Winterberg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 29.10.2015

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab875,00 € Reihengräber (für Personen über 5 Jahre)
Sargwahlgrab875,00 € Wahlgräber pro Grabstelle
Urnenreihengrab437,50 € Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrab437,50 € Urnenwahlgrabstätten pro Grabstelle
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattung1.405,00 € Baumgräber (Einzel- und Doppelgräber)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)679,00 € (Sarg), 300,00 € (Urne) Ausheben einer Grabstelle (Beerdigungsgebühr)
Trauerhalle / Halle87,00 € Benutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeierlichkeiten (Trauerhalle nicht explizit genannt)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Winterberg vom 17.12.1990

in der Fassung der 30. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2025

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2003) in der z.Zt. gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW 1969, S. 712), in der z.Zt. gültigen Fassung und § 31 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Winterberg vom 29.10.2015 hat der Rat der Stadt Winterberg in seiner Sitzung am 12.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Winterberg nach Maßgabe der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Winterberg vom 17.12.2004 werden folgende Gebühren erhoben:

I. Erwerb des Nutzungsrechtes:

1) Wahlgräber pro Grabstelle875,00 €
2) Reihengräber (für Personen über 5 Jahre)875,00 €
3) Reihengräber (für Personen bis zu 5 Jahren)50,00 €
4) Urnenreihengrabstätten437,50 €
5) Urnenwahlgrabstätten pro Grabstelle437,50 €
6) Urnenwandgrabstätte pro Grabstelle437,50 €
7) Zusatzgebühr für Pflege und Unterhaltung eines sog. „grünen Grabes“
a) bei Sargbestattungen je Grabstelle420,00 €
b) bei Urnenbestattungen je Grabstelle210,00 €
8) Baumgräber (Einzel- und Doppelgräber)1.405,00 €

II. Verlängerung des Nutzungsrechtes:

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern ist eine Gebühr zu entrichten, die pro Jahr der Verlängerung bei Erdwahlgrabstätten 1/30 und bei Urnengrabstätten 1/30 pro Grabstätte der jeweiligen Ziffer I Nr. 1-8 genannten Gebühr beträgt.

III. Ausheben einer Grabstelle (Beerdigungsgebühr)

1)Ausheben einer Grabstelle für Personen über 5 Jahre679,00 €
2)Ausheben einer Grabstelle für Personen bis zu 5 Jahren300,00 €
3)Ausheben einer Grabstelle für ein Urnengrab300,00 €
4)Beerdigungsgebühren für Urnenwandgrab316,00 €
5)Einebnung einer Urnengrabstätte141,00 €
6)Einebnung einer Reihengrabstätte282,00 €
7)Einebnung einer Wahlgrabstätte (Doppelgrab)423,00 €

IV. Ausgrabungen und Umbettungen

Für Ausgrabungen werden die doppelten und für Umbettungen innerhalb des Friedhofs die dreifachen Gebühren nach Ziffer III erhoben.

V. Benutzung der Friedhofskapelle

1a)Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen für die Trauerfeierlichkeiten (alle Friedhofskapellen)87,00 €
1b)Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen für die Trauerfeierlichkeiten in Winterberg, Siedling- hausen und Silbach zuzüglich zu Buchstabe a)60,00 €
2a)Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer (alle Friedhofskapellen)40,00 €
2b)Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer in Winterberg, Silbach, Siedlinghausen zuzüglich zu Buchstabe a)31,00 €
3)Gebühren für die Reinigung der Friedhofskapelle und der Leichenkammer in Winterberg36,00 €

§ 2

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 3

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Ausführung der Leistungen beantragt hat. Beim Tode des Zahlungspflichtigen geht die Gebührenpflicht auf dessen Rechtsnachfolger über.

§ 4

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Die bisherige Gebührensatzung tritt gleichzeitig außer Kraft.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Winterberg vom 29.10.2015

in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 02.10.2025

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Stadt Winterberg in seiner Sitzung am 25.09.2025 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

*I. Allgemeine Bestimmungen*

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Winterberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • a) Friedhof Stadtteil Winterberg
  • b) Friedhof Stadtteil Niedersfeld
  • c) Friedhof Stadtteil Silbach
  • d) Friedhof Stadtteil Siedlinghausen
  • e) Friedhof Stadtteil Hildfeld
  • f) Friedhof Stadtteil Altastenberg
  • g) Friedhof Stadtteil Langewiese
  • h) Friedhof Stadtteil Mollseifen

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Winterberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Winterberg sind.

Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Ortsteiles bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer Grabstätte beigesetzt werden soll, die auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Friedhöfe und ihre Verwaltung obliegt der Stadt Winterberg.

(2) Die Friedhofsverwaltung obliegt dem Bürgermeister.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können durch Beschluss des Rates für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu

ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während folgenden Zeiten für den Besuch geöffnet:

März – Oktober 7 - 20 Uhr November – Februar 8 - 19 Uhr

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde dürfen an der kurzen Leine (nicht länger als 1,5 m) geführt werden,

i) zu lärmen oder zu lagern, (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (6) Die auf den Friedhöfen anfallenden Abfälle sind getrennt nach kompostierbarem und sonstigem Abfall in die dafür vorgesehenen Behälter abzulegen. (7) Bei Schnee- und Eisglätte dürfen nur die geräumten und gestreuten Wege benutzt werden.

§ 8

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. bei Antragstellern der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen können oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(10) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Abfall und Verpackungsmaterial gleich welcher Art (biologische Abfälle oder Kunststoffabfälle) nach Beendigung ihrer Arbeiten durch Entsorgungssysteme ihrer eigenen Betriebe zu entsorgen. Die Nutzung der städtischen Abfallsammelsysteme ist ausdrücklich untersagt.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles und dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(5) Die Beerdigungen dürfen nur von 8.00 Uhr morgens an vorgenommen werden und müssen während der Sommermonate bis 17.00 Uhr und während der Wintermonate bis 16.00 Uhr beendet sein.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 10

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Urne vorgesehen ist. Die Urnen müssen, speziell für Baumbestattungen biologisch abbaubar sein.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder dem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 12

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 13

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder einem Beauftragten Dritten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (9) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettungen innerhalb der Stadt Winterberg werden die Gebühren anteilig angerechnet.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

##### § 14 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, (Größe 1,25 x 2,50 m)

b) Wahlgrabstätten, (Größe 2,50 x 2,50 m)

c) Urnenreihengrabstätten, (Größe 0,90 x 1,00 m)

d) Urnenwahlgrabstätten, (Größe 0,90 x 1,00 m)

e) Anonyme Urnengrabstätten,

f) Anonyme Grabstätten

g) Ehrengrabstätten

h) Urnenwand

i) „Grüne Gräber“ als Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten.

j) Urnenbestattungen als Baumbestattungen (Einzel- oder Doppelgrab) (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

##### § 15 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt die Reihenfolge der Benutzung der einzelnen Grabfelder und –reihen. Die Zuweisung der Grabstätten erfolgt ebenfalls durch die Friedhofsverwaltung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden (vgl. auch § 18 Abs. 5). Es

ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dieses trotz Aufforderung nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung gegen Entgelt eingeebnet werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(6) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(7) Die beim Auswerfen eines Grabes sich etwa vorfindenden noch nicht verfallenen Leichen oder Sargteile werden sofort unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes wieder eingegraben. Werden noch nicht verweste Leichen angetroffen, wird das Grab sofort wieder verschlossen.

(8) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wahlgräber bestehen aus 2 Grabstellen. Die Verleihung erfolgt mit dem Tode der Person, die als erste in dem Wahlgrab bestattet werden soll.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, wenn die Fortentwicklung des Friedhofs beeinträchtigt wird und insbesondere wenn die Schließung nach § 5 beabsichtigt ist.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) In Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten

b) in gerader Linie Verwandte, angenommene Kinder und Geschwister,

c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen,

d) Verlobte

e) nach dem Gesetz eingetragene Lebenspartner

(5) Die Beisetzung anderer Personen in den Wahlgrabstätten bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(6) Jede Grabstelle eines Wahlgrabes darf während der 30jährigen Benutzungsdauer nur einmal belegt werden. Später als 1 Jahr nach dem Erwerb des Wahlgrabes dürfen

Beisetzungen nur noch erfolgen, wenn der Nutzungsberechtigte vor jeder weiteren Beisetzung für sämtliche Stellen des Wahlgrabes das Nutzungsrecht mindestens für soviel Jahre wiedererwirbt, dass die Ruhefrist von 30 Jahren gewahrt bleibt. Die Berechnung der Ruhefrist beginnt mit dem 1.1. des auf die Beerdigung folgenden Jahres. Die Nutzungsdauer kann jedoch höchstens um 30 Jahre verlängert werden.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Wahlgrabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der ersten Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(12) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden (Vgl. hierzu auch § 26 Abs. 1 Satz 3 ff.).

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(14) Das Abräumen von Wahlgrabstätten oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Nutzungszeiten sind 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 17

Zurücknahme von Wahlgräbern

(1) Wahlgräber werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung unbelegte Stellen von Wahlgräbern ausnahmsweise zurücknehmen, wenn

a) der Nutzungsberechtigte seinen Wohnsitz aus der Stadt Winterberg verlegt oder

b) der Nutzungsberechtigte völlig verarmt ist.

(2) Bei der Zurücknahme von Stellen eines Wahlgrabes wird an den Nutzungsberechtigten die für diese Stellen bezahlte Gebühr zurückerstattet, und zwar unter Abzug von je 1/30 der Gebühr für jedes angefangene Nutzungsjahr.

(3) Wird innerhalb der Benutzungsdauer auf eine oder mehrere Stellen eines Wahlgrabes verzichtet, ohne dass eine Rücknahme erfolgt, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 18

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Anonyme Urnengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen,

e) der Urnenwand

f) im Ruhewald

g) an Bäumen in Erdröhrensystemen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Ruhezeit (Nutzungsrecht) beträgt 30 Jahre.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden.

(4) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.

(5) In Grabstätten für Erdbeisetzungen können je unbelegter Grabstelle anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung gestatten, dass in einer Grabstelle neben einem Sarg auch noch eine Urne beigesetzt wird, hierdurch darf die Fortentwicklung des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzungszeit ist jeweils entsprechend zu verlängern. Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet.

(6) Die unterirdische Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,70 m.

(7) Der Ablauf der Nutzungszeit beendigt auch das Nutzungsrecht für Aschenreste.

(8) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten und an Bäumen in Erdröhrensystemen.

§ 19

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21

a) Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmälern anpassen.

(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall – hergestellt und fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein.

(3) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung oder Entfernung ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Sie ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoffe, Art und Größe der Denkzeichen usw. für den Friedhof oder bestimmte Friedhofteile vorschreiben und Verbote zu erlassen.

(4) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab 1: 10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.

(5) Auf Verlangen sind Zeichnungen im größeren Maßstab oder Modelle vorzulegen. Dem Gesuch sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen.

(6) Bei Errichtung der genannten Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht den Zeichnungen oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann es auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich oder hinten angebracht werden.

(7) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes von Wahlgräbern nicht entfernte Denkzeichen usw. gehen in das Eigentum der Stadt über. Das gleiche gilt für Denkzeichen usw. auf den nach § 15 (5) dieser Ordnung einzuebnenden Reihengräber.

(8) Die Wiederverwendung einer Anlage ist nur nach erneuter Genehmigung zulässig.

(9) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt.

b) Besondere Gestaltungsvorschriften

(10) Stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,30 m bei Erwachsenen- und Wahlgräbern und bei Kindergräbern 1,00 m sein.

(11) Die Breite soll das 1,2-fache der Grabsteinhöhe nicht überschreiten.

(12) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlinge), Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(13) Bei „grünen Reihen- bzw. Wahlgrabstätten“ wird eine Steinplatte in einer Größe von 60 x 40 cm ebenerdig in den Boden eingelassen. Bei „grünen Urnen-, Reihen- bzw. Urnenwahlgrabstätten“ beträgt die Größe der Platten 30 x 30 cm. Die Steinplatte ist ebenerdig fachmännisch in den Boden einzulassen, wobei die Ausrichtung mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen ist.

Grüne Gräber werden durch den städtischen Bauhof mit Rasen eingesät und gepflegt. Vor diesem Hintergrund darf auf den Gräbern nichts (keine Grablaterne, Blumenschmuck etc.) aufgestellt werden.

Unerlaubt aufgestellte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Dies gilt entsprechend für Baumbestattungen.

(14) Bei Baumbestattungen ist der Grabdeckel zu beschriften. Diese wird in Absprache mit den Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung beauftragt und separat in Rechnung gestellt. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.

§ 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Alle größeren Grabmäler für Wahlgräber erhalten aus technischen Gründen zweckmäßig Gründungen bis unter die Grabsohle, um den späteren Schiefstehen oder Umfallen der Steine, besonders auch beim Auswerfen der Gräber vorzubeugen. Bei kleineren Steinen und Reihengrabsteinen genügen die Gründungsplatten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten der Beteiligten veranlassen, die für allen Schaden, der durch die Nichtbeachtung der Bestimmung entsteht, aufzukommen hat.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(4) Ebenso sind die Nutzungsberechtigten für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler oder Abstürzen der Teile von solchen verursacht wird. Grabmäler, die umstürzen könnten oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden

angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird, die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 24

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit können auf Antrag Grabstätten in Absprache mit der Friedhofsverwaltung durch den städtischen Bauhof eingeebnet werden. Die Nutzungsberechtigten haben die Kosten zu tragen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und Entziehung des Nutzungsrechtes kann die Stadt Winterberg die Grabstätten durch den städtischen Bauhof einebnen lassen. Die Nutzungsberechtigten haben die Kosten zu tragen. In Absprache mit dem Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht kostenlos verlängert werden, wenn die Pflege gewährleistet ist und die Fläche zurzeit nicht für neue Grabfelder benötigt wird. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale, die nicht den Gestaltungsvorschriften der Satzung entsprechen, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20 ff. hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine maximale Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Grabstelle komplett mit einer Grababdeckung zu versehen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. „Mit der Lieferung und Verlegung der Marmor-/Granitplatte haben die Angehörigen eine Fachfirma zu beauftragen. Die spätere Pflege und Unterhaltung der „grünen Gräber“ erfolgt durch die Friedhofsverwaltung“.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung

in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung von Angehörigen oder in Begleitung eines Angehörigen betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet werden wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss

gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 oder § 18 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 30

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 7 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 7 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 9 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt

f) entgegen § 24 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 22 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) Nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.