgt werden.

(4) Im Bereich des Kolumbariums sowie auf dem Bauwerk dürfen weder Blumen noch Kerzen, ähnlicher Grabschmuck oder andere Gegenstände abgelegt bzw. aufgestellt werden.

(5) In der Säulengrableuchte am Kolumbarium darf nur eine Kerze abgebrannt werden. Das Ablegen von Gegenständen auf der Grableuchte ist ebenfalls zu unterlassen.

§ 4

Anonyme Urnengräber

Im Bereich des anonymen Urnengrabfeldes sind weder Blumen noch Kerzen und anderer Grabschmuck abzulegen. 1.235/6

Anlage 2

Kommunalfriedhof Berge

§ 1

Grabeinfassung

Die Grabstellen sind von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten mit einer Grabeinfassung einzufassen. Die Anlegung von Trittsteinen zwischen den Grabstellen entfällt. Der Zwischenraum ist mit Kies zu versehen.

§ 2

Urnengrabstätten mit Gedenkfelsen

(1) Im hinteren linken Teil des Friedhofes befindet sich eine Grünfläche, in welcher Urnen beigesetzt werden. Die Namen der Verstorbenen müssen bis sechs Monate nach der Beisetzung auf einem Bronzeschild graviert oder auf einem Dibondschild inklusive Digitaldruck an dem Findling befestigt werden.

Schild wird wie folgt gestaltet:

Maße: 7,5 cm x 12 cm

Text: Vorname des Verstorbenen, Name, Geburtsjahr, Sterbejahr

Farbe: Bronze

Schriftart: Antiqua (gegossen) oder RotisSans

(2) Die Kosten für die Gestaltung und Befestigung von dem Schild oder möglichen Metallplatte sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(3) Während Beisetzungen sind Buketts, Blumen in Vasen und Kränze auf Kranzständern zugelassen. Nach dem Verblühen müssen diese vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten entsorgt werden.

(4) Im des Gedenkfelsens dürfen weder Blumen noch Kerzen, ähnlicher Grabschmuck oder andere Gegenstände abgelegt bzw. aufgestellt werden. 1.235/7

Anlage 3

Kommunalfriedhof Dreislar

§ 1

Grabeinfassung

Es sind keine Grabeinfassungen zulässig. Als Abgrenzung zwischen den Gräbern ist von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten eine Plattenreihe mit dem Maß 3 cm x 30 cm x 240 cm, Material Nero Impala geflammt, anzulegen und zu unterhalten.

Die Bildung von Grabhügeln schließt sich durch die seitliche Einfassung mit der Plattenreihe aus.

§ 2

Grüngrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen

(1) Sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte einzusäen. Gleichzeitig ist die beschriftete Granitplatte bündig zur Oberfläche einzulassen. Die Granitplatte muss wie folgt gestaltet werden:

Material: Nero Impala poliert

Text: Name, Vorname des Verstorbenen, Geburtsjahr, Sterbejahr

Maße: 0,40 m x 0,40 m x 0,04 m

Schriftart: Antiqua modern

Schriftfarbe: Lichtgrau

Schriftgröße: 3,5 cm

Wahlweise: Ornamente gemäß Anlage 8.

(2) Die Kosten für die Granitplatte, deren Gestaltung und Montage sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (3) Nach der Fertigstellung der Grabstätte sind weder Blumen noch Kerzen oder anderer Grabschmuck auf der Grabstelle abzulegen, damit eine ordnungsmäßige Pflege durchgeführt werden kann.

§ 3

Urnenreihengräber/Urnenwahlgräber

An der Kopfseite sowie zwischen den Urnengräbern ist von den Nutzungsberechtigten eine Plattenreihe mit dem Maß 3 cm x 15 cm x 100 cm, Material Nero Impala geflammt, auf Kosten der Nutzungsberechtigten anzulegen und zu unterhalten. 1.235/8

Anlage 4

Kommunalfriedhof Düdinghausen

§ 1

Grabeinfassung

Die Grabeinfassung wird durch die Hansestadt Medebach in Grauwacke angelegt. Eine Abrechnung dieser Kosten erfolgt gem. Gebührensatzung mit den Nutzungsberechtigten.

§ 2

Grüngrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen

(1) Sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte einzusäen. Gleichzeitig ist die beschriftete Granitplatte bündig zur Oberfläche einzulassen. Die Granitplatte muss wie folgt gestaltet werden:

Material: Nero Impala poliert

Text: Name, Vorname des Verstorbenen, Geburtsjahr, Sterbejahr

Maße: 0,40 m x 0,40 m x 0,04 m

Schriftart: Antiqua modern

Schriftfarbe: Lichtgrau

Schriftgröße: 3,5 cm

Wahlweise: Ornamente gemäß Anlage 8.

(2) Die Kosten für die Granitplatte, deren Gestaltung und Montage sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (3) Nach der Fertigstellung der Grabstätte sind weder Blumen noch Kerzen oder anderer Grabschmuck auf der Grabstelle abzulegen, damit eine ordnungsmäßige Pflege durchgeführt werden kann. Die für die Markierung der Eckpunkte benötigten Steine werden dem Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt.

§ 3

Baum-, Wiesenurnengrabstätte

(1) Die Verschlussplatte mit Namensschild ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung wie folgt zu gestalten:

Text: Name, Vorname der Verstorbenen, Geburtstag, Sterbetag

Schriftgröße: 6 oder 8 cm

(2) Die Kosten für die Gestaltung der Verschlussplatte sowie deren Montage sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (3) Während Beisetzungen sind Buketts, Blumen in Vasen und Kränze auf Kranzständern zugelassen. Nach dem Verblühen müssen diese vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten entsorgt werden. (4) Im Bereich der Baum-, Wiesenurnengrabstätten dürfen weder Blumen noch Kerzen, ähnlicher Grabschmuck oder andere Gegenstände abgelegt bzw. aufgestellt werden. 1.235/9

Anlage 5

Kommunalfriedhof Küstelberg

§ 1

Grabeinfassung

Es sind Grabeinfassungen zulässig. Als Abgrenzung zwischen den Gräbern ist von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten eine Plattenreihe mit den Maßen 3 cm x 30 cm x 240 cm, Material Nero Impala geflammt, anzulegen und zu unterhalten. Die Plattenreihen sind auch beim Einsatz von Grabeinfassungen anzulegen.

§ 2

Grabplatten

Das Anlegen von Grabplatten auf Reihen- und Wahlgräbern ist unzulässig. Dies gilt nicht für Urnengräber. Hiermit sind vollständige Abdeckungen der Gräber gemeint, Teilabdeckungen sind erlaubt.

§ 3

Urnenreihengräber/Urnenwahlgräber

Die Urnengräber sind mit einer Grabplatte zu versehen. Die Einfassung darf nicht höher als 15 cm sein. Die Grabplatten müssen 3 cm x 50 cm x 100 cm groß und das Material poliert sein. Zwischen den Urnengräbern ist von den Nutzungsberechtigten eine Plattenreihe mit dem Maß 3 cm x 15 cm x 100 cm, Material Serizzo geflammt, auf Kosten der Nutzungsberechtigten anzulegen und zu unterhalten. Die Plattenreihe ist auf einen Metallrahmen anzubringen, dessen Kosten der Nutzungsberechtigte zu tragen hat.

§ 4

Holzkreuze

Holzkreuze als Grabdenkmal sind nur in einer Höhe bis 1,60 m zulässig.

§ 5

Grüngrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen

(1) Sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte einzusäen. Gleichzeitig ist die beschriftete Granitplatte bündig zur Oberfläche einzulassen. Die Granitplatte muss wie folgt gestaltet werden:

Material: Granit Text: Name, Vorname des Verstorbenen, Geburtsjahr, Sterbejahr Maße: 0,40 m x 0,40 m x 0,04 m Schriftgröße: 3,5 cm

(2) Die Kosten für die Granitplatte, deren Gestaltung und Montage sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(3) Nach der Fertigstellung der Grabstätte sind weder Blumen noch Kerzen oder anderer Grabschmuck auf der Grabstelle abzulegen, damit eine ordnungsmäßige Pflege durchgeführt werden kann. 1.235/10

Anlage 6

Kommunalfriedhof Medelon

§ 1

Grabeinfassung

Es sind keine Grabeinfassungen zulässig, außer die Kantensteine am Gehweg. Als Abgrenzung zwischen den Gräbern ist von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten eine Plattenreihe mit dem Maß 3 cm x 30 cm x 240 cm, Material Nero Impala geflammt, anzulegen und zu unterhalten.

§ 2

Urnenreihengräber/Urnenwahlgräber

Die Urnengräber sind mit einer Grabplatte zu versehen. Die Einfassung darf nicht höher als 15 cm sein. Die Grabplatten müssen 6 cm x 50 cm x 100 cm groß sein. Als Abgrenzung zwischen den Gräbern ist von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten eine Plattenreihe an der Kopfseite (4 cm x 25 cm x 100 cm) sowie an der rechten Seite des Grabes (4 cm x 25 cm x 50 cm), Material Nero Impala geflammt, anzulegen und zu unterhalten. Die Plattenreihe ist auf einen Metallrahmen anzubringen, dessen Kosten der Nutzungsberechtigte zu tragen hat.

§ 3

Grüngrabstätten für Urnenbeisetzungen

(1) Sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte einzusäen. Gleichzeitig ist die beschriftete Granitplatte bündig zur Oberfläche einzulassen. Die Granitplatte muss wie folgt gestaltet werden:

Material: Nero Impala poliert

Text: Name, Vorname des Verstorbenen, Geburtsjahr, Sterbejahr

Maße: 0,40 m x 0,40 m x 0,04 m

Schriftart: Antiqua modern

Schriftfarbe: Lichtgrau

Schriftgröße: 3,5 cm

Wahlweise: Ornamente gemäß Anlage 8.

(2) Die Kosten für die Granitplatte, deren Gestaltung und Montage sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(3) Nach der Fertigstellung der Grabstätte sind weder Blumen noch Kerzen oder anderer Grabschmuck auf der Grabstelle abzulegen, damit eine ordnungsmäßige Pflege durchgeführt werden kann. 1.235/11

§ 4

Urnengrab- und Sarggrabstätten mit Gedenkfelsen

(1) Im Süd-West-Teil des Friedhofes befindet sich eine Grünfläche (Ruhewiese), in welcher Urnen und Särge beigesetzt werden. Die Namen der Verstorbenen müssen bis sechs Monate nach der Beisetzung auf einem Bronzeschild graviert oder einem Dibondschild inklusive Digitaldruck und an dem Findling befestigt werden. Das Schild wird wie folgt gestaltet:

Maße: 7,5 cm x 12 cm

Text: Vorname des Verstorbenen, Name, Geburtsjahr, Sterbejahr

Farbe: Bronze

Schriftart: Antiqua (gegossen) oder RotisSans

(2) Es kann auf Wunsch vom Nutzungsberechtigten zusätzlich zu dem Schild am Gedenkfelsen das gleiche Bronze- oder Dibondschild bodeneben über die Urne oder den Sarg eingelassen werden.

(3) Die Kosten für das Schild oder möglichen Metallplatte sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. 1.235/12

Anlage 7

Kommunalfriedhof Oberschledorn

§ 1

Grabeinfassung

Im neuen Bereich des Friedhofsteiles sind keine Grabeinfassungen zulässig. Als Abgrenzung zwischen den Gräbern sind von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten vier Trittplatten mit den Maßen 3 cm x 30 cm x 25 cm, in Materialart- und farbe passend zum Grabstein, anzulegen und zu unterhalten. Die Plattenreihe ist auf einem Metallrahmen anzubringen, die Kosten werden von dem Nutzungsberechtigten getragen.

Im Friedhofsbereich unterhalb der Friedhofskapelle sind keine Grabeinfassungen zulässig. Als Abgrenzung zwischen den Gräbern ist von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten eine Plattenreihe mit dem Maß 3 cm x 30 cm x 240 cm, Material Nero Impala geflammt, anzulegen und zu unterhalten.

§ 2

Urnengräber

Urnengräber können mit Grabplatten (80x80), die mind. 2/3 der Grabstelle bedecken, angelegt werden.

Alternativ können auch Grabplatten (80x80), die die Grabstelle komplett bedecken, angelegt werden.

§ 3

Kolumbarium

(1) Die Verschlussplatte des Kolumbariums ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung wie folgt zu gestalten:

Text: Name, Vorname der Verstorbenen, Geburtsjahr, Sterbejahr Schriftart: Antiqua Klassisch Schriftfarbe: Lichtgrau Schriftgröße: 3,2 cm, Ornament: 7 cm Wahlweise: Ornamente gemäß Anlage 8.

(2) Die Kosten für die Gestaltung der Verschlussplatte sowie deren Montage sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (3) Während Beisetzungen sind Buketts, Blumen in Vasen und Kränze auf Kranzständern zugelassen. Nach dem Verblühen müssen diese vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten entsorgt werden. (4) Im Bereich des Kolumbariums sowie auf dem Bauwerk dürfen weder Blumen noch Kerzen, ähnlicher Grabschmuck oder andere Gegenstände abgelegt bzw. aufgestellt werden. (5) In der Säulengrableuchte am Kolumbarium darf nur eine Kerze abgebrannt werden. Das Ablegen von Gegenständen auf der Grableuchte ist ebenfalls zu unterlassen. 1.235/13

§ 4 Baumurnenreihenbestattung

(1) Auf dem Friedhof in Oberschledorn gibt es einzelne Bäume zur Baumurnenreihenbestattung. An den Bäumen sind je fünf Urnengräber angelegt. Die Plätze für die Baumurnengräber werden in der Reihenfolge des Todesfalls vergeben, was eine gerechte Verteilung sicherstellt.

Vor jedem Baum steht eine Gedenktafel aus Cortenstahl. Im Halbkreis angeordnet zeigen einzelne Namensschilder den Platz der Verstorbenen an. Die Namensschilder sind vom Nutzungsberechtigten kostenpflichtig anzufertigen:

Maße: 6 x 10 cm

Text: Name, Vorname des Verstorbenen, Geburtstag, Sterbetag

Material: Corten- oder Edelstahl

Schriftart: Antiqua modern

Wahlweise: Ornamente gemäß Anlage 8 oder einen „Spruch“.

(2) Nach der Fertigstellung der Grabstätte sind weder Blumen noch Kerzen oder anderer Grabschmuck auf der Grabstelle abzulegen, damit eine ordnungsmäßige Pflege durchgeführt werden kann.

Anlage 8 1.235/14

Ornamente

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)

Anfang und Ende

![img-1.jpeg](img-1.jpeg)

Herz

![img-2.jpeg](img-2.jpeg)

Kreuz

![img-3.jpeg](img-3.jpeg)

Taube

![img-4.jpeg](img-4.jpeg)

Schutzengel

![img-5.jpeg](img-5.jpeg)

Stern

![img-6.jpeg](img-6.jpeg)

Ewiges Licht

![img-7.jpeg](img-7.jpeg)

Sonne

![img-8.jpeg](img-8.jpeg)

Ähre

![img-9.jpeg](img-9.jpeg)

Torbogen

![img-10.jpeg](img-10.jpeg)

Eheringe

![img-11.jpeg](img-11.jpeg)

Rose

2. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

1.230/1

Bekanntmachung Amtsblatt Nr. 3/2025

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Hansestadt Medebach vom 09.01.2025

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S.313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Hansestadt Medebach am 09.01.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Hansestadt Medebach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof in der Kernstadt Medebach

b) Friedhof im Stadtteil Berge

c) Friedhof im Stadtteil Dreislar

d) Friedhof im Stadtteil Düdinghausen

e) Friedhof im Stadtteil Küstelberg

f) Friedhof im Stadtteil Medelon

g) Friedhof im Stadtteil Oberschledorn (2) Friedhofsträger ist Hansestadt Medebach

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Hansestadt Medebach. (2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Hansestadt Medebach waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Hansestadt Medebach innehatten. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. 1.230/2

(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Hansestadt Medebach ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Hansestadt innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Friedhof in der Kernstadt Medebach

b) Friedhof im Stadtteil Berge

c) Friedhof im Stadtteil Dreislar

d) Friedhof im Stadtteil Düdinghausen

e) Friedhof im Stadtteil Küstelberg

f) Friedhof im Stadtteil Medelon

g) Friedhof im Stadtteil Oberschledorn

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind. 1.230/3

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, 1.230/4

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren Film-, Ton- Video oder Fotoaufnahmen anzufertigen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde. (3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 8

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von der geltenden Ortsrechten Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. ³Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. 1.230/5

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 3) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 28 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. ²In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,

  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und

  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. ⁴Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. 1.230/6

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. den Angehörigen des/der Verstorbenen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestellten Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte oder anonymen Urnengrabstätte bestattet.

§ 10 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. 1.230/7

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem von der Friedhofsverwaltung beauftragtem Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Auf Antrag kann die Grabbereitung durch Dritte (z.B. Nachbarn des Verstorbenen) ausgeführt werden. Für diesen Fall muss vorab eine von der Friedhofsverwaltung vorgefertigte Erklärung zum Haftungsausschluss der Hansestadt Medebach von dem Dritten unterzeichnet werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Die Entfernung von Grabmalen muss durch dafür geeignete Fachbetriebe auf Kosten des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine Beauftragung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.

§ 12

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen in Erdgräbern beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen, die im Kolumbarium beigesetzt werden, beträgt 15 Jahre. 1.230/8

§ 13

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Hansestadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Hansestadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4 vorzulegen. In den Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von einem geeigneten Fachbetrieb auf Kosten des Antragstellers durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

§ 14

Haustiere

(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.

(2) Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden. 1.230/9

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 15

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus der Gestaltungssatzung.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen,

b) Wahlgrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Anonyme Urnengrabstätten,

f) Sarg- und Urnengrabstätten mit Gedenkfelsen,

g) Grüngrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen,

h) Kolumbarium,

i) Baum-, und Wiesenurnenwahlgrabstätten

j) Ehrengrabstätte

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Über die Umwidmung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte entscheidet die Verwaltung im Einzelfall nach billigem Ermessen.

§ 16

Reihengrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. 1.230/10

§ 17

Wahlgrabstätten für Sarg/-Urnenbeisetzungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nur verliehen werden, wenn der Partner der zu bestattenden Person das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so erfolgt die Beisetzung in einem Reihengrab. Über Ausnahmefälle wird nach billigem Ermessen entschieden. Die Lage wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist, und/oder die Grabbelegung bereits abgelaufen ist und dadurch ein Nutzungsrecht nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(2) Das Nutzungsrecht kann einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden grundsätzlich als zweistellige Grabstätten vergeben.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen,

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen sowie die Hansestadt davon in Kenntnis setzen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. 1.230/11

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6, Satz 2, Buchstaben a) bis i) genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 18

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen, soweit diese Grabarten in den jeweiligen Bestattungsbezirken vorhanden sind, beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Anonymen Urnengrabstätten,

d) Urnengrabstätten mit Gedenkfelsen,

e) Reihengrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen,

f) Wahlgrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen,

g) Grüngrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen

h) Kolumbarien

i) Baum-, Wiesenurnengrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von einer Asche vergeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Bei Bestattung einer Asche kann das Nutzungsrecht nicht wiedererworben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind zweistellige Aschegrabstätten. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag einmal wiedererworben werden, wenn der Partner der zu bestattenden Person das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so erfolgt die Beisetzung in einem Urnenreihengrab. Über Ausnahmefälle wird nach billigem Ermessen entschieden.

(4) Anonyme Urnengrabstätten werden für die Bestattung einer Asche vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. 1.230/12

(5) Urnengrabstätten mit Gedenkfelsen werden für die Bestattung einer Asche vergeben. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer dafür vorgesehenen Grünfläche mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m. (6) In Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen kann anstelle eines Sarges eine Asche beigesetzt werden. (7) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden. (8) In Grüngrabstätten für Urnen-/Sargbeisetzungen ist die Bestattung von einer Asche oder eines Sarges zulässig. (9) In den zur Bestattung vorgesehenen Kammern eines Kolumbariums können bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. (10) In der Baum-, Wiesenurnengrabstätte können wahlweise 2 oder 4 Aschen beigesetzt werden.

§ 19

Grüngrabstätten für Sargbestattungen / Grüngrabstätten für Urnenbeisetzungen

(1) Grüngrabstätten für Sargbestattungen sind Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung die für Erdbestattungen der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Grüngrabstätte für Sargbestattungen ist nicht möglich. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Sie ist vom Nutzungsberechtigten innerhalb der nachfolgend genannten Frist (Sargbeisetzungen 6 Monate / Urnenbeisetzungen 6 Wochen) nach Bestattung auf dessen Kosten einzusäen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig. (2) Grüngrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung die für Aschebeisetzungen der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Grüngrabstätte für Urnenbeisetzungen ist nur möglich, wenn der Partner der zu bestattenden Person das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sofern Partner der zu bestattenden Person das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist lediglich die Beisetzung einer Asche in einer Grüngrabstätte als Reihengrab möglich. Das Nutzungsrecht kann in diesem Fall nicht wiedererworben werden. Über Ausnahmefälle wird nach billigem Ermessen entschieden. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Sie ist vom Nutzungsberechtigten innerhalb der nachfolgend genannten Frist (Sargbeisetzungen 6 Monate / Urnenbeisetzungen 6 Wochen) nach Bestattung auf dessen Kosten einzusäen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig. (3) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. 1.230/13

(4) Es werden Grüngrabstätten eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (5) In jeder Grüngrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden. Es ist zulässig, in einer Grüngrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Grüngrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. (6) Sarggrabstätten am Gedenkfelsen sind Reihengrabstätten und werden für die Bestattung eines Sarges vergeben. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach in der dafür vorgesehenen Fläche. (7) Baumurnenreihengrabstätten sind Reihengrabstätte und werden für die Bestattung einer Urne vergeben. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach in der dafür vorgesehenen Fläche

§ 20

Kolumbarium

(1) Urnen können in den Kolumbarien auf den Friedhöfen Medebach und Oberschledorn beigesetzt werden. (2) Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (3) Das Nutzungsrecht kann anlässlich eines Todesfalls zur Beisetzung der Asche in der Stelenanlage vergeben werden. In einer Kammer in der Stelenanlage können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Belegung der Kammern erfolgt der Reihe nach. Später als 1 Jahr nach dem Erwerb der Urnenkammer darf die Beisetzung der zweiten Urne nur noch erfolgen, wenn der Nutzungsberechtigte vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens für die Anzahl von Jahren wiedererwirbt, dass die Ruhefrist von 15 Jahren für beide Urnen gewahrt bleibt. Es gilt hier das Datum des Letztverstorbenen. Das Bestattungsrecht erlischt erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, anschließend gehen die jeweiligen Urnen in den Besitz der Friedhofsverwaltung über. (4) Blumenschmuck und Grablichter dürfen hier nicht aufgestellt werden.

§ 21

Bau-, Wiesenurnengrabstätten

(1) Urnen können in den Baum-, Wiesenurnengrabstätten beigesetzt werden. (2) Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. 1.230/14

(3) Das Nutzungsrecht kann anlässlich eines Todesfalls zur Beisetzung der Asche in der Baum-, Wiesenurnengrabstätte vergeben werden. In einer Grabstätte können wahlweise 2 oder 4 Urnen beigesetzt werden. Die Belegung der Grabstätte erfolgt der Reihe nach. Später als 1 Jahr nach dem Erwerb der Urnengrabstätte darf die Beisetzung der zweiten Urne nur noch erfolgen, wenn der Nutzungsberechtigte vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens für die Anzahl von Jahren wiedererwirbt, dass die Ruhefrist von 25 Jahren für die zuletzt eingelassene Urne gewahrt bleibt. Es gilt hier das Datum des Letztverstorbenen. Das Bestattungsrecht erlischt erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, anschließend gehen die jeweiligen Urnen in den Besitz der Friedhofsverwaltung über.

(4) Blumenschmuck und Grablichter dürfen hier nicht aufgestellt werden

§ 22

Ehrengrabstätte

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Einzelheiten werden in der Gestaltungssatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Hansestadt Medebach geregelt.

(2) Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. 1.230/15

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24

Allgemeine Gestaltungsvorschriften der Grabmale

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein.

b) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.

c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.

d) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

e) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m; Es darf mehr als ein Drittel der Grabstätte durch eine Grabplatte aus Stein abgedeckt werden.

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m; Es darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch eine Grabplatte aus Stein abgedeckt werden.

c) Auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m, Breite bis 1,00 m, Mindeststärke 0,22 m;
  2. 2. liegende Grabmale: 1.230/16

Bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch eine Grabplatte aus Stein abgedeckt werden.

d) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:

  1. 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
  2. 2. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;

e) Auf Grüngrabstätten ist eine Granitplatte mit einer Größe von 0,40 x 0,40 m und einer Stärke von 0,04 m anzubringen.

f) Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschilder versehen werden kann. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.

(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 25

Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten/Grüngrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
  2. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden. 1.230/17

(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 26

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Aufstellungsantrag bereit zu halten und auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstigen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.

§ 27

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, wird durch die beauftragten Steinmetzbetriebe bzw. Bildhauer festgelegt. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung im Sinne des Abs. 1 durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 23.

§ 28

Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten. 1.230/18

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. ³Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.

(6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 29

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten/Grüngrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Hansestadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird oder eine öffentliche Bekanntmachung.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Hansestadt im Innenverhältnis, soweit die Hansestadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. 1.230/19

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 30

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten/Grüngrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Hansestadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Holz, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen. 1.230/20

(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Inhaber der Grabnummernkarte bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit abzuräumen und die baulichen Anlagen zu entfernen. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist die Friedhofsverwaltung hiervon in Kenntnis zu setzen. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (7) Sämtliche Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 32

Besondere Gestaltungsvorschriften der jeweiligen Ortsteile

Die besonderen Gestaltungsvorschriften für die jeweiligen Stadtteile werden in der Gestaltungssatzung zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Hansestadt Medebach geregelt.

§ 33

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist, maximal drei Monate, in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. 1.230/21

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstelle aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstelle abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§34

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle soll fugendicht, die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. Türen und Fenster sollen dicht schließen. Die Leichenhallen größerer Friedhöfe sollen über einen Kühlraum verfügen. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 35

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. 1.230/22

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 36

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 37

Haftung

Die Hansestadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Hansestadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 38

Gebühren

Für die Benutzung der von der Hansestadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 7 Abs. 2 missachtet,
  3. 3. entgegen § 7 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  4. 4. als Gewerbetreibender
    • a) entgegen § 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
    • b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 9 Absatz 6 verhängten Tätigkeitsverbot tätig wird, 1.230/23

  • c) außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  • d) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
  • e) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
  • f) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
  • g) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis tragen,5. eine Bestattung entgegen § 9 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,6. entgegen § 24 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,7. entgegen § 24 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,8. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,9. entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,10. Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,11. entgegen § 29 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,12. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,13. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,14. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 30 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,15. Grabstätten entsprechend § 32 vernachlässigt,16. gegen die Bestimmungen der Gestaltungssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Hansestadt Medebach verstößt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 09.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11. November 2021 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

---

1.240/1

Bekanntmachung Amtsblatt Nr. 4/2024

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Friedhofskapellen in der Hansestadt Medebach vom 14. März 2024

Präambel

Aufgrund der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) i.V.m. §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) und des § 33 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Hansestadt Medebach vom 09.11.2017 hat der Rat der Hansestadt Medebach in seiner Sitzung am 14.03.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Benutzungsgebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe, Friedhofskapellen und Leichenhallen sowie für die Bereitung von Gräbern erhebt die Hansestadt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren.

(2) Die Gebühren werden nach Einheitssätzen für Einzelleistungen entsprechend dem Gebührentarif in § 4 dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung auf Überlassung eines Grabes, einer Leichenhalle bzw. Friedhofskapelle, auf Herrichtung eines Grabes oder auf Durchführung anderer Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Hansestadt Medebach oder der städtischen Friedhofsordnung.

(2) Gebührenpflichtig ist der Antragsteller.

§ 3

Erhebung und Fälligkeit

Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides im Gesamtbetrag fällig. 1.240/2

§ 4

Gebührentarif

Zusammenstellung der Gebühren
Nr.BezeichnungGebühr ab 01.07.2024
1.Nutzungsgebühren
1.1.Reihengrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres640,00 €
1.2.Reihengrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen ab Vollendung des 5. Lebensjahres1.460,00 €
1.3.Wahlgrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen1.740,00 €
1.4.Grüngrabstätten für Sargbeisetzungen1.520,00 €
1.5.Grüngrabstätten für Urnenbeisetzungen1.065,00 €
1.6.Anonyme Urnengrabstätten1.220,00 €
1.7.Urnengrabstätten mit Gedenkfelsen1.215,00 €
1.8.Sarggrabstätten mit Gedenkfelsen1.510,00 €
1.9.Kolumbarium (zzgl. Kolumbarium-Gebühr siehe Ziffer 5.1)725,00 €
1.10.Erdurnengrabsystem (Partnergrab 2 Personen)1.550,00 €
1.11.Erdurnengrabsystem (Familiengrab 4 Personen)2.150,00 €
2.Nacherwerbs-/Verlängerungsgebühren pro Jahr der Verlängerung
2.1.Reihengrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres38,00 €
2.2.Wahlgrabstätten für Sarg-/Urnenbeisetzungen70,00 €
2.4.Kolumbarium41,00 €
2.5.Erdurnengrabsystem41,00 €
3.Grabbereitung
3.1.Sarggrabstätten520,00 €
3.2.Urnengrabstätten150,00 €
3.3.Kolumbarium85,00 €
3.4.Erdurnengrabsystem85,00 €
4.Trauerhallen-Gebühr
4.1.Grundgebühr125,00 €
4.2.Gebühr pro Tag der Nutzung55,00 €
4.3.Gebühr pro Tag Einsatz Kühlanlage43,00 €
5.Kolumbarium-Gebühr
5.1.Kolumbarium (zzgl. Nutzungsgebühr siehe Ziffer 1.9)1.505,00 €

1.240/3

§ 5

Erläuterungen zum Gebührentarif

(1) Die Gebühr für die Reinigung der Leichenhallen bzw. Friedhofskapellen entfällt. Die Reinigung der Friedhofskapellen in der Kernstadt sowie den Ortsteilen erfolgt durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung.

(2) Für Umbettungen setzt die Hansestadt Medebach fachlich geeignete Dritte ein. Die dafür entstehenden Kosten sind von den Antragstellern in der tatsächlich entstehenden Höhe zu erstatten. Zusätzlich ist für eine Umbettung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu erstatten.

(3) Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstätten oder nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefrist trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb von der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden, werden diese an ein externes Unternehmen vergeben. Der Aufwand ist in voller Höhe zur erstatten.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Juli 2024 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Friedhofskapellen in der Hansestadt Medebach vom 15.Juni 2018 außer Kraft.

Medebach, 15.03.2024

Hansestadt Medebach Der Bürgermeister gez. Thomas Grosche