Evangelische Kirchengemeinde Brilon
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof
der Evangelischen Kirchengemeinde
Brilon
vom 9. April 2025
Die Evangelische Kirchengemeinde Brilon
vertreten durch das Presbyterium
erlässt gern. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 12 Absatz 1 Verordnung für das
Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung.
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Evangelischen Friedhofes Brilon und der Bestattungseinrichtungen sowie
für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung
Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist
berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten
Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle
Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung
Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden
sind.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in
deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als
Gesamtschuldnerin.
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§3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird
der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt
gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid
nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin
Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§4
Nutzungsgebühren
Ruhezeit/ Gebühr/Euro
(1) Reihengrabstätten
Jahre
a) Erdbestattungen von Tot- und Fehlgeburten 25 655,00
b) Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 655,00
c) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 30 950,00
d) Urnenbeisetzung 25 760,00
Ruhezeit/ Gebühr/Euro
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Unterhaltung durch die
Jahre
Friedhofsträgerin
a) Erdbestattung 30 1.800,00
b) Urnenbeisetzung 25 1.210,00
Nutzungszeit / Gebühr/Euro
(3) Wahlgrabstätten
Jahre
a) Erdbestattung je Grab 40 1.405,00
b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 35,15
c) Urnenbeisetzung je Grab 30 910,00
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 30,30
Nutzungszeit / Gebühr/Euro
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Unterhaltung durch die
Jahre
Fried h ofträgerin ( Ba u m bestattu ngsfeld )
a) Urnenbeisetzung je Grab 25 2.255,00
b) Urnenbeisetzung je Grab - Erdhügelgrabstätte 25 2.445,00
c) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 87,45
(5) Kolumbarium Ruhezeit/ Gebühr/Euro
Nutzungszeit /
Jahre
a) Wahlgrab je Urnennische 25 1.975,00
b) Verlängerungsgebühr je Urnennische und Jahr 79,00
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§5
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren Gebühr/Euro
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 240,00
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 260,00
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 575,00
d) Urnenbeisetzung 280,00
e) Urnenbeisetzung im Kolumbarium 145,00
f) Urnenbeisetzung im Baumbestattungsfeld 160,00
Gebühr/Euro
(2) Besondere Gebühren
a) Einheitliche Grabplatte gern. § 12 Absatz 5 Friedhofssatzung 62,50
Reihengemeinschaftsgrabstätte
b) Beschriftung der Grabplatte gern. § 12 Absatz 5 Friedhofssatzung 20,65
Reihengemeinschaftsgrabstätte
pro Buchstabe / Zahl / Zeichen
c) Beschriftung der Grabplatte gern. § 12 Absatz 5 Friedhofssatzung 31,25
Reihengemeinschaftsgrabstätte
Kreuz (klein)
d) Einheitliche Grabplatte gern. § 13 Absatz 11 Friedhofssatzung 65,00
Wahlgemeinschaftsgrabstätte (Baumbestattungsfeld)
Namensschild einschl. Gravur
e) Einheitliche Gedenktafel gern. § 16 Abs. 1 Friedhofssatzung 190,00
(Kolumbarium) / Ersatzplatte
f) Beschriftung der Gedenktafel gern. § 16 Abs. 1 Friedhofssatzung 21,25
je Buchstabe / Zahl / Zeichen
§6
Gebühren für Umbettungen
Gebühr/Euro
(1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 450,00
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 645,00
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.690,00
d) Urnenbeisetzung 650,00
e) Urnenbeisetzung im Kolumbarium 245,00
f) Urnenbeisetzung im Urnenröhrensystem 280,00
Gebühr/Euro
(2) Ausbettung bei Überführung auf einem fremden Friedhof
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 435,00
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 480,00
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.210,00
d) Urnenbeisetzung 480,00
e) Urnenbeisetzung im Kolumbarium 210,00
f) Urnenbeisetzung im Urnenröhrensystem 235,00
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Gebühr/Euro
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 240,00
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 260,00
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 575,00
d) Urnenbeisetzung 261,00
e) Urnenbeisetzung im Kolumbarium 127,00
f) Urnenbeisetzung im Urnenröhrensystem 140,00
§7
Sonstige Gebühren
Gebühr/Euro
(1) Zustimmung zur Errichtung von
a) stehenden Grabmalen 25,00
b) liegenden Grabmalen, Holzkreuzen, Grabeinfassungen, 25,00
sonstigen baulichen Anlagen
(2) Standsicherheitsprüfung bei stehenden Grabmalen je Grabmal und Jahr 2,50
(3) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder 25,00
einer sonstigen baulichen Anlage
(4) Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) 6,00
(5) Ausstellung von sonstigen Urkunden / 17,50
Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung
(6) Widerruf des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit 25,00
(Verwaltungsgebühr)
(7) Abräumen auf einer Grabstätte gern. § 9 Absatz 7 Friedhofssatzung
a) Einebnung: Reihengrab/Wahlgrab Erdgrabstätte je Grab 185,00
b) Einebnung: Wahlgrab Doppelgrabstätte 230,00
c) Einebnung: Wahlgrab Dreiergrabstätte 270,00
d) Einebnung: Reihengrab/Wahlgrab Urnengrabstätte je Grab - klein 90,00
e) Einebnung: Reihengrab/Wahlgrab Urnengrabstätte - mittel 135,00
f) Einebnung: Reihengrab/Wahlgrab Urnengrabstätte - groß 140,00
g) Einebnung: Kolumbarium Urnengrabstätte 45,00
(8) Unterhaltung einer Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich
festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts
a) Erdbestattungen je Grab und Jahr 25,00
b) Urnenbeisetzungen je Grab und Jahr 20,00
(9) Entfernen und Entsorgung von Grabmalen gern. § 28 Absatz 2 / Absatz 3
Friedhofssatzung
a) stehendes Grabmal je angefangene Stunde 35,00
b) liegendes Grabmal 35,00
c) stehendes Grabmal - Entsorgungskosten 100,00
d) liegendes Grabmal - Entsorgungskosten 50,00
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•/
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k.
§8
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 35 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde
Brilon vom 29. August 2012 in der Fassung vom 6. Oktober 2021..
§9
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 36 der Friedhofssatzung
der Kirchengemeinde Brilon vom 29. August 2012 in der Fassung vom 6. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom
16. Juni 2021 außer Kraft.
Brilon, 9. April 2025
Evangelische Kirchengemeinde Brilon
% ATQ Q
5
ln Verbindung mit dem Beschluss des
Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Brilon
vom 9. April 2025 Ci
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Für die §§4-8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet
bis zum 31. Mai 2028 erteilt.
Bielefeld, 12. Mai 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
Dr. Arne Kupke
Az.: 723.02-5505
Staatsaufsichtiich genehmigte
Alsberg, den
ßeziiksregierung Arnsberg
Auftrag